Ist gegen den eine Rente gemäß §§ 21, (35), 206 BEG herabsetzenden Bescheid Klage erhoben, dann muß der Beklagte einen danach von seinem Entschädigungsbehörde erlassenen Bescheid, durch den die Rente zeitlich oder der Höhe nach noch weiter herabgesetzt wird, in den Rechtsstreit einführen. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Klägerin bezieht deswegen eine Witwenrente gemäß §§ 160, 163, 15 ff BEG, die durch Bescheid vom 18. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheides und Weiterzahlung der Rente von monatlich 585 DM. Das Landgericht hob den angefochtenen Bescheid auf.Die Berufung des beklagten Landes blieb ohne Erfolg. Schon während des Berufungsverfahrens hatte die Entschädigungsbehörde der Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zuerkannt. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, nach ihren letzten Anträgen zu erkennen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, die Klage sei durch den Änderungsbescheid vom 5. September 1962 habe die Entschädigungsbehörde den gesamten Anspruch der Klägerin wegen Lebensschadens nach ihrem umgekommenen Ehemann neu geordnet und den Hundertsatz der Witwenrente unter Berücksichtigung der inzwischen rückwirkend seit dem 1. Oktober I960, dessen Aufhebung die Klägerin hier begehre, von der Entschädigungsbehörde selbst seinem Inhalt nach aufgehoben und nur noch Teilelement des Bescheides vom 5. Die nach §210 BEG zulässige und ordnungsgemäß erhobene Klage ist durch den zweiten Änderungsbescheid vom 5. Auch hier ist Gegenstand der vom Berechtigten zur Durchsetzung seines Anspruchs zu erhebenden Klage nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern der durch ihn verneinte Leistungsanspruch (BGH RzW 1965, 450; 1969, 22; 1970, 167). Im Rahmen des Klageantrags hat nunmehr das Gericht zu prüfen und zu entscheiden, ob dem Kläger die Leistung, die ihm der Beklagte verweigert, Der Beklagte muß daher, wenn seine Entschädigungsbehörde während des Rechtsstreits durch Bescheid die Rente zeitlich oder der Höhe nach noch weiter herabsetzt, diesen Bescheid in den Rechtsstreit einführen. Mit den Geboten der Beschleunigung (§ 179 BEG) und der Prozeßwirtschaftlichkeit wäre es, wie der vorliegende Fall eindringlich zeigt, nicht zu vereinbaren, wenn jede weitere Rentenänderung während des Rechtsstreits zu einem neuen Rechtsstreit führen müßte oder auch nur könnte (BGH RzW 1969» 22).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 21,(35), 206 Ist gegen den eine Rente gemäß §§ 21, (35), 206 BEG herabsetzenden Bescheid Klage erhoben, dann muß der Beklagte einen danach von seinem Entschädigungsbehörde erlassenen Bescheid, durch den die Rente zeitlich oder der Höhe nach noch weiter herabgesetzt wird, in den Rechtsstreit einführen. BGH, Urt. v. 14. März 1974 - IX ZR 187/70 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 187/70 URTEIL Verkündet am 14. März 1974 Pohl, Amtsinspektor als Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats -Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. April 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der Ehemann der 1890 geborenen Klägerin wurde 1943 im Ghetto in Tarnopol erschossen. Die Klägerin bezieht deswegen eine Witwenrente gemäß §§ 160, 163, 15 ff BEG, die durch Bescheid vom 18. April 1959 auf zuletzt monatlich 583 DM festgesetzt wurde. Der Rentenhundertsatz wurde dabei nicht ermäßigt, weil die Klägerin nur Einkommen aus unzu demutbarer Arbeit hatte. Ende Februar I960 gab die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit auf. Seit 1. März I960 bezieht sie eine Rente aus der amerikanischen Sozialversicherung (Social Security). Mit Bescheid vom 4. Oktober I960 setzte deswegen die Entschädigungsbehörde die Witwenrente der Klägerin rückwirkend vom 1. März I960 an um 10 vH auf monatlich 525 DM herab. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheides und Weiterzahlung der Rente von monatlich 585 DM. Das Landgericht hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Berufung des beklagten Landes blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hielt es wie das Landgericht nicht für zulässig, wegen der aus unzu demutbarer Tätigkeit herrührenden Versicherungsrente den Hundertsatz der Witwenrente herabzusetzen. Auf die Revision des beklagten Landes hob der Bundesgerichtshof am 11. Dezember 1963 (IV ZR 91/63) das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Er hielt es für zulässig, die Versicherungsrente bei der Bemessung des Hundertsatzes der Witwenrente zu berücksichtigen. Ob und inwieweit deswegen der Hundertsatz zu ermäßigen sei, hänge aber von den noch festzustellenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin ab. Schon während des Berufungsverfahrens hatte die Entschädigungsbehörde der Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zuerkannt. Gleichzeitig