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BGH · IX ZR 186/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 186/07

Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 7. November 2005 machte die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr gegenüber der Beklagten geltend und bezifferte ihren Honoraranspruch auf 4.420,99 € einschließlich Post- und Telekommunikationsgebühren und Mehrwertsteuer. 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 W RVG stehe der Klägerin nicht zu. Die Klägerin habe mit der Fertigung des Entwurfs nur bei der Gestaltung eines Vertrages mitgewirkt. Eine Einigungsgebühr wäre nur angefallen, wenn es über den Vertragsentwurf im Nachhinein zwischen den Ehegatten Streit gegeben und die Klägerin an dessen Beilegung mitgewirkt hätte. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 W RVG nicht zu. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 W RVG entsteht die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, Urt. v. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH, Urt. v. 8 b) Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 W RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. Selbst ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusagt und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lässt, ist nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht. Die Einigungsgebühr gelangt daher nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag aus- schließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zu dem Inhalt hat (vgl. 9 Vorliegend handelt es sich um wechselseitige Verzichtserklärungen der Vertragsparteien auf Zugewinnausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche, so dass der Ausnahmetatbestand des zweiten Halbsatzes des Abs. 1 der Nr. 1000 W RVG nicht eingreift. Dies gilt selbst dann, wenn vorher nicht gegenseitige Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden, weil jedenfalls, was die zukünftigen Ansprüche angeht, eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Sinne der Nr. 1000 W RVG beseitigt wird. 11 c) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet Mitwirkung im Sinne der Nr. 1000 W RVG, dass der Anwalt eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mitursächlich auf den Vertragsabschluss auswirkt. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet ist (OVG Hamburg Rechtspfleger 2008, 46, 47; AnwK-RVG/N. zu Nr. 2300 W RVG wird zwar als Tätigkeitsbeispiel angeführt, dass die Geschäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entstehen kann. Die Einigungsgebühr der Nr. 1000 W RVG ist eine Zusatzgebühr, die zusätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr, wie vorliegend die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG, anfallen kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 4; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 38). 14 Die auf die Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit der Klägerin war mitursächlich für den Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags zwi- Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 23 BRAGO § 779 BGB § 561 ZPO
RVGaaOEinigungEinigungsgebührKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 186/07
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
20. November 2008 Bürk
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
RVG VV Nr. 1000
Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten.
BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07 - LG Stade
AG Tostedt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. September 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 7. Februar 2007 im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.141,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die Klägerin ist eine aus zwei Rechtsanwältinnen bestehende Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagte hat die Gesellschafterin W. in den Kanzleiräumen aufgesucht, um sich wegen einer Trennungsvereinbarung beraten zu lassen, die am nächsten Tag beurkundet werden sollte. Das Mandatsverhältnis wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet. Auf-
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grund des erteilten Auftrags entwarf die Anwältin einen Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag. Diesen holte die Beklagte am nächsten Tag ab, worauf der Vertrag zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann ohne weitere Abänderung notariell beurkundet wurde. In diesem Vertrag haben die Beklagte und ihr Ehemann unter anderem wechselseitig auf etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder sonstige Vermögensauseinandersetzung und auf Zahlung nachehelichen Unterhalts verzichtet. Als Gegenstandswert wurden 100.000 € in Ansatz gebracht. Mit Kostennote vom 17. November 2005 machte die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr gegenüber der Beklagten geltend und bezifferte ihren Honoraranspruch auf 4.420,99 € einschließlich Post- und Telekommunikationsgebühren und Mehrwertsteuer. Hierauf zahlte die Beklagte 1.279,71 €.
2	Den	Restbetrag macht die Klägerin gerichtlich geltend. Das Amtsgericht
 hat ihr auf die Geschäftsgebühr noch 785,32 € zugesprochen und die auf die Einigungsgebühr gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag im vorgenannten Umfang weiter.
Entscheidunqsqründe:
3
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
-4-
I.
4	Das	Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr gemäß
 Nr. 1000 W RVG stehe der Klägerin nicht zu. Diese Gebühr setze die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch welchen der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Hieran fehle es. Die Klägerin habe mit der Fertigung des Entwurfs nur bei der Gestaltung eines Vertrages mitgewirkt. Diese Tätigkeit sei in Vorbemerkung 2.3 vor Nr. 2300 W RVG ausdrücklich erwähnt. Eine Einigungsgebühr wäre nur angefallen, wenn es über den Vertragsentwurf im Nachhinein zwischen den Ehegatten Streit gegeben und die Klägerin an dessen Beilegung mitgewirkt hätte.
