Im übrigen wird auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen. Da er sein Militärbuch über die Zugehörigkeit zur französischen Fremdenlegion und eine in deutsch abgefaßte Geburtsurkunde bei sich gehabt habe, sei er unter dem Verdacht, als Deutscher in der Fremdenlegion gedient zu haben, in ein Lager in Straßburg und sodann in mehrere Gefängnisse im süddeutschen Raum, unter anderem nach Karlsruhe, verbracht worden. Im Februar oder März 1944 sei er von der SS verhaftet und nach Zawierce gebracht worden, wo seine Karlsruher Akten mit dem Hinweis über seine Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg Vorgelegen hätten. Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens - zugleich auch über den Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Entschädigung wegen Freiheitsschadens und wegen Gesundheitsschadens zu leisten. BntscheidungsgrÜnde Die Revision ist begründet, soweit der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begehrt. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Kläger sei nicht Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG, da er nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei und hierdurch Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten habe; die anderen in § 1 BEG genannten Gründe schieden ohnehin aus. Für die Zeit von der Festnahme des Klägers in Paris im November 1941 bis zu seiner Einlieferung in das Gefängnis Karlsruhe am 5. Dem Kläger sei es, wie er selbst wiederholt vorgetragen habe, bis zu diesem Zeitpunkt gelungen, seine Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg auf republikanischer Seite zu verheimlichen. Die Gestapo habe dem Kläger seine Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg Jedoch nicht nachweisen können. 1944 seien Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger aus den Gründen des § 1 BEG nicht ersichtlich und könnten auch aus der vorhergehenden Haft nicht hergeleitet werden. Ebenfalls lägen für die erneute Festnahme im Februar oder März 1944 in Polen und die Einlieferung in KZ-Haft Gründe des § 1 BEG nicht vor. Zwar könne aufgrund von Zeugenaussagen davon ausgegangen werden, daß der Kläger im KZ-Lager Dachau bis Kriegsende festgehalten worden sei. Mit dieser Haft sei aber offensichtlich geahndet worden, daß er im Januar 1944 unerlaubt und eigenmächtig seinen Arbeitsplatz in Rastatt verlassen und sich nach Polen begeben habe, zu demal er als ehemaliger Fremdenlegionär unter Kontrolle der Gestapo gestanden habe. Daß er Anfang 1943 für drei Monate wegen des Verdachts, "Rot spanienkämpf er" gewesen zu sein, in Gefäng-nishaft gehalten worden sei, habe keine, allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle gespielt und sei deshalb für seine KZ-Haft nicht zu demindest wesentlich mitursächlich im Sinne von § 1 BEG gewesen. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die schädigende Maßnahme Verfolgungsgründe zu demindest wesentlich mitursächlich gewesen sein müssen, ist daher unrichtig. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Oberlandesgericht bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht zu einer anderen Beurteilung der gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen gelangt wäre. In dem neuen Verfahren wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger in dem nach § 160 BEG maßgeblichen Zeitpunkt staatenlos oder Flüchtling im Sinne von § l60 BEG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Soweit der Kläger mit der Revision auch den Anspruch wegen Schadens an Freiheit geltend macht, ist das Rechtsmittel unzulässig.
2471 079 - ' «y / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 186/72 URTEIL Verkündet am 15. Mai 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Seweryn 0 ■ Rue dB N 9 9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten / '^7 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1975 durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 1972 wird verworfen, soweit mit ihr Ansprüche wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht werden. Im übrigen wird auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1898 in Polen geborene und jetzt in Frankreich lebende Kläger meldete 1954 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an. Zur Begründung trug er vor: 1924 habe er Polen verlassen und sei nach Frankreich gegangen. Dort sei er 1930 der kommunistischen Partei beigetreten. Von 1936 bis 1938 habe er am spanischen Bürgerkrieg als Mitglied der Internationalen Brigade teilgenommen und 1940/41 bei der französischen Fremdenlegion in Nordafrika gedient. Nach seiner Rückkehr nach Frankreich sei er am 9. November 1941 in Paris durch eine deutsche Streife festgenommen worden. Da er sein Militärbuch über die Zugehörigkeit zur französischen Fremdenlegion und eine in deutsch abgefaßte Geburtsurkunde bei sich gehabt habe, sei er unter dem Verdacht, als Deutscher in der Fremdenlegion gedient zu haben, in ein Lager in Straßburg und sodann in mehrere Gefängnisse im süddeutschen Raum, unter anderem nach Karlsruhe, verbracht worden. Anfang 1943 habe man den deutschen Behörden hinterbracht, daß er auf seiten der republikanischen Truppen am spanischen Bürgerkrieg teilgenommen habe. Es sei ihm jedoch gelungen, diesen Verdacht zu zerstreuen, so daß ihn die Gestapo am 22. Mai 1943 zu dem Arbeitseinsatz bei der Firma nach GflHB und bei einer Waggonfabrik nach RflHP geschickt habe. Im Januar 1944 habe er erfahren, daß er zu dem Tode verurteilt werden solle. Deshalb sei er aus Rastatt geflohen und habe sich nach Polen durchgeschlagen. In seinem früheren Heimatort sei er jedoch als Kommunist bekannt gewesen und denunziert worden. Im Februar oder März 1944 sei er von der SS verhaftet und nach Zawierce gebracht worden, wo seine Karlsruher Akten mit dem Hinweis über seine Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg Vorgelegen hätten. Ohne weitere Vernehmung habe man ihn mit einem Häftlingstransport ins Konzentrationslager Dachau eingeliefert. Dort sei er bis zur Befreiung verblieben und anschließend nach Polen gegangen. Seit 1948 lebe er wieder in Frankreich, weil er den in Polen herrschenden stalinisti-schen Kommunismus ablehne. Mit Bescheid vom 26. April 1956 wies die Entschädi-gungsbehörde die Anträge des Klägers zurück, weil er nicht Verfolgter im Sinne von § 1 BErgG sei. Auf die hiergegen erhobene Klage verneinte das Landgericht durch Teilurteil vom 14. Juni 1957 den Anspruch wegen Schadens an Freiheit. Dieses Teilurteil ist rechtskräftig. Die Klage wegen des GesundheitsSchadens wies das Landgericht durch Schlußurteil vom 31. März 1971 ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens - zugleich auch über den Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Entschädigung wegen Freiheitsschadens und wegen Gesundheitsschadens zu leisten. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. BntscheidungsgrÜnde Die Revision ist begründet, soweit der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begehrt. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Kläger die AnspruchsvorausSetzungen nach § 160 BEG erfüllt, Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß der Kläger nach § 160 BEG anspruchberechtigt ist. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Kläger sei nicht Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG, da er nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei und hierdurch Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten habe; die anderen in § 1 BEG genannten Gründe schieden ohnehin aus. Im einzelnen führt der Berufungsrichter aus: Für die Zeit von der Festnahme des Klägers in Paris im November 1941 bis zu seiner Einlieferung in das Gefängnis Karlsruhe am 5. Februar 1943 seien Gründe des § 1 BEG für seine Haft nicht ersichtlich. Zwar würde es zur Bejahung von § 1 BEG ausreichen, daß für die schädigende Maßnahme Verfolgungsgründe zu demindest wesentlich mitursächlich gewesen seien. Selbst eine Mitursächlichkeit dieses Umfangs lasse sich aber für did Zeit bis zu dem 5. Februar 1943 nicht feststellen. Dem Kläger sei es, wie er selbst wiederholt vorgetragen habe, bis zu diesem Zeitpunkt gelungen, seine Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg auf republikanischer Seite zu verheimlichen. Bei den Maßnahmen, die gegen ausländische Angehörige der französischen Fremdenlegion ergriffen worden seien, hätten in erster Linie Abwehrgründe eine Rolle gespielt. Der Kläger sei allerdings am 5. Februar 1943 unter dem Verdacht, als sogenannter Rotspanienkämpfer am Bürger M krieg in Spanien teilgenommen zu haben, erneut in das Gefängnis Karlsruhe eingeliefert worden. Die Gestapo habe dem Kläger seine Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg Jedoch nicht nachweisen können. Deswegen sei er am 22. Mai 194-3 wieder auf freien Fuß gesetzt und zur Arbeit bei der DflHIP-BIB AG, Werk verpflichtet worden. Allen- falls könne für diese Haftzeit vom 5. Februar bis 22. Mai 1943 eine Verfolgung des Klägers im Sinne von § 1 BEG in Betracht gezogen werden. Wahrend dieser Zeit habe er Jedoch keine nachhaltigen Schäden an Körper oder Gesundheit erlitten. Vom 22. Mai 1943 bis zur Flucht nach Polen im Januar 1944 seien Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger aus den Gründen des § 1 BEG nicht ersichtlich und könnten auch aus der vorhergehenden Haft nicht hergeleitet werden. Ebenfalls lägen für die erneute Festnahme im Februar oder März 1944 in Polen und die Einlieferung in KZ-Haft Gründe des § 1 BEG nicht vor. Zwar könne aufgrund von Zeugenaussagen davon ausgegangen werden, daß der Kläger im KZ-Lager Dachau bis Kriegsende festgehalten worden sei. Mit dieser Haft sei aber offensichtlich geahndet worden, daß er im Januar 1944 unerlaubt und eigenmächtig seinen Arbeitsplatz in Rastatt verlassen und sich nach Polen begeben habe, zu demal er als ehemaliger Fremdenlegionär unter Kontrolle der Gestapo gestanden habe. Daß er Anfang 1943 für drei Monate wegen des Verdachts, "Rot spanienkämpf er" gewesen zu sein, in Gefäng-nishaft gehalten worden sei, habe keine, allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle gespielt und sei deshalb für seine KZ-Haft nicht zu demindest wesentlich mitursächlich im Sinne von § 1 BEG gewesen. T Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1957, 51) genügt die einfache Mitwirkung von Verfolgungsgesichtspunkten hei den Entschlüssen des Verfolgers im Sinne des § 2 BEG (BGH Urteile vom 10. Juni 1969 - IX ZR 112/67 - und vom 10. Juli 1969 - IX ZR 302/67). Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die schädigende Maßnahme Verfolgungsgründe zu demindest wesentlich mitursächlich gewesen sein müssen, ist daher unrichtig. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Oberlandesgericht bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht zu einer anderen Beurteilung der gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen gelangt wäre. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In dem neuen Verfahren wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger in dem nach § 160 BEG maßgeblichen Zeitpunkt staatenlos oder Flüchtling im Sinne von § l60 BEG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1968, 571) gewesen ist. Bedenken an seiner Flüchtlingseigenschaft könnten insbesondere deshalb bestehen, weil er nach seinen eige nen Angaben stets Kommunist und auch aktiv für seine kommunistische Überzeugung tätig war. Soweit der Kläger mit der Revision auch den Anspruch wegen Schadens an Freiheit geltend macht, ist das Rechtsmittel unzulässig. Das Teilurteil vom 14. Juni 1957 ist w /m rechtskräftig. Der Kläger hat his zur letzten Tatsachenverhandlung keinen Antrag auf ZweitentScheidung gestellt. Nit seinem erstmaligen Antrag auf Abhilfe im Revisionsverfahren kann er dessen Prüfung nicht erreichen (§ 561 ZPO; BGH Beschluß vom 7. Dezember 1972 - IX ZB 165/70). Henkel Zorn Portmann Dr. Lang Fuchs