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BGH · IX ZR 187/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 187/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 16. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 3 Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es offen gelassen hat, ob die Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung gegen ihre Streithelferin für das Jahr 2000 hat, die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht grundlegend verkannt. Die Anrechnung der Vorteile muss außerdem dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, d.h. den Geschädigten nicht unzu demutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (BGH, Urt. v. 4 Besteht der Vorteil in einem Anspruch gegen einen Dritten, muss dieser an den Schädiger abgetreten werden (BGH, Urt. v. Soweit sich die Beklagte in der Berufung zur fehlenden Kausalität des geltend gemachten Schadens in dem durch das Teilurteil entschiedenen Bereich geäußert hat, lag darin nicht der Kern ihres Vorbringens, auf den das Berufungsgericht in

Zitierte Normen: § 544 ZPO
VorteilRechtsprechungNJW-RRTeilurteilBerufungsgerichtAnspruchZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 187/05
vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der Streithelferin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.945.883,82 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	zulässig	(§	544	ZPO); sie ist jedoch
 unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Hinsichtlich des Teilurteils liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.
 
3	Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es offen gelassen hat, ob die Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung gegen ihre Streithelferin für das Jahr 2000 hat, die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht grundlegend verkannt. Zwar sind die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig. In der Sache entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts gleichwohl der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für die Frage, ob der hier von der Beklagten begehrte Vorteilsausgleich durchzuführen ist, ist maßgebend, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Vorteil sowie Kongruenz besteht (BGHZ 136, 52). Die Anrechnung der Vorteile muss außerdem dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, d.h. den Geschädigten nicht unzu demutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 80). Das ist im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden.
4	Besteht der Vorteil in einem Anspruch gegen einen Dritten, muss dieser an den Schädiger abgetreten werden (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990 -XIIZR 93/89, NJW-RR 1990, 1200, 1201), auch wenn es sich um einen künftigen Anspruch handelt (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1989 - VZR 223/87, NJW-RR 1990, 78, 80).
5	Abzutreten	wäre	vorliegend nicht allein der Anspruch auf Vertragsanpas-
sung, sondern auch der Anspruch auf Zahlung des erhöhten Entgelts. Dieser Anspruch ist selbständig und abtretbar.
6	Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Soweit sich die Beklagte in der Berufung zur fehlenden Kausalität des geltend gemachten Schadens in dem durch das Teilurteil entschiedenen Bereich geäußert hat, lag darin nicht der Kern ihres Vorbringens, auf den das Berufungsgericht in
 
seiner Entscheidung jedenfalls hätte eingehen müssen (BVerfG, NJW-RR 1993, 383). Das knappe Vorbringen bezog sich vielmehr weitgehend auf die Regelungen in Ziffer 5.2 der Grundlagenvereinbarung, die für das Teilurteil unerheblich waren.
7	Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2004 - 2/23 O 419/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.10.2005 - 16 U 16/05 -