Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Gesundheit s Schadens ist durch Urteil vom 10.3.1961 mit der Begründung abgelehnt worden, es lasse sich nur ein verfolgungsbedingter Zahnschaden feststellen, der keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 23 % begründe (§31 Abs. 1 BEG). Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter bejaht das Recht der Klägerin auf neue Entscheidung über ihren Gesundheitsschaden nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SG.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IX ZR 187/69 22. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Sirena Frankreich, rue de la Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentebehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Gesundheit s Schadens ist durch Urteil vom 10.3.1961 mit der Begründung abgelehnt worden, es lasse sich nur ein verfolgungsbedingter Zahnschaden feststellen, der keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 23 % begründe (§31 Abs. 1 BEG). Den Antrag auf neue Entscheidung über den Ge-sundheitsschaden vom 11,10.1965 hat die Behörde nach medizinischer Überprüfung abgelehnt. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter bejaht das Recht der Klägerin auf neue Entscheidung über ihren Gesundheitsschaden nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SG. Nach Absatz 5 Satz 2 dieser Vorschrift seien die Entschädigungsorgane bei der neuen Entscheidung jedoch an die Feststellung des früheren Urteils gebunden, daß nur ein Gebißschaden als Folge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen bestehe. Dieser Schaden sei überzeugend mit 10 % Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertet worden. Der Vortrag der Klägerin, daß sie in Wahrheit an einer Reihe anderer verfolgungsbedingter Störungen gelitten habe, könne im Angleichungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil eine Berichtigung früherer Befundfeststellungen nicht statthaft sei. Diese Auffassung des Berufungsrichters wider^ spricht den inzwischen vom Bundesgerichtshof für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SG entwickelten Grundsätzen (RzW 1970, 77 Nr. 24). Die Sache muß daher zur umfassenden medizinischen Nachprüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Mai Maaß von der Mühlen Henkel Fuchs