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BGH · IX ZR 187/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 187/68

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1957 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ohne den Versorgungs-Zuschlag von 20 vom Hundert 5.625 DM Kapitalentschädi-gung fest. In den Bescheidgründen ist unter anderem ausgeführt, daß dem Kläger nach Aktenlage kein Wahlrecht zustehe; keine der Voraussetzungen in § 82 BEG sei offenbar gegeben. "Angleichung" um den Zuschlag Ton 20 vom Hundert nach 5 76 Abs.3 BEG, § 16 der 3* DV-BEG unter Beibehaltung der bisherigen Berechnungsmerkmale auf insgesamt 6.750 DM fest. Da der Kläger den Bescheid habe unanfechtbar werden lassen, sei die Entschädigungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, diesen Zuschlag nachträglich zuzusprechen. Juli 1964 sei außerhalb des im BEG geregelten Verfahrens ergangen; er habe nicht mit der Klage nach § 210 BEG angefochten und damit auch nicht im Sinne des § 84 BEG unanfechtbar werden können. Auch habe sich die Rente auf Grund der Änderungen durch das BEG-Schlußgesetz nicht erhöht (Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG). Den Anspruch auf Entschädigung des BerufsSchadens hatte der Bescheid vom 25. November 1963 und 16, Oktober 1964 setzten die Wahlfrist (§84 BEG) nicht erneut in Lauf.Die Anwendung des Art. III der 2, ÄndVO zur 3. 130) begründete hier nicht erst die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts (Art. IV Abs. 2 der VO); die Entsohädigungs-behörde lehnte die höhere Einreihung - gehobener statt mittlerer Dienst - ab, weil das auf 4.000 RM festgestellte Jahresdurchschnittseinkommen vor der Verfolgung hierzu nicht ausreiohte. Deshalb blieb es bei der Regelung des Anspruchs durch den unanfechtbaren Bescheid vom 25. Beim Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden, den vor Ausübung des Wahlrechts ein unanfechtbarer Bescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung durch Festsetzung einer Kapitalentschädigung regelte, bewirkt die spätere Berichtigung einer fehlerhaften Festsetzung im Wege der Abhilfe nicht auch die Erneuerung des fristgebundenen Rentenwahlrechts nach §§ 81, 82 und §§ 93, 94 BEG mit der Folge, daß sich der Verfolgte nunmehr für die Rente entscheiden und diesen Anspruch durchsetzen kann. Die erneute Entscheidung soll der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung des Anspruchs als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist (BGH aaO), Hier fehlt eine solche Regelung des Anspruchs auf die Berufsschadensrente. Die Ausführungen der Entschädigungsbehörde zu dem Wahlrecht in der Begründung des Bescheides vom 25. Der Anspruch auf Entschädigung des Berufsschadens war vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes endgültig durch Bescheid geregelt. Deshalb beurteilt siob das Recht, die festgesetzte Kapitalentsohädigung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG in eine Rente um-zuwandeln, allein nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SohlußG. Das Rentenwahlrecht nach diesen Vorschriften ist kein Einzelanspruch im Sinne des Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SohlußG (BGH RzW 1969, 76 Nr. 24 und 1970,357). BGH RzW 1971, 351 Nr. 12)j das ist hier der im Juli 1957 erlassene Bescheid. Für die Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG kommt es darauf an, ob dem Kläger im Juli 1957 schon nach § 82 BEG aF ein Rentenwahlrecht zustand. Juli 1957 enthält keine Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse, nach denen sich die Voraussetzungen in § 82 BEG für das Wahlrecht beurteilen. Diese Behauptung betraf die gesetzlichen Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 82 BEG, § 21 der 3, DV-BEG für das Wahlrecht und damit eine Rechtsfrage, Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Saohe zur Naohholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des Art, III Nr. 4 Abs, 2 BEG-SchlußG für ein erneutes Wahlrecht sind nicht erfüllt. Die Rechtsnatur der BerufsSchadensrente nach §§ 81 ff BEG ist durch Art. I Nr. 48a BEG-SchlußG, § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht verändert worden (BGH RzW 1970, 325 Nr. 35). Auch auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1b, 5 Satz 2 BEG-SchlußG steht dem Kläger ein Wahlrecht nicht erstmalig zu. Über den Anspruch auf Rente hatten die Entschädigungsorgane vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht entschieden.

Zitierte Normen: § 82 BEG § 82 EEG § 84 BEG
VoraussetzungGrundBEGWahlrechtRenteKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

014
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 187/68	URTEIL	Verkündet	am
23. November 1972 Pohl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ludwig
Avenue,
/USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Baden-Württemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart, Königstraße 46,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 28. September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am ■■■ft 1394 geborene jüdische Kläger betrieb früher ln	den	Großhandel	mit	Zigarren	und	Rauoh-
tabak. Seit 1939 lebt er in den USA und war dort bie 1964 berufstätig.
 
