DV-BEG im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG kann höchstens die für einen Zeitraum bis zur früheren Entscheidung berechnete KapitalentSchädigung zugrunde gelegt werden (teilweise Aufgabe von BGH RzW 1972, 63). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thunm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Mit der Klage verlangte die Klägerin den Rentenmehrbetrag, der sich bei Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis 31. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der erneuten Entscheidung Über den Anspruch auf eine höhere als die durch den Bescheid vom 10. Oktober 1961 zuerkannte BerufsSchadensrente könne wegen Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG-SchlußG der für die Berechnung der Kapitalentschädigiang maßgebende Entschädigungszeitraum nur bis zu dem Zeitpunkt dieser früheren Entscheidung ausgedehnt werden. DV-BEG sei nach der Kapitalentschädigung zu berechnen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung ergebe, und ein fortdauernder EntschädigungsZeitraum nach §§ 92, Abs.1, 80 BEG habe für die Rentenberechnung außer Betracht zu bleiben. Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG und insbesondere dessen Absätze 3 und 4 schreiben vor, das veränderte Recht des Art. I BEG-SchlußG so anzuwenden, als hätte es im Zeitpunkt der früheren Entscheidung bereits gegolten (vgl. BGH RzW 1972, 63); der bloße Zeitablauf begründet keinen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. DV-BEG) der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung, aus der sich die Rente errechnet, nur bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung ausgedehnt werden kann. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in RzW 1972, 63, 64 ausgesprochen, bei Verbesserung des Entschädigungszeitraums nach geltendem Recht bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung sei dieser bis zu dem Jahresende auszudehnen. Dies gilt auch dann, wenn sich bei Festsetzung einer weitergehenden Kapitalentschädigung im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nach dem jetzt geltenden Recht ergibt, daß der Entschädigungszeitraum zur Zeit der früheren Entscheidung noch nicht beendet war. Nur dies entspricht dem Grundsatz, das durch Art. I BEG-SchlußG geänderte Recht so anzuwenden, als hätte es im Zeitpunkt der früheren Entscheidung bereits gegolten. Ebenso kann auch der Neufestsetzung der Rente gemäß § 93 BEG im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG höchstens die für den Zeitraum bis zu der früheren Entscheidung berechnete Kapitalentschädigung zugrunde gelegt werden, da nach § 33 der 3.
Nachschlagewerk: ja 2471 06? BGHZ: nein BEG §§ 80, 91, 92 Abs. 1, 93; BEG-SchlußG Art. III Nr. 2 Abs. 1, 4 Der Neufestsetzung der Rente gemäß § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG kann höchstens die für einen Zeitraum bis zur früheren Entscheidung berechnete KapitalentSchädigung zugrunde gelegt werden (teilweise Aufgabe von BGH RzW 1972, 63). BGH, Urt. v. 24. April 1975 - IX ZR 186/71 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF 1 IM NAMEN DES VOLKES JX ZR 186/71 URTEIL Verkündet am 24. April 1975 Peisker Justizangestellte aid Urkundsbeamter der Geschäftddtelle in dem Entschödigungsrechtsstreit geborene I. Av. Pi 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 t Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thunm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Mai 1971 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin bezog aufgrund Bescheides vom 10. Oktober 1961 nach §§ 91» 93 ff BEG seit 1. Januar 1958 eine Berufsschadensrente, die aus 24.282 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1933 bis 31. Dezember 1954 errechnet war (§93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG). Im September 1965 verlangte sie deren Neufestsetzung unter Beruflang auf die Änderungen in §§ 75, 92 BEG durch das BEG-Schlußgesetz. Dem entsprach die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 17. September 1969; sie errechnete die Rente aus 50.156 DM KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Juli 1933 bis 31. Oktober 1961, dem Zeitpunkt der Erstentscheidung. Mit der Klage verlangte die Klägerin den Rentenmehrbetrag, der sich bei Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis 31. Dezember 1964 - Wiedererlan- gung einer ausreichenden Lebensgrundlage - ergibt. Das Landgericht entsprach diesem Antrag. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Kammergericht das landgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung dieses Urteils. Der Beklagte ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Berufsschäden regelte der unanfechtbare Bescheid vom 10. Oktober 1961 durch Festsetzung einer Rente. Die Überleitung richtet sich deshalb nach den Vorschriften in Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der erneuten Entscheidung Über den Anspruch auf eine höhere als die durch den Bescheid vom 10. Oktober 1961 zuerkannte BerufsSchadensrente könne wegen Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG der für die Berechnung der Kapitalentschädigiang maßgebende Entschädigungszeitraum nur bis zu dem Zeitpunkt dieser früheren Entscheidung ausgedehnt werden. Das ist richtig / t Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. RzW 1962, 174 Nr. 24; 1965, 270 Nr. 215 1970, 282), die Rente nach § 93 BEG, § 53 der 3. DV-BEG sei nach der Kapitalentschädigung zu berechnen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung ergebe, und ein fortdauernder EntschädigungsZeitraum nach §§ 92, Abs. 1, 80 BEG habe für die Rentenberechnung außer Betracht zu bleiben. Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG und insbesondere dessen Absätze 3 und 4 schreiben vor, das veränderte Recht des Art. I BEG-SchlußG so anzuwenden, als hätte es im Zeitpunkt der früheren Entscheidung bereits gegolten (vgl. BGH RzW 1972, 63); der bloße Zeitablauf begründet keinen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. Die eindeutige Regelung in Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG läßt keinen Zweifel darüber zu, daß bei der Neufestsetzung der BerufsSchadensrente für Unselbständige (§ 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG) der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung, aus der sich die Rente errechnet, nur bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung ausgedehnt werden kann. Auch der Grundsatz, daß der Entschädigungszeitraum nicht innerhalb eines Kalenderjahres beendet werden darf, soweit er vom Ergebnis des Einkommensvergleichs nach § 75 Abs. 2 BEG, § 12 Abs. 3 der 3. DV-BEG abhängt (BGH RzW 1970, 219; 1972, 63), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in RzW 1972, 63, 64 ausgesprochen, bei Verbesserung des Entschädigungszeitraums nach geltendem Recht bis zu dem Zeitpunkt der früheren Entscheidung sei dieser bis zu dem Jahresende auszudehnen. Daran hält der Senat nicht fest. § 80 BEG steht der Festsetzung einer Kapitalentschädigung für einen über den Zeit- punkt der Entscheidung hinaus andauernden Zeitraum entgegen. Der der Kapitalentschädigung für die Zeit bis zur Entscheidung zugrunde gelegte Jahresbetrag ist vielmehr in monatlichen Teilbeträgen bis zu dem Höchstbetrag der Kapitalentschädigung (§ 123 BEG) weiterzuzahlen, wenn die Beendigung des Entschädigungszeitraums zur Zeit der Entscheidung nicht festzustellen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich bei Festsetzung einer weitergehenden Kapitalentschädigung im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nach dem jetzt geltenden Recht ergibt, daß der Entschädigungszeitraum zur Zeit der früheren Entscheidung noch nicht beendet war. Nur dies entspricht dem Grundsatz, das durch Art. I BEG-SchlußG geänderte Recht so anzuwenden, als hätte es im Zeitpunkt der früheren Entscheidung bereits gegolten. Ebenso kann auch der Neufestsetzung der Rente gemäß § 93 BEG im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG höchstens die für den Zeitraum bis zu der früheren Entscheidung berechnete Kapitalentschädigung zugrunde gelegt werden, da nach § 33 der 3. DV-BEG die festgesetzte Kapitalentschädigung maßgebend ist (BGH RzW 1962, 174 Nr. 24). Aus BGH RzW 1970, 139 und 1971, 351 kann die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt schon deshalb nichts herleiten, weil es sich Jeweils um An Spruchsregelungen durch Vergleich handelte. Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang