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BGH · IX ZR 187/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 187/72

Das Nachmelden eines Zinsanspruchs ist unzulässig, wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden ist, obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1, Januar 1970 noch nicht geschlossen war. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 4. September 1972 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 192 des Landgerichts Berlin vom 6. Im August 1970 zahlte die Behörde Rückstände von 20.623 DM aus, die zu dem Teil schon im Bescheid vom 15* Dezember 1966 festgesetzt worden waren und auch auf einer in den Urteilen nicht berücksichtigten linearen Rentenerhöhung ab 1. Juni 1970 (§ 209 Abs. 1 BEG, § 322 Abs. 1 ZPO) scheitert die Klage nicht; denn über den Zinsanspruch war mangels eines darauf gerichteten Antrags in jenem Urteil nicht entschieden worden. Aus der Zulässigkeit der Klage ergibt sich jedoch entgegen der Meinung des Kammergerichts nicht, daß Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG auch zuzusprechen sind. Soweit ein Bescheid sich nicht als Teilbescheid ausweist, sind alle aus einer Schadensart zur Zeit der Entscheidung möglichen Ansprüche erledigt (BGH RzW 1971, 324). Nur im Wege einer zulässigen Klage gegen den Bescheid kann der Antragsteller seinen Anspruch auf die von der Behörde nicht zuerkannten Leistungen im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durchsetzen (§§ 174 Nr. 2, 208, 209, 210 BEG). Die Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 210 BEG bis zur SchlußVerhandlung vor dem Tatrichter auf solche Ansprüche, die nicht über ein vor der Behörde eindeutig begrenztes Begehren hinausgehen, erweitert und sogar auf einen neuen Sachverhalt gestützt werden (BGH RzW 1966, 372; 1967, 187 Nr. 37; 1972, 469). Diese Grundsätze gelten auch für die Erhebung des vom Hauptanspruch abhängigen Nebenanspruchs auf Zinsen nach § 169 Abs. 2 BEG, den das Gesetz als Zinszuschlag bezeichnet (Abs.3 Satz 1 aaO). War über die Klage auf die von der Behörde abgelehnte Entschädigung oder auf eine höhere als die bereits festgesetztenoch nach dem 31. Dezember 1969 vor einer Entschädigungskammer oder einem EntschädigungsSenat eines Oberlandesgerichts zu verhandeln, so konnte und mußte der in diesem Zeitpunkt erwachsende Anspruch auf Zinsen aus den bis dahin aufgelaufenen Rückständen im Wege der Klageerweiterung bis zur SchlußVerhandlung vor dem Tatrichter geltend gemacht werden. Das Gesetz gibt kein Recht, nicht beantragte und im rechtskräftigen Urteil nicht zuerkannte Zinsen in einem neuen Verfahren zu fordern.

Zitierte Normen: § 169 BEG
ZinsBehördeBerlinBEGAnspruch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG § 169 Abs. 2, 3
Das Nachmelden eines Zinsanspruchs ist unzulässig, wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden ist, obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1, Januar 1970 noch nicht geschlossen war.
BGH, Urt.v. 20. Februar 1975 - IX ZR 187/72 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 187/72
URTEIL
Verkündet am
20. Februar 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Str. 186,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Chana
R<
2.	Clementine Irene Pt (/USA,
eb. Hl_____
Street/lsrael,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerinnen und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 4. Ferienzivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. September 1972 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 192 des Landgerichts Berlin vom 6. April 1971 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; gerichtliche Gebühren und. Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Behörde erkannte Ruth	am 15. De-
zember 1966 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zu. Die Klage auf höhere Kapitalentschädigung und Rente hatte Erfolg. Landgericht und Kammergerieht verurteilten den Beklagten, eine weitere Kapitalentschädigung und Rentenrückstände
r
 
von zusammen 9.974,96 DM und ab 1. April 1969 eine um 28 DM auf 93 DM erhöhte Rente zu zahlen. Das am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 1970 verkündete Berufungsurteil sprach keine Zinsen zu; sie waren nicht beantragt worden. Im August 1970 zahlte die Behörde Rückstände von 20.623 DM aus, die zu dem Teil schon im Bescheid vom 15* Dezember 1966 festgesetzt worden waren und auch auf einer in den Urteilen nicht berücksichtigten linearen Rentenerhöhung ab 1. Juli 1968 beruhten.
Den Antrag vom 31. August 1970, gemäß § 169 BEG Zinsen zu gewähren, lehnte die Behörde mit Schreiben vom 27. Oktober 1970 ab. Nach Erhebung der auf 3 % Zinsen aus 20.206,74 DM (= 606,21 DM) gerichteten Klage starb Ruth Harris-Herzfeld. Sie wurde von den Klägerinnen beerbt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, 603,03 DM Zinsen (aus 20.102,74 DM) zu zahlen. Das Kammergericht wies die Berufung des Beklagten zurück, führte aber in den Gründen seiner Entscheidung aus, daß nur für die am 31. Dezember 1969 noch nicht festgesetzten 10.226,96 DM Zinsen in Höhe von 306,81 DM zu zahlen seien. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, den Zinsanspruch abzuweisen, weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
 
An der Rechtskraft des Berufungsurteils vom 8. Juni 1970 (§ 209 Abs. 1 BEG, § 322 Abs. 1 ZPO) scheitert die Klage nicht; denn über den Zinsanspruch war mangels eines darauf gerichteten Antrags in jenem Urteil nicht entschieden worden. Aus der Zulässigkeit der Klage ergibt sich jedoch entgegen der Meinung des Kammergerichts nicht, daß Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG auch zuzusprechen sind. Die Klage ist vielmehr unbegründet, weil der erst nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens gestellte Antrag unzulässig ist:
Zur Durchsetzung eines aus dem BEG hergeleiteten Anspruchs steht dem Antragsteller grundsätzlich nur ein Verfahren zur Verfügung (§ 174 BEG). Es ist von den Beteiligten zur endgültigen Regelung des angemeldeten Anspruchs zu nutzen; Uber ihn ist abschließend zu entscheiden. Soweit ein Bescheid sich nicht als Teilbescheid ausweist, sind alle aus einer Schadensart zur Zeit der Entscheidung möglichen Ansprüche erledigt (BGH RzW 1971, 324). Er schließt das Verfahren bei der Entschädigungsbehörde (§ 174 Nr. 1 BEG) ab. Nur im Wege einer zulässigen Klage gegen den Bescheid kann der Antragsteller seinen Anspruch auf die von der Behörde nicht zuerkannten Leistungen im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durchsetzen (§§ 174 Nr. 2, 208,
 209, 210 BEG). Die Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 210 BEG bis zur SchlußVerhandlung vor dem Tatrichter auf solche Ansprüche, die nicht über ein vor der Behörde eindeutig begrenztes Begehren hinausgehen, erweitert und sogar auf einen neuen Sachverhalt gestützt werden (BGH RzW 1966, 372; 1967, 187 Nr. 37; 1972, 469).
Im Rahmen der Anträge (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 308, 536,
537 ZPO) haben die Entschädigungsgerichte über den ge-
_ R _
setzlichen Anspruch zu entscheiden und dabei bereits eingetretene Änderungen der Sachund Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. BGH RzW 1970, 28; 167). Das rechtskräftige Urteil schließt das Entschädigungsverfahren ab.
Es kann grundsätzlich nicht nochmals in Gang gebracht werden. Die Ausnahmen hat das Gesetz in den Überleitungsund Angleichungsvorschriften der Art. III und IV BEG-SchlußG und in § 206 BEG umschrieben.
Diese Grundsätze gelten auch für die Erhebung des vom Hauptanspruch abhängigen Nebenanspruchs auf Zinsen nach § 169 Abs. 2 BEG, den das Gesetz als Zinszuschlag bezeichnet (Abs. 3 Satz 1 aaO). War über die Klage auf die von der Behörde abgelehnte Entschädigung oder auf eine höhere als die bereits festgesetztenoch nach dem 31. Dezember 1969 vor einer Entschädigungskammer oder einem EntschädigungsSenat eines Oberlandesgerichts zu verhandeln, so konnte und mußte der in diesem Zeitpunkt erwachsende Anspruch auf Zinsen aus den bis dahin aufgelaufenen Rückständen im Wege der Klageerweiterung bis zur SchlußVerhandlung vor dem Tatrichter geltend gemacht werden. Das Gesetz gibt kein Recht, nicht beantragte und im rechtskräftigen Urteil nicht zuerkannte Zinsen in einem neuen Verfahren zu fordern.
Abhilfe durch nachträgliche Zuerkennung von Zinsen kommt nicht in Betracht. Sie setzt eine unrichtige Entscheidung über den Zinsanspruch voraus (BGH RzW 1972, 3^4-) •
Daran fehlt es hier. Uber ihn hat das Berufungsurteil vom 8. Juni 1970 zu Recht nicht entschieden. Mangels eines dahingehenden Antrags durfte es keine Zinsen zuerkennen.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann
Dr. Lang