BGH · IX ZR 186/03 vom 10.11.2005
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 10. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sowie das Revisionsverfahren werden zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si- Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung ist es eine Frage der Auslegung im Einzelfall, ob eine Vereinbarung nach § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur als eine für den Fall der einverständlichen Scheidung geschlossene anzusehen ist (vgl. Auch kann es - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - für die Frage des Schadens und der haftungsausfül-lenden Kausalität dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung zwischen den E-heleuten mit Scheitern der einverständlichen Scheidung (§ 1565 Abs.1, § 1566 Abs. 1 BGB) gegenstandslos wird oder jedenfalls frei widerrufen werden kann. Geht der Gegenstand der Vereinbarung - wie im Streitfall - über den notwendigen Regelungsinhalt des § 630 Abs. 1 ZPO hinaus, ist nach nicht klärungsbedürftigen Auslegungsgrundsätzen, gegebenenfalls in Verbindung mit § 139 BGB, zu beurteilen, ob auch diese Regelungen in Wegfall geraten sind oder noch Bestand haben. 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO ab- Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgaussichten hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (vgl.