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BGH · IX ZR 186/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 186/67

Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Dieser Bescheid ist vom Kläger nicht angefochten worden. März 1965 erließ die Entschädigungsbehörde einen Änderungsbescheid, mit dem sie die Berufsschadensrente des Klägers ab 1. Juli 1965 um 150 DM hinauf.Mit seiner Klage verlangt der Kläger Aufhebung des Änderungsbescheides vom 26. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Auch Art. III Nr. 8 BEG-SchlußG greife nicht ein, weil die bisherigen Verrechnungsvorschriften der §§ 120 bis 122 BEG nicht offensichtlich außer acht gelassen worden seien. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß § 206 a BEG auf den vorliegenden Pall keine Anwendung findet. Sie sagt jedoch über die sachliche Rückwirkung der §§ 141 d bis 141 k BEG nichts aus (BGH vom 18. September 1965 steht daher die Unachfechtbarkeit einer früheren Entscheidung nur im Rahmen von Art. III Nr. 8 und 9 BEG-SchlußG entgegen, insbesondere zur Wahrung des bisherigen Besitzstandes nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG. Aus der Zweckbestimmung dieser Vorschrift und aus Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG ergibt sich jedoch, daß beim Zusammentreffen mehrerer Renten der Besitzstand nur nach dem Gesamtbetrag der bisher zuerkannten Renten beurteilt werden kann. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch bereits für das vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltende Recht bei der Verrechnung mehrerer Renten entschieden (BGH RzW 1963, 459). P. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den niedrigeren Anspruch eine Anrechnung von 75 vom Hundert dieser Entschädigung auf die höhere Entschädigung vorgesehen war, bestimmt § 141 e Abs. 1 BEG allgemein, daß die höhere Entschädigung voll und die niedrigere Entschädigung in Höhe von 25 vom Hundert gewährt wird. Der Kläger ist daher durch den Änderungsbescheid vom 26. Dabei kann er sich auch nicht darauf berufen, daß eine Kürzung der Pauschalrente für Berufsschäden nach § 156 BEG im Rahmen von §§ 120 bis 122 BEG nicht gerechtfertigt sei. Abgesehen davon, daß eine solche Kürzung schon vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes möglich war (BGH RzW 1959» 133 Nr. 36) und nun ausdrücklich durch § 166 a BEG vorgeschrieben wird, sah die Anrechnung der 150 DM bereits der Bescheid vom 13. Februar 1964 vor, den der Kläger nicht angefochten hat. Unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile ist daher die Klage, die sich gegen den Bescheid vom 26.

Zitierte Normen: § 156 BEG § 91 ZPO
BEG-SchlußGLandBEGKölnRenteBrKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 8 Abs. 1
Beim Zusammentreffen mehrerer Renten ist der Besitzstand nach dem Gesamtbetrag der bisher zuerkannten Renten zu beurteilen.
BGH, Urt. v. 19. Februar 1970 - IX ZR 186/67 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. Februar 1970 Fohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkondtbeemter der Geechift—teile
TT ZR 186/67	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Br. med. Julius L	,
w, <m BflH^Road,	Beds.,
Kläger und Revisionsbeklagten,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, Maaß, Zorn, Br. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. April 1966 aufgehoben und das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1965 abgeändert.
Bie Klage wird abgewiesen.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bie auBergerichtli chen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Ber 1899 geborene Kläger ist am 5. Oktober 1938 wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung von nach England ausgewandert. Bie Entschädigungsbehörde bewilligte ihm als Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten durch Bescheid vom 29* Januar 1962 ab
 
1. November 1953 eine Berufsschadensrente von 200 DM (§ 156 BEG). Durch einen weiteren Bescheid vom 13. Februar 1964 erhielt der Kläger für seinen verfolgungs-bedingten Gesundheitsschaden eine Kapitalentschädigung von 26.516 DM, eine Rentennachzahlung bis 30. April 1964 von 26.664 DM und eine laufende Rente ab 1. Mai 1964 von 271 DM. Bei der Rentennachzahlung und der laufenden Rente wurden gemäß § 122 BEG a.F. monatlich 150 DM der Beruf sSchadensrente auf die Gesundheitsschadensrente als der höheren Entschädigung angerechnet. Dieser Bescheid ist vom Kläger nicht angefochten worden.
Am 26. März 1965 erließ die Entschädigungsbehörde einen Änderungsbescheid, mit dem sie die Berufsschadensrente des Klägers ab 1. Juli 1965 von 200 DM auf 50 DM herabsetzte. Durch einen weiteren Änderungsbescheid vom 27. April 1965 setzte sie die bisherige Gesundheitc-schadensrente von 271 DM unter gleichzeitiger linearer Anhebung um 30 DM ab 1. Juli 1965 um 150 DM hinauf.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Aufhebung des Änderungsbescheides vom 26. März 1965. Er trägt u. a. vor, §§ 120 ff BEG fänden auf Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten keine Anwendung. Im übrigen sei der Bescheid vom 29. Januar 1962 unanfechtbar geworden und habe vom Beklagten nicht mehr abgeändert werden können.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
 
