Wenn von den mehreren Erben oder Erbeserben des Verfolgten auch nur einer die Voraussetzungen des § 238a BEG erfüllt, gehört der ganze Entschädigungsanspruch zu dem Nachlaß. Für die Erbfolge in den Entschädigungsanspruch gilt das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendende Erbrecht; dies bestimmt auch, wer den Anspruch bei den Entschädigungsorganen geltend machen kann (BGH RzW I960, 212)* Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger, die in Ostberlin und in der DDR wohnen, sind zusammen mit Frau Senta PflUP in MflHBl die Erben ihres Vaters Paul Vflp. November 1966 erkannte die Entschädigungsbehörde Frau P^^^p für Schaden an Freiheit des Erblassers 4.500 DM zu und verneinte die Anspruchsberechtigung der Kläger "in analoger Anwendung des § 238a BEG-SG". In der Begründung des Bescheids ist festgestellt, daß die Entschädigung für den Freiheitsschaden des Erblassers 12.000 DM und der Anteil von Frau ihrem Erbanteil von 3/8 entsprechend Die Kläger und Frau Senta PflHB haben von ihrem Vater einen Anspruch auf 12.000 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit geerbt. Da sie sich Uber den Anspruch noch nicht auseinandergesetzt haben (§§ 2042 ff BGB), kann jeder von ihnen, auch die beiden Kläger, gemäß § 2039 Abs. 1 BGB Leistung an alle Erben gemeinschaftlich fordern. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, § 238a BEG könne hier schon deswegen nicht angewandt werden, "weil der sowjetische Sektor Berlins und die sowjetische Besatzungszone Deutschlands nach dem hier allein maßgeblichen Willen des Bundesgesetzgebers keinen "Staat" darstellen, der sich in die Regelung des § 238a Abs. 1 Satz 1 BEG einfügen ließe". Sie macht vielmehr die Anspruchsberechtigung ganz allgemein davon abhängig, daß der Berechtigte, der nicht im Geltungsbereich des Gesetzes lebt, im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes oder am 1. Berechtigter im Sinne des § 238a Abs. 1 Satz 1 BEG ist auch der Erbe und Erbeserbe (BGH Urteil vom 1. Wohnsitz und dauernden Aufenthalt haben die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Ostberlin und in Nordhausen, also nicht in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes am 1. Sie leben auch nicht in einem Staat, für den die Bundesregierung gemäß § 238a Abs.3 BEG bestimmt hat, daß er so zu behandeln sei, als ob mit ihm zu den angegebenen Zeitpunkten diplomatische Beziehungen bestanden hätten. Voraussetzungen des § 238a BEG nicht, wohl aber die in M^|^^ lebende Miterbin Frau Senta Der Fall, daß von den Erben eines Verfolgten einer oder mehrere anspruchsberechtigt sind, während bei den anderen die Voraussetzungen des § 238a BEG nicht vorliegen, ist im Bundesentschädigungsgesetz nicht geregelt. Sie begründet vielmehr Ansprüche für Witwen und Witwer von Verfolgten, die den Tatbestand des § 4 BEG nicht erfüllen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (RzW 1959» 123), daß ein ererbter Entschädigungsanspruch sich um den Anteil eines im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG unredlichen Erben mindert und der Restanspruch nur den anderen Miterben zusteht, läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen wäre (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BEG). Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt und wäre nur ein Teil von ihnen nach § 6 BEG ausgeschlossen, so gebührt der Entschädigungsanspruch den übrigen als Voraus, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden sind (Abs.3 aaO). Aus der Verweisung auf die Vorschriften über Vermächtnisse (§§ 2150, 2174 BGB) folgt, daß der Entschädigungsanspruch zu dem Nachlaß gehört und die nicht ausgeschlossenen Erben von den anderen seine Abtretung verlangen § 13 Abs.3 BEG findet entsprechende Anwendung, wenn zu dem Nachlaß Entschädigungsansprüche gehören, die nur auf bestimmte nahe Angehörige