setzte sie deswegen und unter Berücksichtigung der Bezüge der Klägerin aus der amerikanischen Sozialversicherung in einem weiteren Bescheid vom 5. September 1962 die Witwenrente samt der entsprechenden Kapitalentschädi- gung ab 1. Januar 1949 neu fest, und zwar auf 90, ab 1, März I960 auf 50 und ab 1. Juni i960 auf 40 vom Hundert der Vollrente. Die sich danach für die Vergangenheit ergebende Überzahlung sollte von den Rückständen der Entschädigung für Gesundheitsschaden einbehalten werden. Mit zwei neuen Klagen wandte sich die Klägerin gegen diese Einbehaltung sowie gegen die weitere Herabsetzung ihrer Witwenentschädigung. Das Ruhen beider Verfahren bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ist angeordnet. In diesem Rechtsstreit änderte das Berufungsgericht nunmehr auf die Berufung des Beklagten die Entscheidung des Landgerichts und wies die Klage als unzulässig ab. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, nach ihren letzten Anträgen zu erkennen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, die Klage sei durch den Änderungsbescheid vom 5. September 1962 gegenstandslos und damit unzulässig geworden, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Durch den Bescheid vom 5. September 1962 habe die Entschädigungsbehörde den gesamten Anspruch der Klägerin wegen Lebensschadens nach ihrem umgekommenen Ehemann neu geordnet und den Hundertsatz der Witwenrente unter Berücksichtigung der inzwischen rückwirkend seit dem 1. Januar 1949 gewährten Entschädigung wegen eigenen Gesundheitsschadens und der der Klägerin seit 1. März 1960 zufließenden Sozialversicherungsrente ebenfalls neu festgesetzt. Damit sei der erste Rentenänderungsbescheid vom 4. Oktober I960, dessen Aufhebung die Klägerin hier begehre, von der Entschädigungsbehörde selbst seinem Inhalt nach aufgehoben und nur noch Teilelement des Bescheides vom 5. September 1962 geworden. Für eine gesonderte Anfechtung des Bescheides vom 4. Oktober I960 sei deshalb kein Raum mehr. Für eine darauf gerichtete Klage bestehe kein rechtsschutzwürdiges Interesse. Diese Auffassung ist imzutreffend. Die nach §210 BEG zulässige und ordnungsgemäß erhobene Klage ist durch den zweiten Änderungsbescheid vom 5. September 1962 nicht gegenstandslos und auch nicht unzulässig geworden. Soweit die Entschädigungsbehörde durch Bescheid einen Entschädigungsanspruch abgelehnt hat, muß der Antragsteller, wenn er diesen Anspruch durchsetzen will, nach § 210 BEG Leistungsklage erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Entschädigungsbehörde durch einen Änderungsbescheid gemäß §§ 21, 206 BEG eine früher zuerkannte Rente herabgesetzt hat. Auch hier ist Gegenstand der vom Berechtigten zur Durchsetzung seines Anspruchs zu erhebenden Klage nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern der durch ihn verneinte Leistungsanspruch (BGH RzW 1965, 450; 1969, 22; 1970, 167). Im Rahmen des Klageantrags hat nunmehr das Gericht zu prüfen und zu entscheiden, ob dem Kläger die Leistung, die ihm der Beklagte verweigert, zusteht. Maßgebend dafür ist die Sachund Rechtslage bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung. Hat das Gericht rechtskräftig entschieden, dann können die Parteien aus vorher eingetretenen Änderungen der Sach- oder Rechtslage nichts mehr herleiten. Der Beklagte muß daher, wenn seine Entschädigungsbehörde während des Rechtsstreits durch Bescheid die Rente zeitlich oder der Höhe nach noch weiter herabsetzt, diesen Bescheid in den Rechtsstreit einführen. Der Kläger muß sich äußern, inwieweit er diese weitergehende Leistungsverweigerung des Beklagten hinnehmen will oder nicht und muß erforderlichenfalls seinen Klageantrag dementsprechend ändern. Das Gericht hat ihm dazu hinreichend Gelegenheit zu geben. Mit den Geboten der Beschleunigung (§ 179 BEG) und der Prozeßwirtschaftlichkeit wäre es, wie der vorliegende Fall eindringlich zeigt, nicht zu vereinbaren, wenn jede weitere Rentenänderung während des Rechtsstreits zu einem neuen Rechtsstreit führen müßte oder auch nur könnte (BGH RzW 1969» 22). Soweit Anspruchsteile Gegenstand der wegen des ersten Änderungsbescheids erhobenen Klage sind, stünde auch schon ihre Rechtshängigkeit der Zulässigkeit einer neuen Klage entgegen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 263 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der durch die zulässige erste Klage eingeleitete Rechtsstreit muß infolgedessen dazu benutzt werden, den Rentenanspruch nach den Verhältnissen bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung abschließend und endgültig zu regeln. Dieser Aufgabe hat sich nunmehr das Berufungsgericht zu unterziehen. Angesichts des Alters der Kläge- rin wäre eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht im Jahre 1974 nicht mehr zu vertreten. Mai Wüstenberg Zorn Henkel Dr. Thomm