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision des Beklagten ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht» der am 26. März 1965 erlassene Änderungsbescheid entbehre der gesetzlichen Grundlage. § 206 a BEG erlaube, da er keine Rückwirkung habe, in den Fällen nach §§ 141 d bis 141 k BEG eine neue Gesamtrechnung nur bei einer Neufestsetzung nach dem 18. September 1965 oder bei einer nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderung einer bereits zuerkannten Rente. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Auch Art. III Nr. 8 BEG-SchlußG greife nicht ein, weil die bisherigen Verrechnungsvorschriften der §§ 120 bis 122 BEG nicht offensichtlich außer acht gelassen worden seien.
 
Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß § 206 a BEG auf den vorliegenden Pall keine Anwendung findet. Diese Verfahrensvorschrift wirkt nicht zurück (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG). Sie sagt jedoch über die sachliche Rückwirkung der §§ 141 d bis 141 k BEG nichts aus (BGH vom 18. Dezember 1969 - IX ZR 105/68). Einer Anwendung dieser Verrechnungsvorschriften für die Zeit vor dem 18. September 1965 steht daher die Unachfechtbarkeit einer früheren Entscheidung nur im Rahmen von Art. III Nr. 8 und 9 BEG-SchlußG entgegen, insbesondere zur Wahrung des bisherigen Besitzstandes nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG. Aus der Zweckbestimmung dieser Vorschrift und aus Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG ergibt sich jedoch, daß beim Zusammentreffen mehrerer Renten der Besitzstand nur nach dem Gesamtbetrag der bisher zuerkannten Renten beurteilt werden kann. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch bereits für das vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltende Recht bei der Verrechnung mehrerer Renten entschieden (BGH RzW 1963, 459).
Im vorliegenden Pall hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Änderungsbescheid vom 26. März 1965 lediglich die formelle Rechtslage vorweggenommen, wie sie sich durch das BEG-Schlußgesetz aus der Einfügung der §§ 141 d bis 141 k BEG ergibt. Während nach § 122 BEG a. P. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den niedrigeren Anspruch eine Anrechnung von 75 vom Hundert dieser Entschädigung auf die höhere Entschädigung vorgesehen war, bestimmt § 141 e Abs. 1 BEG allgemein, daß die höhere Entschädigung voll und die niedrigere Entschädigung in Höhe von 25 vom Hundert gewährt wird. Dem hat das beklagte Land dadurch Rechnung getragen,
 
daß es dem Kläger die höhere Gesundheitsschadensrente ab 1. Juli 1965 voll und die niedrigere Berufsschadensrente in Höhe von 25 vom Hundert zahlt. Sachlich hat sich für den Kläger dadurch nichts geändert, weil sein bisheriger Besitzstand insgesamt gesehen erhalten geblieben ist. Der Kläger ist daher durch den Änderungsbescheid vom 26. März 1965 nicht beschwert worden. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger zwar an der Heraufsetzung seiner Gesundheitsschadensrente ab 1. Juli 1965 um 150 DM festhalten will, gleichzeitig aber die ungekürzte Rente für Schaden im beruflichen Portkommen weiter begehrt (vgl. BGH RzW 1963, 459 Nr. 23). Dabei kann er sich auch nicht darauf berufen, daß eine Kürzung der Pauschalrente für Berufsschäden nach § 156 BEG im Rahmen von §§ 120 bis 122 BEG nicht gerechtfertigt sei. Abgesehen davon, daß eine solche Kürzung schon vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes möglich war (BGH RzW 1959» 133 Nr. 36) und nun ausdrücklich durch § 166 a BEG vorgeschrieben wird, sah die Anrechnung der 150 DM bereits der Bescheid vom 13. Februar 1964 vor, den der Kläger nicht angefochten hat.
Das beklagte Land war somit rechtlich nicht gehindert, die formellen Änderungsbescheide vom 26. März und 27. April 1965 zu erlassen, die nur einer verwaltungstechnischen Neufestsetzung zweier miteinander konkurrierender Renten dienten, ohne materiellrechtlich in den Gesamtbesitzstand des Klägers einzugreifen. Unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile ist daher die Klage, die sich gegen den Bescheid vom 26. März 1965 richtet, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO.
Graf
 Maaß
Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel