Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 186/10 vom 11. November 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. August 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.950 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diesen Wert erreicht die Beschwer des Klägers nicht. Sie ergibt sich aus seinem erfolglos gebliebenen Berufungsantrag, der auf Zahlung von 5.950 € gerichtet gewesen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist überdies auch deshalb unzulässig, weil sie ent- gegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 28.01.2010 -30 3026/09 -OLG Dresden, Entscheidung vom 17.08.2010 - 14 U 421/10 -