Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer für die Revision auf mehr als 60 000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Ferner ist das Wohnungsrecht des Beklagten nur "neben dem Eigentümer" eingetragen; dasjenige der Eigentümerin steht gleichrangig neben dem des Beklagten und begrenzt dieses inhaltlich. Dementsprechend kann dem Wohnungsrecht gerade des Beklagten nur die Hälfte des Nutzungswertes (abzüglich der Kosten) zugeordnet werden, also ein Betrag von monatlich 1.284,19 DM. Die Beschwer des Beklagten übersteigt somit nicht 53.935,98 DM. Danach kann es offenbleiben, ob der angemessene Mietzins überhaupt die zutreffende Bewertungsgrundlage ist, obwohl nach dem Inhalt des Wohnrechts eine entgeltliche Überlassung der Räume an Dritte nicht zulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 186/97 BESCHLUSS vom 26. September 1997 in dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigte Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. } gegen de P^B^S.A., Zweigniederlassung vertreten durch die Gesamtprokuristen Dr. Hartmut Jürgen itraße^V H und Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. September 1997 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer für die Revision auf mehr als 60 000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Maßgeblich ist die Beschwer des Beklagten als Rechtsmittelkläger. Er will sein Wohnrecht an dem Grundstück B^^weg^pin H^mperhalten. Sein Interesse daran ist auf der Grundlage des § 3 ZPO in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu schätzen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1993 - XII ZR 126/93, NJW-RR 1994, 909). Bei der Bemessung des Wertes des Bezuges geht der Senat zugunsten des Beklagten von dem von diesem eingereichten Gutachten des Dr. Dau vom 4. Juni 1997 aus, demzufolge für die Wohnung eine Nettokaltmiete von monatlich 3.210,48 DM angemessen ist. Nach der Wohnungsrecht-Bestellung vom 3 ten der Räume gemeinsam mit der Eigentümerin zu tragen. Diese Bewirtschaftungskosten können für ein 1966 errichtetes Wohnhaus jedenfalls mit nicht weniger als 20 % des Mietzinses veranschlagt werden, hier also mit monatlich 642,10 DM. Ferner ist das Wohnungsrecht des Beklagten nur "neben dem Eigentümer" eingetragen; dasjenige der Eigentümerin steht gleichrangig neben dem des Beklagten und begrenzt dieses inhaltlich. Dementsprechend kann dem Wohnungsrecht gerade des Beklagten nur die Hälfte des Nutzungswertes (abzüglich der Kosten) zugeordnet werden, also ein Betrag von monatlich 1.284,19 DM. Die Beschwer des Beklagten übersteigt somit nicht 53.935,98 DM. Danach kann es offenbleiben, ob der angemessene Mietzins überhaupt die zutreffende Bewertungsgrundlage ist, obwohl nach dem Inhalt des Wohnrechts eine entgeltliche Überlassung der Räume an Dritte nicht zulässig ist. Der rein persönliche Nutzen, den der Beklagte aus der Wohnung zieht, übersteigt keinesfalls die anteilige Höhe des Mietzinses. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer