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BGH · IX ZR 187/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 187/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Im Übrigen hat das Berufungsgericht eine Verlegung des Verwaltungssitzes der Klägerin nach Italien in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender, tatrichterlicher Verantwortung verneint, so dass es auf die aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat nicht nur auf den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG abgestellt, sondern auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bejaht. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erforderlich. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 3 AnfG § 543 ZPO
AnfGhinreichenNichtzulassungsbeschwerdeZPOKlägerinHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 187/12
vom 20. Februar 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Februar 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 95.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
2	1.	Hinsichtlich	der	als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage zur ord-
nungsgemäßen Vertretung der Klägerin ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Meinungsstreit auch die nicht eintragungsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft. Im Übrigen hat das Berufungsgericht eine Verlegung des Verwaltungssitzes der Klägerin nach Italien in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender, tatrichterlicher Verantwortung verneint, so dass es auf die aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall nicht ankommt.
 
3	2. Das Berufungsgericht hat nicht nur auf den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG abgestellt, sondern auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bejaht. Es fehlt deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der zur Wahrung der zweijährigen Anfechtungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG aufgeworfenen Rechtsfrage.
4	3. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Eine Obersatzabweichung zu einer Vergleichsentscheidung ist nicht hinreichend dargetan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443 Rn. 3 ff). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erforderlich.
 
5	4.	Von	einer	weitergehenden	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill
 Gehrlein
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 04.11.2011 - 20 O 51/11 -OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2012 -1-27 U 187/11 -