Für verfolgungsbedingten Berufsschäden in der Zeit vom 1. April 1933 his 31. Dezember 1943 setzte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 25. Juli 1957 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ohne den Versorgungs-Zuschlag von 20 vom Hundert 5.625 DM Kapitalentschädi-gung fest. In den Bescheidgründen ist unter anderem ausgeführt, daß dem Kläger nach Aktenlage kein Wahlrecht zustehe; keine der Voraussetzungen in § 82 BEG sei offenbar gegeben. Palls er dennoch die Rentenwahl erklären wolle, ende die Frist sechs Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides; über den Rentenantrag werde dann gesondert entschieden. Der Bescheid blieb unangefochten; eine Rentenwahlerklärung ging nicht ein.
Im Januar 1962 beantragte der Kläger die Neufestsetzung der Entschädigung auf Grund der 2. ÄndVO zur 3. DV-BEG unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Die Entschädigungsbetoörde lehnte dies mit Bescheid vom 15. November 1963 ab, weil das für die Höherstufung erforderliche Einkommen von 4.800 RM nicht erreioht sei; für das vorliegende Verfahren eraohte sie ein jährliches Einkommen von 4.000 RM als festgestellt. Auch diesen Bescheid fooht der Kläger nicht an.
Am 16. Juli 1964 setzte die Entschädigungsbehörft« die Kapitalentschädigung für Berufsschäden im Wege der
 
"Angleichung" um den Zuschlag Ton 20 vom Hundert nach 5 76 Abs. 3 BEG, § 16 der 3* DV-BEG unter Beibehaltung der bisherigen Berechnungsmerkmale auf insgesamt 6.750 DM fest. Daraufhin wählte der Kläger am 21. Oktober 1964 die Rente und bat um Erlaß eines Rentenbescheides. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 3. November 1964 ab, weil der Bescheid Uber die KapitalentSchädigung am 4. Februar 1958 unanfechtbar geworden und die Wahl verspätet sei; die Bescheide vom 5. November 1963 und 16. Juli 1964 hätten kein Rentenwahlreoht begründet.
Die Klage auf Rente im mittleren Dienst blieb in beiden Rechtszügen erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruoh weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts begründeten nach Ablauf der Frist zur Ausübung des Wahlrechts am 3. August 1958 die Bescheide vom 15. November 1963 und 16. Juli 1964 für den Kläger kein erneutes Rentenwahlrecht. Der Bescheid vom 15. November 1963 sei auf Grund der Vorschriften der 2. AndVO zur 3. DV-BEG ergangen;
 
deren Anwendung habe aber nicht erst die Voraussetzungen in § 82 EEG für das Wahlrecht begründet. Der Bescheid vom 16. Juli 1964 entspreche nicht den Anforderungen in § 84 BEG. Der Versorgungszuschlag von 20 vom Hundert hätte bereits 1957 bei der Erstfestsetzung zuerkannt werden müsse. Da der Kläger den Bescheid habe unanfechtbar werden lassen, sei die Entschädigungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, diesen Zuschlag nachträglich zuzusprechen. Der Bescheid vom 16. Juli 1964 sei außerhalb des im BEG geregelten Verfahrens ergangen; er habe nicht mit der Klage nach § 210 BEG angefochten und damit auch nicht im Sinne des § 84 BEG unanfechtbar werden können.
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch auoh unter den Voraussetzungen des BEG-Schlußgesetzes geprüft und verneint. Dazu ist ausgeführt: Der Kläger behaupte nicht, daß ein Wahlrecht erstmals auf Grund der Änderungen in Art, I BEG-SchlußG entstanden sei (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG), mache vielmehr geltend, er habe niemals seit seiner Auswanderung nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht, zu demindest sei eine solohe Lebensgrundlage 1964 infolge altersbedingter Zurruhesetzung wieder weggefallen. Damit stehe fest, daß dem Kläger schon auf Grund der früheren Passung des	j
§ 82 BEG zu demindest ab 1964 ein Wahlrecht zugestanden	j
hätte. Auch habe sich die Rente auf Grund der Änderungen durch das BEG-Schlußgesetz nicht erhöht (Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG). Die Rentensätze der Anlage 4, jetzt 5a und b der 3. DV-BEG seien nicht erst durch das BEG-Schlußgesetz, sondern durch mehrere Änderungsver-r
 
/
Ordnungen an die Einkommensentwicklung in Deutschland angepaßt worden.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht.
Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß bei Ausübung des Wahlrechts am 21. Oktober 1964 die Frist des § 84 BEG bereits abgelaufen war. Den Anspruch auf Entschädigung des BerufsSchadens hatte der Bescheid vom 25. Juli 1957 geregelt; er wurde mit dem Ablauf der Klagfrist am 3. Februar 1958 unanfechtbar.
Die Bescheide vom 15. November 1963 und 16, Oktober 1964 setzten die Wahlfrist (§84 BEG) nicht erneut in Lauf.
Die Anwendung des Art. III der 2, ÄndVO zur 3. DV-BEG vom 25. Februar I960' (BGBl I S. 130) begründete hier nicht erst die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts (Art. IV Abs. 2 der VO); die Entsohädigungs-behörde lehnte die höhere Einreihung - gehobener statt mittlerer Dienst - ab, weil das auf 4.000 RM festgestellte Jahresdurchschnittseinkommen vor der Verfolgung hierzu nicht ausreiohte. Der Kläger hat diesen Besebeid nicht angefochten. Deshalb blieb es bei der Regelung des Anspruchs durch den unanfechtbaren Bescheid vom 25. Juli 1957.
Der Bescheid vom 16. Juli 1964 ist ein sogenannter Zweitbescheid. Die Behörde erließ ihn - hier ohne Antrag des Klägers - zur "Angleiohung" außerhalb des durch
 
