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BGH · IX ZR 186/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 186/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). gen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 26. Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein. Die erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Konkretisierung des Anordnungsbeschlusses macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 203 InsO
GegenstandAnordnungZPOCelleerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 186/13
vom 12. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. Februar 2015 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Wird	die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände
 der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 7; vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 16). Wegen dieser Wirkun-
 
gen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9). Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein. Mit diesen Grundsätzen stimmt die Entscheidung des Berufungsgerichts überein. Die erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Konkretisierung des Anordnungsbeschlusses macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
3	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
 Lohmann
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 05.02.2013 - 20 O 120/12 -OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2013 - 16 U 35/13 -