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BGH · IX ZR 186/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 186/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an —das Berufungsgericht zurückverwiesen. Allerdings sei im Elternhaus des Klägers die Umgangssprache vorwiegend deutsch gewesen, auch sei er in der Schule in Deutsch unterrichtet worden und habe von 1922 bis 1925 in Berlin Staatswissenschaften studiert und schließlich promoviert. In den für die Entwicklung seiner Persönlichkeit entscheidenden Jahren sei er durch die Einflüsse des bulgarischen und möglicherweise auch spaniolischen Kulturguts seiner Umwelt geprägt worden. Diese Begründung steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 503 Nr. 20 entwickelt hat. Danach ist für die Anwendung des §150 BEG der Gebrauch des Deutschen im Bereich des persönlichen Lebens ein im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Elternhaus und mit seiner Ehefrau im Familienkreis deutsch gesprochen. im Zeitpunkt der Auswanderung nach Israel ira persönlichen Lebensbereich nicht mehr deutsch sprach oder sich, trotz Weitergebrauchs der deutschen Sprache, bewußt von der deutschen Kultur abgewandt hatte, dann ist die Entschädigungsberechtigung zu verneinen. Das gilt jedoch nicht, wenn diese Abwendung auf den Gründen des § 1 BEG oder der Bedrohung des Deutschtums in Bulgarien ira Zusammenhang mit den Ereignissen des 2.

Zitierte Normen: § 150 BEG
IsraeldeutschenBEGBerufungsgerichtKulturkreisKläger

Volltext der Entscheidung

2489 046 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 186/70	URTEIL	Verkündet	am
13. Mai 1971 Pohl,
 Amtsinspektor ala U rknndtbeamter der Geachiftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Nissim L
'Israel,
 Street vt Kläger und Revisionskläger. - ProzeßbevöTlmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung
 und verwaltete Vermögen ln M^^, A^^platz Q,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundes-richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. November 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an —das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1898 geborene Kläger war Rechtsanwalt in seiner Heimatstadt	Wegen	seiner	jüdischen	Abstammung
 wurde er zwischen 1942 und 1944 mehrmals festgenommen.
Er wanderte 1948 nach Israel aus, dessen Staatsangehörig' keit er seit der Gründung des Staates besitzt.
 
Eine Entschädigung für Gesundheitsschaden wegen Schwerhörigkeit, Polyarthritis rheumatica, psychoneuro-tischen Zuständen und Lungenemphysera wurde ihm von der Behörde verweigert. Die Klage auf Leistung von Kapitalentschädigung und Rente blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Las beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Ent scheidungsgr tlnde
 Die Revision ist gerechtfertigt.
Las Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen — des § 150 BEG. Lazu führt-as aus:._._
Lie Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis setze neben der Beherrschung der deutschen Sprache eine auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung oder Lebensführung beruhende innere Bindung zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis voraus. Laran fehle es hier. Allerdings sei im Elternhaus des Klägers die Umgangssprache vorwiegend deutsch gewesen, auch sei er in der Schule in Deutsch unterrichtet worden und habe von 1922 bis 1925 in Berlin Staatswissenschaften studiert und schließlich promoviert. Laß er sich mit dem deutschen Rechtssystem vertraut gemacht habe, zeige seine Tätigkeit als Korrespondent einer in Budapest erschienenen deutschsprachigen Fachzeitschrift. Im Familienkreis habe er mit der Ehefrau deutsch gesprochen. Für seine beiden Kinder sei ein deutsches Kindermädchen angestellt worden. Liese Beziehungen zur deutschen Sprache und Kultur rechtfertigten Jedoch
 
nicht die Annahme, daß sie die zura bulgarischen oder spaniolischen Kulturkreis überzogen oder auch nur erreicht hätten. Die Schulbildung habe er ausschließlich an bulgarischen Schulen erhalten. In den für die Entwicklung seiner Persönlichkeit entscheidenden Jahren sei er durch die Einflüsse des bulgarischen und möglicherweise auch spaniolischen Kulturguts seiner Umwelt geprägt worden. Bis zur Auswanderung im Jahr 1948 habe er sein ganzes Leben - mit Ausnahme d«r Studienjahre in Berlin - in Sofia verbracht.
Diese Begründung steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 503 Nr. 20 entwickelt hat. Danach ist für die Anwendung des §150 BEG der Gebrauch des Deutschen im Bereich des persönlichen Lebens ein im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die Zugehörigkeit zu anderen Sprach- und Kulturkreisen schließt die Entschädigungsberechtigung hicht aus, wenn der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich überwog. Eine Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben wird nicht vorausgesetzt.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Elternhaus und mit seiner Ehefrau im Familienkreis deutsch gesprochen. Ob dies auch noch für das Jahr 1948 zutrifft, als der Kläger Bulgarien verließ, hat der Berufungsrichter nicht geprüft, weil es aus seiner Sicht darauf nicht ankam.
Der Rechtsstreit wird daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wenn es feststellt, daß der Kläger
 
im Zeitpunkt der Auswanderung nach Israel ira persönlichen Lebensbereich nicht mehr deutsch sprach oder sich, trotz Weitergebrauchs der deutschen Sprache, bewußt von der deutschen Kultur abgewandt hatte, dann ist die Entschädigungsberechtigung zu verneinen. Das gilt jedoch nicht, wenn diese Abwendung auf den Gründen des § 1 BEG oder der Bedrohung des Deutschtums in Bulgarien ira Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkriegs beruhte.
Mai	Zorn	Henkel
 Bundesrichter Euchs	Dr.	Thumm
 kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai