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BGH · IX ZR 187/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 187/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Die Beendigung des Entachädigungszoitraum3 wurde angenommen, weil die Klägerin wegen zwei schwerer Herzanfälle von Endo Dezember 1949 ab nicht mehr arbeitsfähig £ ewesen sei. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassonen Revision vorfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das Berufungsgericht hat fostgestellt, daß die Klägerin seit dem 1. schreitenden Arteriosklerose der Herzgefäße, die nicht in Zusammenhang mit dor Verfolgung stehe und die erstmals 1949 zu einem an sich günstig verlaufenen Herzinfarkt geführt habe. Ohne sich der 0efahr eines neuen Herzinfarkst auozusetzen, hätte die Klägerin ihre frühere berufliche Tätigkeit als Verkäuferin, Buchhalterin und Kassiererin nicht ausüben können. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung zu berechnen ist, am 1. Januar 1950 zu Ende ging, v/cil die Klägerin von da ab tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig gewesen ist (§§ 79 Abs.1, 92 Abs. 1 BEO)♦ Das Berufungsgericht hat nicht entscheidend auf den Herzinfarkt im Jahre 1949? läßt; cs ist auch nicht ausschlaggebend, daß der Herzinfarkt des Jahres 1949 verhältnismäßig günstig ablief.Das verkennt die Revision. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgesprochen, daß die herabgesetzte körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin seit Ende 1949 nicht mehr erlaubt hätte, als Verkäuferin, Buchhalterin oder Kassiererin tätig zu sein. Damit wird gesagt, daß die Klägerin, unabhängig von der Verfolgung, eine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnto.

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Volltext der Entscheidung

2524 084 BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IX ZR 187/67	URTEIL	Verkündet	am
5. Bezember 1968 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Frau Sclma
 th Street,
7
- Prozeßbcvollmächtigter:
Klägerin und Revisi onaklägerin,
 Rechtsanwalt Br•
7
gegen
 das band Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße,?;
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br
<< J /
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberland osg er ichts Frankfurt/Main vom 7. Juni 1966 v/ird auf ihre Kosten zurückgowiesen.
Gerichtsgobühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die 1894 geborene Klägerin war früher Angestellte in einem Haushaltwarengeschäft in KHU« Beiter und Mitinhaber des Geschäfts war ihr Ehemann. Nach der Auswanderung der Familie, die durch die nationalsozialistische Judenverfolgung erzwungen wurde, arbeitete sie in den Vereinigton Staaten bis 1949 als Fabrikarbeiterin. Danach war sie nicht mehr beruflich tätig. Von 1953 ab verrichtete sie zu Hause Näharbeiten, die ihr von einer amerikanischen Wohlfahrtseinrichtung für Körperbehinderte zugewiesen wurden.
Die Entschädigungsbehörde hat ihr wegen des verfolgungsbedingten Verlustos des Arbeitsplatzes eine Kapitalentschädigung von 9.220*80 DM gewährt. Die Klägerin hat die Rente gewählt. Die Berechnung der Kapitalentschädigung beruht bei einer Einstufung ^dcr lClägcrinc in’die- Beamtengruppe ;des einfachen Diensteö auf ein'cn vocr*1. Januar* 1938 .bis zu dem
 
.31. Dezember 1949 dauernden Entschädigungszoitraum. Die Beendigung des Entachädigungszoitraum3 wurde angenommen, weil die Klägerin wegen zwei schwerer Herzanfälle von Endo Dezember 1949 ab nicht mehr arbeitsfähig £ ewesen sei.
Dagegen macht sie geltend, sie sei bis zu dem 70. Lebensjahre arbeitsfähig geblieben; der Entschädigungs-zcitraum müsse für die Bemessung der Kapitalentschädigung und der Rente bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden. Sic hat mit ihrer Klage die entsprechenden höheren Rentenbeträge gefordert.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Land- und das Obcrlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassonen Revision vorfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat fostgestellt, daß die Klägerin seit dem 1. Januar 1950 nicht mehr arbeitsfähig gewesen ist. Ihre fortschreitende Arteriosklerose habe 1949 zu einem Herzinfarkt geführt. Davon habe sie sich zwar erholt, sic bekomme aber nach ihren Angaben immer.wieder Hcrzanfälle und könne sehr wenig tun, ohne unter Schmerzen leiden zu müssen. Daß diese Darstellung der Klägerin richtig sei, gehe aus den Bescheinigungen ihrer amerikanischen Ärzte hervor. Nach ihnen hätte die Klägerin 1949? 1950 und 1955 schwere Herzanfälle überstanden. Seit 1949 sei sic nicht mehr arbeitsfähig. Nach der Auffassung des ärztlichen Sachverständigen der Medizinischen Universitätsklinik	leide	die	Klägerin an einer fort-
schreitenden Arteriosklerose der Herzgefäße, die nicht
 in Zusammenhang mit dor Verfolgung stehe und die erstmals 1949 zu einem an sich günstig verlaufenen Herzinfarkt geführt habe. Dieser Zustand habe sich zwar in der Folgezeit vorübergehend gebessert, weil die Klägerin ihrem Leiden entsprechend gelebt habe. Dadurch, daß sie zu Hause nur leichte Näharbeiten ausgeführt habe, die ihr eine amerikanische Invalidenhilfsorganioation zugowiesen habe, sei vermieden worden, daß sich ihr Zustand noch weiter verschlimmert habe. Diese Näharbeiten für Körperbehinderte seien nicht als Erwerbstätigkeit anzusehen. Ohne sich der 0efahr eines neuen Herzinfarkst auozusetzen, hätte die Klägerin ihre frühere berufliche Tätigkeit als Verkäuferin, Buchhalterin und Kassiererin nicht ausüben können. Diese Arbeitsunfähigkeit beruhe nicht auf ihrem Verfolgungsschicksal.
Diese Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen keinen entschoidungsorheblichen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung zu berechnen ist, am 1. Januar 1950 zu Ende ging, v/cil die Klägerin von da ab tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig gewesen ist (§§ 79 Abs. 1, 92 Abs. 1 BEO)♦
Das hatte der Berufungsrichter nach dem Stande der Erkenntnis zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung des Berufungsgerichts zu beurteilen (BGH RzVf 1964, 221 Nr. 20). So ist es auch geschehen. Das Berufungsgericht hat nicht entscheidend auf den Herzinfarkt im Jahre 1949? sondern auf den weiteren fortschreitenden Verlauf der Arteriosklerose der Herzgefäße abgestcllt. Das besagt, ohne daß es besonders hervorgehoben zu werden brauchte, daß sich der Zustand der Klägerin beim fortschreitenden Alter ständig verschlechterte. Dabei spielt keine Rolle, ob das EKG jetzt noch Spuren des Herzinfarkts erkennen
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läßt; cs ist auch nicht ausschlaggebend, daß der Herzinfarkt des Jahres 1949 verhältnismäßig günstig ablief.
Das verkennt die Revision.
Die angefochtenc Entscheidung beruht auch nicht etwa darauf, daß die Klägerin 1949 ihre allein durch die Auswanderung erzwungene Fabrikarbeit nicht mehr fortsetzen konnte. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgesprochen, daß die herabgesetzte körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin seit Ende 1949 nicht mehr erlaubt hätte, als Verkäuferin, Buchhalterin oder Kassiererin tätig zu sein. Damit wird gesagt, daß die Klägerin, unabhängig von der Verfolgung, eine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnto. Das genügt für die Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 BIG«
Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolgc aus § 225 Abs. 1 BIG, § 97 Abs. 1 ZBO
zurückgewiosen worden.
Mai	Maaß	von	der Mühlen
 Zorn	Br,	Woeanär