5	Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 W RVG nicht zu.
6	1. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 W RVG entsteht die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
7	a) Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges
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Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. Entwurf der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 -VIZR 280/05, MDR 2007, 492, Beschl. v. 17. September 2008 - IV ZB 17/08 Rn. 7, z.V.b.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VIZR 280/05, aaO).
8	b) Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 W RVG reicht
 allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 -VIIIZB 29/05, MDR 2006, 1375; Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO). Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. Selbst ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusagt und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lässt, ist nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht. Die Einigungsgebühr gelangt daher nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag aus-
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schließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zu dem Inhalt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 -VIII ZB 29/05, aaO; Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO).
9	Vorliegend	handelt	es	sich	um	wechselseitige Verzichtserklärungen der
 Vertragsparteien auf Zugewinnausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche, so dass der Ausnahmetatbestand des zweiten Halbsatzes des Abs. 1 der Nr. 1000 W RVG nicht eingreift. Bei einem gegenseitigen Verzicht auf Unterhalt liegt eine Einigung vor. Dies gilt selbst dann, wenn vorher nicht gegenseitige Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden, weil jedenfalls, was die zukünftigen Ansprüche angeht, eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Sinne der Nr. 1000 W RVG beseitigt wird. (OLG Koblenz NJW 2006, 850 f; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 843; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., W 1000 Rn. 182 f).
10	Dass	im vorliegenden Fall eine Ungewissheit bestanden hat, die durch
 die Tätigkeit der Klägerin beseitigt wurde, wird durch den unstreitigen Umstand belegt, dass die Beklagte sich an die Klägerin gewandt hat, weil sie befürchtete, von der Gegenseite "über den Tisch gezogen zu werden".
11	c) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet Mitwirkung im Sinne der Nr. 1000 W RVG, dass der Anwalt eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mitursächlich auf den Vertragsabschluss auswirkt. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet ist (OVG Hamburg Rechtspfleger 2008, 46, 47; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl. W 1000 Rn. 121; Hk-RVG/Klees, 2. Aufl. Nr. 1000 W Rn. 33; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,
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aaO Rn. 269; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. Nr. 1000 Rn. 59; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. Nr. 1000 Rn. 20). Der Entwurf einer Vereinbarung, der von den Parteien im Wesentlichen übernommen wird, kann bereits ausreichen (Fraunholz in Riedel/Sußbauer RVG, 9. Aufl. W Teil 1 Rn. 9). Die schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollständigen Willensübereinstimmung würde dagegen nicht genügen.
12	d)	Entgegen	der	Ansicht des Berufungsgerichts wird hier die Ausarbei-
tung des gegenseitigen Verzichtsvertrages nicht ausschließend durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG abgegolten. In der Vorbemerkung 2.3. zu Nr. 2300 W RVG wird zwar als Tätigkeitsbeispiel angeführt, dass die Geschäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entstehen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Die Einigungsgebühr der Nr. 1000 W RVG ist eine Zusatzgebühr, die zusätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr, wie vorliegend die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG, anfallen kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 4; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 38). Wer als Anwalt an der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt, der unmittelbar zu einer Einigung der Vertragsparteien führt, verdient sowohl die Tätigkeitsgebühr der Nr. 2300 W RVG als auch die auf einen Erfolg ausgerichtete Zusatzgebühr der Nr. 1000 W RVG.
13	2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen der geltend gemachten Einigungsgebühr aus Nr. 1000 W RVG erfüllt.
14	Die auf die Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit der Klägerin war mitursächlich für den Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags zwi-
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schen der Beklagten und deren Ehemann. Es ist nicht erforderlich, dass es sich hierbei um die ausschlaggebende Ursache handelt. Es genügt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1983, 573, 576; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 297). Dies kann bei der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs, der einen Tag später von den vertragsschließenden Parteien unverändert übernommen wird, nicht zweifelhaft sein.
15	Das	angefochtene	Urteil	kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
 erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 07.02.2007 - 18 C 197/06 -LG Stade, Entscheidung vom 26.09.2007 - 2 S 31/07 -