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BGH · ix ZR 186/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 186/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 14. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Die Verurteilung der Beklagten erweist sich als gerechtfertigt, weil diese bis in das Jahr 1995 hinein, als die Vollstreckung noch Erfolg versprach, nichts unternommen hat, obwohl sie davon ausgehen mußte, den Vollstreckungsauftrag noch nicht erfüllt zu haben.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
14RechtZPOGantererfolgenFischer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix ZR 186/04
BESCHLUSS
vom 14. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
 am 14. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. September 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 98.473,75 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen, ob bei Pfändung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht der Rechtsübergang angegeben werden muß und zu welchem Zeitpunkt der Schadenseintritt anzunehmen ist, wenn der
 Pfändungsund Überweisungsbeschluß aufgrund einer Pflichtverletzung des den Antragsteller vertretenden Anwalts unwirksam ist, stellen sich nicht. Die Verurteilung der Beklagten erweist sich als gerechtfertigt, weil diese bis in das Jahr 1995 hinein, als die Vollstreckung noch Erfolg versprach, nichts unternommen hat, obwohl sie davon ausgehen mußte, den Vollstreckungsauftrag noch nicht erfüllt zu haben. Insofern ist auch noch keine Verjährung eingetreten.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Vill