des Verfolgten vererbt werden können (§§ 26 Abs. 2, 39 Abs. 2, 46 Abs. 2, 50 Satz 1, 140 Abs.1, 3 und 4, 153 Abs. 3, 158, 161 Satz 1, 162 BEG). In diesen Fällen hat somit der Entschädigungsgesetzgeber nicht in das Erbrecht eingegriffen, um zu verhindern, daß durch Erbgang der Entschädigungsanspruch auch Erben anfällt, die nach seinem Villen keine Entschädigung erhalten sollen. Eine zuerkannte Entschädigung ist auch dann zu leisten, wenn der Berechtigte nach der Entscheidung über den Anspruch seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein Gebiet verlegt hat, mit dessen Regierung die Bundesrepublik zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten hat. BGH RzW 1962, 353 Nr. 11) verbietet auch § 238a BEG nicht schlechthin Entschädigungsleistungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik an den Stichtagen keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat. Ist wie hier deutsches Erbrecht anzuwenden, bietet das Gesetz auch keine Handhabe, die Klagebefugnis nach § 2039 Satz 1 BGB auf den oder die Miterben zu beschränken, die die Voraussetzungen des § 238a BEG erfüllen. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht das beklagte Land verurteilt, an die Kläger und Frau Senta gemeinschaftlich 7.300 IM zu zahlen. Nicht berechtigt ist jedoch das Verlangen der Kläger, daß zu Händen des Rechtsanwalts Dr» L^^0 gezahlt werde. Es ist aber nicht ersichtlich, daß er auch in dieser Eigenschaft und nicht nur als Abwesenheitspfleger der Kläger die noch ausstehende Entschädigungsleistung in Empfang nehmen wolle.
Nachschlagewerk BGHZ: da nein BEG §§ 13, 238a Wenn von den mehreren Erben oder Erbeserben des Verfolgten auch nur einer die Voraussetzungen des § 238a BEG erfüllt, gehört der ganze Entschädigungsanspruch zu dem Nachlaß. Für die Erbfolge in den Entschädigungsanspruch gilt das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendende Erbrecht; dies bestimmt auch, wer den Anspruch bei den Entschädigungsorganen geltend machen kann (BGH RzW I960, 212)* BGH, Urt.v. 20. Dezember 1973 - IX ZR 186/68 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 186/68 URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1973 Pohl, Amtsinspektor alt» Urkundtbeamter der Geschäfttstelle in dem EntSchädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Hans V 2. Ingrid V - beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans m, als Abwesenheitspfleger - Kläger und Revisionsbeklagte Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Mai 1968 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß im Urteilsausspruch die Worte "zu Händen des Rechtsanwalts Dr. Hans L^A, HaB^^" entfallen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger, die in Ostberlin und in der DDR wohnen, sind zusammen mit Frau Senta PflUP in MflHBl die Erben ihres Vaters Paul Vflp. Er starb am 24. Juli 1942 im Zuchthaus wo er eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren verbüßte, zu der ihn der Volksgerichtshof am 6. Oktober 1938 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens verurteilt hatte. Vorher hatte er schon eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren verbüßt, zu der er vom Kammergericht am 10. November 1934 nach der "Verordnung zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung" verurteilt worden war. Seinen letzten Wohnsitz hatte er im heutigen Westberlin. Frau Senta meldete im März 1938 Entschä- digungsansprüche der Erbengemeinschaft an, unter anderem auch für Schaden an Freiheit. Im Laufe des Verfahrens wurde einer ihrer Bevollmächtigten zu dem Abwesenheitspfleger für die Kläger bestellt und zeigte dies der Entschädigungsbehörde an. Die der Erbengemeinschaft zustehende Entschädigung sollte auf ein Anderkonto der Bevollmächtigten von Frau überwiesen werden. Mit Bescheid vom 11. November 1966 erkannte die Entschädigungsbehörde Frau P^^^p für Schaden an Freiheit des Erblassers 4.500 DM zu und verneinte die Anspruchsberechtigung der Kläger "in analoger Anwendung des § 238a BEG-SG". In der Begründung des Bescheids ist festgestellt, daß die Entschädigung für den Freiheitsschaden des Erblassers 12.000 DM und der Anteil von Frau ihrem Erbanteil von 3/8 entsprechend 4.500 DM betrage. Im ersten Rechtszug verlangten die Kläger die restliche Entschädigung für den Freiheitsschaden des Erblassers, und zwar der Kläger zu 1) 3.000 DM, die Klägerin zu 2) 4.500 DM. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilte dem geän- derten Hauptantrag der Kläger entsprechend den Beklagten, an die Kläger und Frau Senta in ungeteil- ter Erbengemeinschaft 7*500 DH zu Händen des Rechtsanwalts Dr. LflB^zu zahlen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache ein das Berufungsgericht. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat im wesentlichen richtig entschieden. Die Kläger und Frau Senta PflHB haben von ihrem Vater einen Anspruch auf 12.000 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit geerbt. Der Erblasser erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1b BEG. Als politischer Gegner des Nationalsozialismus war er insgesamt volle 80 Monate inhaftiert, was einen Entschädigungsanspruch von 12.000 DM ergibt (§§ 1 Abs. 1, 2, 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 43 BEG). Seine Erben waren zunächst seine drei Kinder, nämlich die Kläger und Frau Senta R0BK und seine Witwe zu je einem Viertel. Auf sie konnte gemäß §§13 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 BEG der Anspruch schon vor seiner Festsetzung im Wege der Erbfolge übergehen. Erben der im September 1964 gestorbenen Witwe sind die Klägerin zu 2) und Frau Senta je zur Hälfte. Seitdem steht der Entschädigungsanspruch den Klägern und Frau Senta PMBP gemeinschaftlich zu (§§ 1922 Abs, 1, 2032 Abs. 1 6GB). Da sie sich Uber den Anspruch noch nicht auseinandergesetzt haben (§§ 2042 ff BGB), kann jeder von ihnen, auch die beiden Kläger, gemäß § 2039 Abs. 1 BGB Leistung an alle Erben gemeinschaftlich fordern. Aus den §§ 238, 238a BEG ergibt sich nichts anderes. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß § 238 BEG Ansprüche weder begründet noch ausschließt oder beeinträchtigt. Nach dieser Bestimmung bleibt eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes haben, bis zur Wiedervereinigung Deutschlands Vorbehalten. Das heißt, daß es dem Gesetzgeber eines wiedervereinigten Deutschlands überlassen bleibt, neue oder weitergehende Entschädigungsansprüche für diesen Kreis von Verfolgten zu begründen. Für die Entschädigungsberechtigung nach geltendem Recht ist die Vorschrift ohne Bedeutung. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, § 238a BEG könne hier schon deswegen nicht angewandt werden, "weil der sowjetische Sektor Berlins und die sowjetische Besatzungszone Deutschlands nach dem hier allein maßgeblichen Willen des Bundesgesetzgebers keinen "Staat" darstellen, der sich in die Regelung des § 238a Abs. 1 Satz 1 BEG einfügen ließe". Diese Bestimmung enthält keinen Tatbestand der die Bewohner bestimmter Staaten trotz nach § 4 oder §150 oder § 160 BEG gegebener Anspruchsberechtigung von der Entschädigung ausschließt. Sie macht vielmehr die Anspruchsberechtigung ganz allgemein davon abhängig, daß der Berechtigte, der nicht im Geltungsbereich des Gesetzes lebt, im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Daß derjenige, der im Geltungsbereich des Gesetzes wohnt, unter den Voraussetzungen der §§ 4, 149 ff BEG ohne weiteres entschädigungsberechtigt ist, ist selbstverständlich und bedurfte keiner Erwähnung in § 238a BEG. Berechtigter im Sinne des § 238a Abs. 1 Satz 1 BEG ist auch der Erbe und Erbeserbe (BGH Urteil vom 1. April 1971 - IX ZR 185/68) des