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BGH · II ZR 185/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 185/72

Oktober 1953 als Jugoslawischer Staatsangehöriger in Jugoslawien gelebt habe und deshalb das Stichtagserfordernis des § l60 BEG nicht erfülle. Oktober 1953 politischer Flüchtling gewesen; er habe im Sommer 1953 Jugoslawien illegal verlassen und sei nach Wien gegangen in der Hoffnung, seine Familie werde nach-folgen können. Seine Berufung stützte der Kläger darauf, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört; für seinen Entschluß zur Auswanderung sei von Bedeutung gewesen, daß sein 1948 geborener Sohn in Jugoslawien bei der Aufnahme in den Kindergarten wegen seiner deutschen Sprache erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe und in der Schule nicht in der deutschen Sprache hätte unterrichtet werden können. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger nach § 150 n.F. BEG nicht anspruchsberechtigt ist; denn Es könne zwar unterstellt werden, daß er sich bereits im Sommer 1953 für eine nicht näher feststellbare Zeit nach Wien begeben habe in der Absicht, von dort aus die Auswanderung in die USA zu betreiben. Als sich dies als unmöglich erwiesen habe, sei der Kläger in sein Heimatland zurückgekehrt und habe es endgültig erst im Oktober 1955 verlassen. Der Tatrichter verneint das aus folgender Erwägung: Nach der alten Fassung der Vorschrift sei anspruchsberechtigt gewesen ein Verfolgter aus den Vertreibung sgebie ten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, wenn er Vertriebener im Sinn des § 1 BVFG gewesen sei. Für den Begriff des Aussiedlers sei es wesentlich, daß der Verfolgte beim Verlassen der Vertreibungsgebiete unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger zusammenhängenden Nötigung Auch wenn man keine strengen Anforderungen stelle, lasse sich nicht feststellen, daß eine irgendwie geartete Nötigung im Zusammenhang mit der deutschen Volkszugehörigkeit für die Aussiedlung des Klägers ursächlich gewesen sei. Br habe Jedoch - wie er zunächst selbst vorgetragen habe - Jugoslawien in der Absicht verlassen, nach den USA auszuwandern, weil er dem totalitären kommunistischen Staat habe entkommen und ein freies Leben ohne Angst habe führen wollen. Br habe sich zu keiner Zeit darauf berufen, daß auch in der von ihm 1946 gegründeten Familie Deutsch die Umgangssprache gewesen sei. Das zwinge zu dem Schluß, daß in der Familie des Klägers mit dem 1948 geborenen Sohn Jedenfalls überwiegend serbokroatisch gesprochen worden sei. Ebensowenig könne maßgebendes Motiv für die Auswanderung der Wunsch des Klägers gewesen sein, seinen Sohn ttin der bisher gewohnten deutschen Umgangssprächew zu erziehen. Der Tatrichter prüft nicht, ob der Kläger nach § 160 BEG anspruchsberechtigt ist. Er hatte Jugoslawien noch nicht endgültig verlassen; denn sein Aufenthalt stand unter dem Vorbehalt, daß es seiner Familie gelinge, nach Wien nachzukommen.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 209 BEG
USAWienJugoslawienBEGFamilieAuswanderungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2434 079
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 185/72	URTEIL	Verkündet	un
20. Mai 1976
Pohl,
 Amt»Inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Bntschädigungsrechtsstreit
 Alexander
f
Ave«,
N
, USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Köln, Zeughausstraße 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19* Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger, ein aus Jugoslawien stammender Jude, war von April 19^4 bis Kriegsende in verschiedenen Konzentrationslagern inhaftiert. Im Oktober 1955 verließ er mit seiner Familie Jugoslawien und wanderte in die Vereinigten Staaten von Nordamerika aus.
Zur Begründung seines Xntschädigungsantrags gab er an, er habe sein Heimatland wegen der dort herrschenden politischen Verhältnisse verlassen und sei deshalb Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Die Bntschä-
 
digungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger an 1. Oktober 1953 als Jugoslawischer Staatsangehöriger in Jugoslawien gelebt habe und deshalb das Stichtagserfordernis des § l60 BEG nicht erfülle.
Mit der auf Zuerkennung von Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er sei an 1. Oktober 1953 politischer Flüchtling gewesen; er habe im Sommer 1953 Jugoslawien illegal verlassen und sei nach Wien gegangen in der Hoffnung, seine Familie werde nach-folgen können. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei er im November oder Anfang Dezember 1953 nach Jugoslawien zurückgekehrt. Das Landgericht wies die Klage ab. Seine Berufung stützte der Kläger darauf, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört; für seinen Entschluß zur Auswanderung sei von Bedeutung gewesen, daß sein 1948 geborener Sohn in Jugoslawien bei der Aufnahme in den Kindergarten wegen seiner deutschen Sprache erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe und in der Schule nicht in der deutschen Sprache hätte unterrichtet werden können. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger nach § 150 n.F. BEG nicht anspruchsberechtigt ist; denn
 
er habe die Vertreibungsgebiete nicht bis zu dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen. Es könne zwar unterstellt werden, daß er sich bereits im Sommer 1953 für eine nicht näher feststellbare Zeit nach Wien begeben habe in der Absicht, von dort aus die Auswanderung in die USA zu betreiben. Dieser Aufenthalt in Wien habe aber unter dem Vorbehalt gestanden, daß es seiner Familie gelinge, nach Wien nachzukommen. Als sich dies als unmöglich erwiesen habe, sei der Kläger in sein Heimatland zurückgekehrt und habe es endgültig erst im Oktober 1955 verlassen. Diese von der Revision nicht beam ständeten Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
Das Berufungsgericht prüft sodann, ob der Kläger nach der vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung des § 150 BBG anspruchsberechtigt war und nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (RzW 1971, 309) trotz der Neufassung der Vorschrift anspruchsberechtigt geblieben ist. Der Tatrichter verneint das aus folgender Erwägung: Nach der alten Fassung der Vorschrift sei anspruchsberechtigt gewesen ein Verfolgter aus den Vertreibung sgebie ten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, wenn er Vertriebener im Sinn des § 1 BVFG gewesen sei. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sei Vertriebener auch ein sogenannter Aussiedler, der nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Jugoslawien verlassen habe. Für den Begriff des Aussiedlers sei es wesentlich, daß der Verfolgte beim Verlassen der Vertreibungsgebiete unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger zusammenhängenden Nötigung
 
gestanden habe, seine Heimat aufzugeben. Daran fehle es beim Kläger. Auch wenn man keine strengen Anforderungen stelle, lasse sich nicht feststellen, daß eine irgendwie geartete Nötigung im Zusammenhang mit der deutschen Volkszugehörigkeit für die Aussiedlung des Klägers ursächlich gewesen sei. Br gehöre zwar dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. In der Familie seiner Eltern sei Deutsch die Umgangssprache gewesen. Br habe Jedoch - wie er zunächst selbst vorgetragen habe - Jugoslawien in der Absicht verlassen, nach den USA auszuwandern, weil er dem totalitären kommunistischen Staat habe entkommen und ein freies Leben ohne Angst habe führen wollen. Seine spätere Versicherung, er habe ursprünglich beabsichtigt, sich in Österreich niederzulassen, sei unglaubhaft. Seine erst während des Berufungsverfahrens gegebene Darstellung über die Motive seiner Auswanderung sei widerlegt. Br habe sich zu keiner Zeit darauf berufen, daß auch in der von ihm 1946 gegründeten Familie Deutsch die Umgangssprache gewesen sei. Bs verstehe sich von selbst, daß der Kläger neben Deutsch auch die serbokroatische Sprache beherrsche. Seine Ehefrau sei Jugoslawischer Volkszugehörigkeit. Bs sei deshalb nicht ersichtlich, daß sie sich vorwiegend der deutschen Sprache bedient hätten.
Das zwinge zu dem Schluß, daß in der Familie des Klägers mit dem 1948 geborenen Sohn Jedenfalls überwiegend serbokroatisch gesprochen worden sei. Schwierigkeiten im Kindergarten seien unter diesen Umständen ausgeschlossen. Ebensowenig könne maßgebendes Motiv für die Auswanderung der Wunsch des Klägers gewesen sein, seinen Sohn ttin der bisher gewohnten deutschen Umgangssprächew zu erziehen. Zum einen sei die Umgangssprache des Sohnes des Klägers nicht Deutsch, Jedenfalls nicht vornehmlich Deutsch gewesen; zu dem anderen sei
 
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mit dieser Behauptung unvereinbar, daß der Kläger in die USA ausgewandert sei.
Mit dieser rechtlichen Würdigung steht das Berufungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971» 456 und seither ständig). Der Revisionsvortrag gibt dem Senat keine Veranlassung» hiervon abzuweichen. Einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bedarf es nicht. Das ist in der Entscheidung RzW 1974, 39 näher dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Die gegen die Feststellungen des Tatrichters gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das bedarf keiner Begründung (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 a ZPO).
Der Tatrichter prüft nicht, ob der Kläger nach § 160 BEG anspruchsberechtigt ist. Das ist indessen nach dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen. Nach dem vom Tatrichter als richtig unterstellten Sachvortrag des Klägers hielt dieser sich am 1. 10. 1953» dem nach § 16O Abs. 1 BEG maßgeblichen Stichtag, in Wien auf, um von dort aus die Auswanderung in die USA zu betreiben. Er hatte Jugoslawien noch nicht endgültig verlassen; denn sein Aufenthalt stand unter dem Vorbehalt, daß es seiner Familie gelinge, nach Wien nachzukommen. Somit stand für den Kläger am 1. Oktober 1953 nicht fest, ob er den Schutz Jugoslawiens, dessen Staatsangehörigkeit er damals besaß, noch in Anspruch nehmen konnte und wollte. Damit erfüllte er nicht die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 1. Halbsatz der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951.
Ansprüche nach den §§ l60 ff BEG stehen dem Kläger deshalb nicht zu. Seine Klage ist zu Recht abgewiesen worden.
Mai
 Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Lang