Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 186/06 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 59.573,89 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sowohl den Klaganspruch als auch die Widerklageforderung mit einer auf den besonders gelagerten Einzelfall zugeschnittenen Begründung beschieden. Das - im Übrigen auch ergebnisrichtige- Urteil gibt dem Senat keine Veranlassung, zu § 193 StGB oder zu § 82 KO (§ 60 InsO) weitere Rechtsgrundsätze zu entwickeln. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.09.2005 - 2/4 O 52/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2006 - 3 U 218/05 -