§§ 175 ff BEG geregelten Verfahrens (vgl. BGH RzW 1972, 344 Nr. 11). Beim Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden, den vor Ausübung des Wahlrechts ein unanfechtbarer Bescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung durch Festsetzung einer Kapitalentschädigung regelte, bewirkt die spätere Berichtigung einer fehlerhaften Festsetzung im Wege der Abhilfe nicht auch die Erneuerung des fristgebundenen Rentenwahlrechts nach §§ 81, 82 und §§ 93, 94 BEG mit der Folge, daß sich der Verfolgte nunmehr für die Rente entscheiden und diesen Anspruch durchsetzen kann.
Die erneute Entscheidung soll der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung des Anspruchs als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist (BGH aaO), Hier fehlt eine solche Regelung des Anspruchs auf die Berufsschadensrente. Die Ausführungen der Entschädigungsbehörde zu dem Wahlrecht in der Begründung des Bescheides vom 25. Juli 1957 bedeuten keine Ablehnung wegen Fehlens der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen in § 82 BEG. Sie sind nur eine Mitteilung über die Gründe für die unterbliebene Festsetzung der wählbaren Rente nach § 199 BEG aF. Die Entsohädigungsbehörde unterrichtete den Kläger für den Fall, daß er dennoch die Rente wählen wolle, über die Wahlfrist und stellte eine gesonderte Entscheidung über den Rentenantrag in Aussicht. Das schließt die Annahme aus, sie habe das Wahlrecht abgelehnt. Auch die unanfechtbaren Bescheide vom 15. November 1963 und 16. Juli 1964 regelten den
 Rentenanspruch nicht. Abhilfe durch Leistung der BerufsSchadensrente nach §§ 81 ff BEG kann der Kläger deshalb nicht verlangen.
Der Anspruch auf Entschädigung des Berufsschadens war vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes endgültig durch Bescheid geregelt. Deshalb beurteilt siob das Recht, die festgesetzte Kapitalentsohädigung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG in eine Rente um-zuwandeln, allein nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SohlußG. Das Rentenwahlrecht nach diesen Vorschriften ist kein Einzelanspruch im Sinne des Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SohlußG (BGH RzW 1969, 76 Nr. 24 und 1970,357). Entsprechend Art. III Nr. 2 Abs. 3,
Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SohlußG sind die Bnt-schädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Entscheidung (vgl. BGH RzW 1971, 351 Nr. 12)j das ist hier der im Juli 1957 erlassene Bescheid.
Für die Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG kommt es darauf an, ob dem Kläger im Juli 1957 schon nach § 82 BEG aF ein Rentenwahlrecht zustand. Der Berufungsrichter hat das nicht geprüft. Der Bescheid vom 25. Juli 1957 enthält keine Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse, nach denen sich die Voraussetzungen in § 82 BEG für das Wahlrecht beurteilen.
 
Auch im Berufungsurteil sind solche Feststellungen nicht getroffen. Den Vortrag des Klägers, er habe niemals eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht, durfte der Berufungsrichter nicht ungeprüft seiner Entscheidung zugrundelegen. Diese Behauptung betraf die gesetzlichen Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 82 BEG, § 21 der 3, DV-BEG für das Wahlrecht und damit eine Rechtsfrage,
 Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Saohe zur Naohholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Auf folgendes wird hingewiesen:
Die Voraussetzungen des Art, III Nr. 4 Abs, 2 BEG-SchlußG für ein erneutes Wahlrecht sind nicht erfüllt. Die linearen Rentenerhöhungen seit 1957 beruhen nioht auf einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG. Die Rentenbeträge der Anlage 5 (früher 4) zur 3. DV-BEG sind bis auf die der letzten beiden Lebensaltersstufen im höheren Dienst gleichgeblieben. Die Rechtsnatur der BerufsSchadensrente nach §§ 81 ff BEG ist durch Art. I Nr. 48a BEG-SchlußG, § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht verändert worden (BGH RzW 1970, 325 Nr. 35).
Auch auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1b, 5 Satz 2 BEG-SchlußG steht dem Kläger ein Wahlrecht nicht erstmalig zu. Die Angleichung setzt voraus, daß der Anspruch auf Rente im Hinblick auf die frühere Bewertung der Kaufkraft des US-Dollar abgelehnt worden ist (vgl. BGH RzW 1972, 311 Nr. 28). Daran fehlt es hier. Über den Anspruch auf Rente hatten die Entschädigungsorgane vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht entschieden.
Mai Zorn	Henkel	Dr.	Thumm	Portmann