Verfolgten. Wohnsitz und dauernden Aufenthalt haben die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Ostberlin und in Nordhausen, also nicht in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes am 1. Oktober 1953 (§ 241) oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Sie leben auch nicht in einem Staat, für den die Bundesregierung gemäß § 238a Abs. 3 BEG bestimmt hat, daß er so zu behandeln sei, als ob mit ihm zu den angegebenen Zeitpunkten diplomatische Beziehungen bestanden hätten. Sie erfüllen daher die Anspruchs- Voraussetzungen des § 238a BEG nicht, wohl aber die in M^|^^ lebende Miterbin Frau Senta Der Fall, daß von den Erben eines Verfolgten einer oder mehrere anspruchsberechtigt sind, während bei den anderen die Voraussetzungen des § 238a BEG nicht vorliegen, ist im Bundesentschädigungsgesetz nicht geregelt. Ihn hat der Gesetzgeber offenbar bei der Neufassung der sogenannten, früher in § A Abs. 1 Nr. 1c BEG enthaltenen diplomatischen Klausel durch Art. I Nr. 130 BEG-SchlußG (§ 238a BEG) übersehen. Diese Gesetzeslücke ist mit Hilfe der Grundsätze aus-zufüllen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz in vergleichbaren Fällen gelten. Aus § 4a BEG läßt sich entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Diese Bestimmung betrifft nicht die Erbfolge in Entschädigungsansprüche. Sie begründet vielmehr Ansprüche für Witwen und Witwer von Verfolgten, die den Tatbestand des § 4 BEG nicht erfüllen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (RzW 1959» 123), daß ein ererbter Entschädigungsanspruch sich um den Anteil eines im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG unredlichen Erben mindert und der Restanspruch nur den anderen Miterben zusteht, läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Ausschlaggebend war damals, daß nur so der Zweck des § 7 BEG, "unlauteres Verhalten bei der (künftigen) Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu verhindern", erreicht werden könne. § 238a BEG ist jedoch weder nach seinen Voraussetzungen noch nach seinem Zweck mit § 7 Abs. 1 BEG zu vergleichen. Er setzt nicht ein zu mißbilligendes Verhalten des Antragstellers voraus und will auch nicht Unredlichkeiten verhindern oder auf ein bestimmtes Verhalten hinwirken. Er macht vielmehr die Entschädigungsberechtigung im Sinne der §§ 4, 150 oder 160 BEG zusätzlich davon abhängig, wo der Antragsteller zur Zeit der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Hinweise für die Entscheidung des vorliegenden Falles ergeben sich aus § 13 BEG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Entschädigungsanspruch vererblich. Er erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (Abs. 2 Satz 1 aaO). Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen wäre (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BEG). Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt und wäre nur ein Teil von ihnen nach § 6 BEG ausgeschlossen, so gebührt der Entschädigungsanspruch den übrigen als Voraus, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden sind (Abs. 3 aaO). Dies gilt auch für Erbeserben (Abs. 4 aaO). Aus der Verweisung auf die Vorschriften über Vermächtnisse (§§ 2150, 2174 BGB) folgt, daß der Entschädigungsanspruch zu dem Nachlaß gehört und die nicht ausgeschlossenen Erben von den anderen seine Abtretung verlangen können (vgl. BGH RzW I960, 212). Dabei ist nicht unterschieden, ob sich die Erbfolge nach deutschem oder nach ausländischem Recht bestimmt. § 13 Abs. 3 BEG findet entsprechende Anwendung, wenn zu dem Nachlaß Entschädigungsansprüche gehören, die nur auf bestimmte nahe Angehörige des Verfolgten vererbt werden können (§§ 26 Abs. 2, 39 Abs. 2, 46 Abs. 2, 50 Satz 1, 140 Abs. 1, 3 und 4, 153 Abs. 3, 158, 161 Satz 1, 162 BEG). In diesen Fällen hat somit der Entschädigungsgesetzgeber nicht in das Erbrecht eingegriffen, um zu verhindern, daß durch Erbgang der Entschädigungsanspruch auch Erben anfällt, die nach seinem Villen keine Entschädigung erhalten sollen. Er hat nicht angeordnet, daß der Entschädigungsanspruch erlischt oder gesondert von dem übrigen Vermögen des Erblassers nur auf die nicht ausgeschlossenen Erben vererbt wird, sei es ungekürzt, sei es vermindert um die Anteile der ausgeschlossenen Erben. Für die Erbfolge in den Entschädigungsanspruch gilt vielmehr das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendende Erbrecht. Dieses bestimmt auch, wer den Anspruch bei den Entschädigungsorganen geltend machen kann (BGH RzW I960, 212). Für eine andere Regelung in den Fällen, in denen ein Teil der Erben die Voraussetzungen des § 238a BEG nicht erfüllt, bieten weder der Wortlaut noch der Zweck des § 238a BEG eine Grundlage. Das Interesse der Bundesrepublik, Entschädigung nur an Bewohner von solchen Staaten leisten zu müssen, mit denen sie 10 - an einem der Stichtage diplomatische Beziehungen unterhalten hat, wird durch § 238a BEG nur unvollkommen gewahrt. Eine zuerkannte Entschädigung ist auch dann zu leisten, wenn der Berechtigte nach der Entscheidung über den Anspruch seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein Gebiet verlegt hat, mit dessen Regierung die Bundesrepublik zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Wie schon § 4 Abs. 1 Nr. 1c Satz 2 BEG aF (vgl. BGH RzW 1962, 353 Nr. 11) verbietet auch § 238a BEG nicht schlechthin Entschädigungsleistungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik an den Stichtagen keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat. Das in § 238a BEG zu dem Ausdruck gekommene Interesse der Bundesrepublik kann daher nicht als so durchschlagend angesehen werden, daß es Eingriffe in das Erbrecht, wie sie das Bundesentschädigungsgesetz an keiner Stelle vorsieht, rechtfertigen könnte. Ist wie hier deutsches Erbrecht anzuwenden, bietet das Gesetz auch keine Handhabe, die Klagebefugnis nach § 2039 Satz 1 BGB auf den oder die Miterben zu beschränken, die die Voraussetzungen des § 238a BEG erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diesen Erben der Entschädigungsanspruch entsprechend § 13 Abs. 3 BEG als Vorausvermächtnis gebührt. Frau Senta könn- te dann von den Klägern die Abtretung des Anspruchs verlangen. Bis zur Abtretung gehört der Anspruch Jedoch zu dem Nachlaß. Unerheblich ist hier auch, ob § 169a BEG entsprechend angewendet werden kann. Das beklagte Land nimmt für sich nicht die Befugnis in Anspruch, den ein- 11 geklagten Teil der Entschädigung mit befreiender Wirkung an Frau Senta zu zahlen. Die Kläger haben den Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht angefochten, insoweit er den anderen Teil der Entschädigung Frau Senta allein zuerkennt. Sie machen nur den Restanspruch geltend. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht das beklagte Land verurteilt, an die Kläger und Frau Senta gemeinschaftlich 7.300 IM zu zahlen. Nicht berechtigt ist jedoch das Verlangen der Kläger, daß zu Händen des Rechtsanwalts Dr» L^^0 gezahlt werde. Dazu könnte das beklagte Land nur verurteilt werden, wenn alle Erben, also auch Frau Senta Rechts- anwalt Dr. Lfl^ ermächtigt hätten, die Zahlung für die Erbengemeinschaft in Empfang zu nehmen. Dies haben die Kläger aber nicht behauptet. Rechtsanwalt Dr. L(M ist ihr Abwesenheitspfleger. Er ist zwar auch einer der Bevollmächtigten, die Frau Senta im Verfahren bei der Entschädigungsbehörde vertreten haben. Es ist aber nicht ersichtlich, daß er auch in dieser Eigenschaft und nicht nur als Abwesenheitspfleger der Kläger die noch ausstehende Entschädigungsleistung in Empfang nehmen wolle. Die Entscheidung Uber die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 209 Abs. 1 BEG, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann