Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Im Hinblick auf die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass es sich um einen bloßen Gläubigertausch gehandelt habe, wird lediglich auf die fehlende Vergleichbarkeit der Entscheidung des Senats zur Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen aus einer geduldeten Kontoüberziehung (BGH, Urteil vom 6. Woher diese Grundsätze stammen und welche dagegen stehenden Obersätze das Berufungsgericht aufstellt, ist der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Zulassungsrelevante Fehler im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO werden damit nicht ausgeführt. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 187/10 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 21. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 2 1. Im Hinblick auf die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass es sich um einen bloßen Gläubigertausch gehandelt habe, wird lediglich auf die fehlende Vergleichbarkeit der Entscheidung des Senats zur Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen aus einer geduldeten Kontoüberziehung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317) verwiesen. Hinsichtlich der Zahlung aus einer geduldeten Kontoüberziehung nimmt das Bern- fungsgericht jedoch nicht auf die genannte Entscheidung Bezug. Es zitierte diese vielmehr als Beleg für die von ihm angenommene mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Auszahlung der Darlehensvaluta an die Sparkasse S. und als Beleg für die nach ständiger Rechtsprechung gebotene Einzelbetrachtung der abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen (BGH, aaO Rn. 13, 15). Eine Divergenz zu diesen Punkten wird nicht dargetan. Sie besteht auch nicht. 3 2. Soweit es um die fehlende Anrechnung der Zahlungen der Beklagten auf die 1995 abgeschlossene Lebensversicherung des Schuldners auf den Anfechtungsanspruch des Klägers geht, wird ohne jeden Anhalt für eine Divergenz, die sich aus dem Vergleich der Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Urteilen anderer Obergerichte ergeben müsste, ausgeführt, die Entscheidung widerspreche einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit komme es auf die Gesamtzusammenhänge von Leistungen und Gegenleistungen an. Woher diese Grundsätze stammen und welche dagegen stehenden Obersätze das Berufungsgericht aufstellt, ist der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Zulassungsrelevante Fehler im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO werden damit nicht ausgeführt. 4 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2009 - 10 O 1506/08 -OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2010 -1 U 747/09 -