BGH · IX ZR 187/06 vom 12.03.2009
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen durch die Vollziehung des unberechtigten Arrestes entstandenen Schaden nicht nachgewiesen, beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und lässt einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler Das Berufungsgericht ist im Grundsatz davon ausgegangen, gemäß § 252 BGB könne auch der entgangene Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien ersetzt werden, wenn der Geschädigte nachweise, dass nach den von ihm getroffenen Anstalten und Vorkehrungen ein derartiger Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass er einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte, ist es aufgrund der eigenen Angaben des Klägers bei dessen persönlicher Anhörung vor dem vollbesetzten Berufungsgericht gelangt. 3 Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wegen Nichterhebung der von ihm angebotenen Beweise ist nicht verletzt.