April 1967 den Antrag ab, weil der Kläger nicht zu dem nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre und von der Entschädigung nach §§ 149 - 166 BEG durch § 166 c BEG ausgeschlossen sei. Die auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit, durch Zahlung von Sonderabgaben und im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 150 ff BEG gerichtete Klage wies das Landgericht als unzulässig ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hilfsweise beantragt er, der Bundesgerichtshof möge "in der Sache selbst entscheiden" und das Verfahren zur Einholung eines Gutachtens des deutsch-österreichischen Schiedsgerichts nach dem Vertrag vom 15. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ihr Inhalt nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen der §§ 209 Abs. 1 BEG, 253 ZPO entspreche. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, diese Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen der §§ 209 Abs. 1 BEG, 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO, weil sie sich mit der tragenden Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetze. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsklägers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen (RGZ 144, 6, 8; 164, 390, 393; BGH NJW 1959, 885 Nr. 11; § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO macht die Zulässigkeit einer Berufung auch nicht davon abhängig, daß der Inhalt ihrer Begründung gegenüber dem angefochtenen Urteil und seiner Begründung überhaupt von Belang ist. Der Kläger hat in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt, aus welchen rechtlichen Gründen sich nach seiner Meinung die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt. Daß seine Ausführungen angesichts der Begründung des angefochtenen Urteils neben der Sache liegen, macht die Berufung nicht unzulässig.
24S9 ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 186/69 URTEIL Verkündet am 1. Juli 1971 Pohl Amtsinspector als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Österreich, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Pr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 1. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. .. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger meldete im September 1966 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Freiheit und im beruflichen Fortkommen an. Zur Begründung machte er geltend, er sei Jude und habe seit 1912 als Österreichischer Staatsangehöriger in Wien gelebt. Er sei selbständiger Kaufmann gewesen. Vom 10. November 1938 bis 20 August 1939 sei er im Konzentrationslager Dachau inhaftiert gewesen. Danach habe er nach Palästina auswandern wollen. Auf dem Weg dorthin sei er in Preßburg etwa ein Jahr lang festgehalten worden. Bei der Ankunft in Palästina sei er wiederum verhaftet und auf die Insel Mauritius gebracht worden, wo er bis 1945 in einem Lager geblieben sei. Er habe dort schwere Schäden an Körper und Gesundheit erlitten. Im Jahre 1950 sei er von Israel nach Wien zurückgekehrt. Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 19. April 1967 den Antrag ab, weil der Kläger nicht zu dem nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre und von der Entschädigung nach §§ 149 - 166 BEG durch § 166 c BEG ausgeschlossen sei. Die auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit, durch Zahlung von Sonderabgaben und im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 150 ff BEG gerichtete Klage wies das Landgericht als unzulässig ab. Die Berufung des Klägers wurde verworfen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hilfsweise beantragt er, der Bundesgerichtshof möge "in der Sache selbst entscheiden" und das Verfahren zur Einholung eines Gutachtens des deutsch-österreichischen Schiedsgerichts nach dem Vertrag vom 15. Juni 1957 (BGBl II 1958 S. 129, 225) aussetzen. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. <3\J Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig. Sie genügt insbesondere auch den Anforderungen der §§ 209 Abs. 1 BEG, 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht verworfen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ihr Inhalt nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen der §§ 209 Abs. 1 BEG, 253 ZPO entspreche. Außerdem hat es darauf hingewiesen, daß die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung nur ausgeführt, daß ihm aufgrund -der Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 27. November 1961 und vom 15. Juni 1957 ein Entschädigungsanspruch zustehe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, diese Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen der §§ 209 Abs. 1 BEG, 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, weil sie sich mit der tragenden Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetze. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsklägers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen (RGZ 144, 6, 8; 164, 390, 393; BGH NJW 1959, 885 Nr. 11; BGH LM ZPO § 519 Nr. 24 und 59; BGH RzW I960, 411; 1963, 380 Nr. 30; 1965, 38 Nr. 33; 1966, 88 Nr. 33; 233 Nr. 31). Als unzulässig angesehen werden danach Begründungen nur mit formelhaften, nichtssagenden Wendungen, mit bloßer Bezugnahme auf früheres Vorbringen oder auf Schriftstücke, die nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben waren. In keinem Pall ist die Zulässigkeit einer Berufung deswegen verneint worden, weil der Inhalt ihrer Begründung gegenüber der Begründung des angefochtenen Urteils unerheblich war. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO macht die Zulässigkeit einer Berufung auch nicht davon abhängig, daß der Inhalt ihrer Begründung gegenüber dem angefochtenen Urteil und seiner Begründung überhaupt von Belang ist. Der Kläger hat in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt, aus welchen rechtlichen Gründen sich nach seiner Meinung die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt. Damit hat er den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt. Daß seine Ausführungen angesichts der Begründung des angefochtenen Urteils neben der Sache liegen, macht die Berufung nicht unzulässig. Mai Maaß Graf von der Mühlen Dr. Thumm