* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 185/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 185/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. 1. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Klägerin zu dem Kreis der nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört. halb nicht ein, weil die Klägerin während ihres Aufenthaltes im Ghetto Budapest nicht im Sinne des § 43 BBG der Freiheit beraubt gewesen sei; die Insassen hätten die Judenhäuser täglich für eine Stunde zu dem Einkauf verlassen dürfen. Wahrscheinlich sei sie deshalb nicht, weil die Klägerin die allein in Betracht kommende Kopfverletzung - bei einem Granateinschlag sei sie im Keller des Judenhauses mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen - zu Beginn überhaupt nicht und später zunächst ohne Erwähnung einer anschließenden Bewußtlosigkeit geschildert habe. Eine Aufklärung darüber, ob die Kopfverletzung der Klägerin so schwer gewesen sei, daß sie die Ursache für eine traumatische Epilepsie sein könne, erübrige sich jedoch. Durch den Aufenthalt im Ghetto habe sich die kriegsbedingte allgemeine Gefahrenlage für die Klägerin nicht erhöht. Die Klägerin habe 1945 wieder geheiratet, 1946 und 1950 Kinder geboren; sie sei 1952 mit ihrer Familie nach Kanada ausgewandert und versorge dort ihren Haushalt. Die jetzt noch bei der Klägerin vorhandenen vegetativen Störungen könnten daher mangels besonderer Anhaltspunkte nicht mehr auf die Verfolgung zurückgeführt werden. Mit dem Universitätsgutachten sei davon auszugehen, daß vegetative Störungen, soweit sie auf der Verfolgung beruht hätten, mit Ablauf des Jahres 1948 abgeklungen seien. In Fällen schwierig aufzuhellender Zusammenhangsfragen ist für die Festlegung des Endes der Rentenleistungen die ausdrückliche Feststellung notwendig, daß das Fortbestehen der Störungen nunmehr auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht. Das gilt auch dann, wenn die Zeit, für welche der Tatrichter eine Ursächlichkeit der Verfolgungserlebnisse angenommen hatte, schon vor dem Stichtag des § 161 Satz 2 BEG endet (BGH RzW 1969, 135). Ob der Berufungsrichter davon Überzeugt ist, daß ab 1949 bestimmte andere, verfolgungsfreade Einflüsse in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die alleinige oder doch zu mehr als 75 $ wirksame Ursache für die Unterhaltung der vegetativen Unausgeglichenheit sind, läßt sich seinem Urteil nicht sicher entnehmen. Gewinnt der Berufungsrichter die Überzeugung, daß die infälle der Klägerin tatsächlich erstmals innerhalb der ersten acht Monate nach der Befreiung (§§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG) aufgetreten sind, so wird anhand der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zu prüfen sein, ob die Klägerin in Budapest nicht mindestens unter haftähnlichen Bedingungen (§43 Abs.3 BEG) gelebt hat. Die näheren Umstände und das Ausmaß der von der Klägerin behaupteten Verletzung sind bisher nicht aufgeklärt. In der neuen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts vorzutragen, ihre Gefahrenlage sei gegenüber Eichtverfolgten nicht erhöht gewesen.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 43 BBG § 161 BEG
sinnenStörungVerfolgungBerufungsrichterBerufungsgerichtEpilepsieKlägerinpsychischUrsache

Volltext der Entscheidung

244? 083 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZB 185/70	URTEIL	Verkündet	am
24. Mai 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sarolta A
iAvenue, T(
(/Kanada,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
/ / ■
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Bichter Mai und die Richter Henkel, Puchs,
 Br. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oherlandesgerichts Koblenz vom 11. April 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1915 in Ungarn geborene jüdische Klägerin verlor in der Verfolgung ihren Ehemann und ihr damals einziges Kind. Sie selbst wurde im Oktober 1944 verhaftet. Bei einem Transport nach der österreichischen Grenze konnte sie fliehen. Sie lebte dann bis Januar 1945 in einem Budapester Judenhaus. 1945 ging sie ihre zweite Ehe ein. Mit ihrer Familie verließ sie 1949 Ungarn. Seit 1952 lebt sie in Kanada.
 
Die Klägerin verlangt EntSchädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit* Im behördlichen Verfahren hat sie nur die Zubilligung eines Heilverfahrens wegen vegetativer Regulationsstörungen im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung bis Ende 1948 erreicht. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf höhere Leistungen weiter. Das beklagte Land ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
I.
1.	Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Klägerin zu dem Kreis der nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört. Eür das Revisionsverfahren ist vom Bestehen dieser Anspruchsberechtigung auszugehen.
2.	Der Berufungsrichter gewährt keine Entschädigung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1948. Er legt dar:
a)	Die Klägerin leide an einer Epilepsie, deren erste Anfälle nach ihrer Angabe im Juli 1945 aufgetreten seien. Die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG greife jedoch schon des-
/ /
 
halb nicht ein, weil die Klägerin während ihres Aufenthaltes im Ghetto Budapest nicht im Sinne des § 43 BBG der Freiheit beraubt gewesen sei; die Insassen hätten die Judenhäuser täglich für eine Stunde zu dem Einkauf verlassen dürfen. Zudem wäre die Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Freiheitsentziehung und Epilepsie auch widerlegt. Auf psychischen Einwirkungen der Verfolgung beruhe die Erkrankung nach der überzeugenden Beurteilung der Sachverständigen nicht. Eine traumatische Entstehung der Epilepsie durch eine HimsubstanzSchädigung sei zwar möglich. Wahrscheinlich sei sie deshalb nicht, weil die Klägerin die allein in Betracht kommende Kopfverletzung - bei einem Granateinschlag sei sie im Keller des Judenhauses mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen - zu Beginn überhaupt nicht und später zunächst ohne Erwähnung einer anschließenden Bewußtlosigkeit geschildert habe. Eine Aufklärung darüber, ob die Kopfverletzung der Klägerin so schwer gewesen sei, daß sie die Ursache für eine traumatische Epilepsie sein könne, erübrige sich jedoch. Die Verletzung sei nämlich nach der Schilderung der Klägerin auf Kriegseinwirkung zurückzuführen. Den Kriegseinwirkungen seien jedoch alle Personen im gleichen Maß ausgesetzt gewesen. Durch den Aufenthalt im Ghetto habe sich die kriegsbedingte allgemeine Gefahrenlage für die Klägerin nicht erhöht.
b)	Bei der Klägerin liege weder eine chronische reaktive noch eine zyklothyme Depression vor.
c)	Die Klägerin leide an einer vegetativen Unausgeglichenheit. Ein derartiger Zustand könne als körperliche
 
Begleiterscheinung hei extremer psychischer Belastung auftreten. Die Klägerin sei durch den Verlust ihres Ehemannes und Kindes, durch die Todesgefahr hei der schon begonnenen Deportation nach Österreich und durch den späteren Aufenthalt im Ghetto erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grunde seien die vegetativen RegulationsStörungen im Sinne einer ab-grenzharen Verschlimmerung - richtiger: im Sinne einer wesentlichen Mitverursachung - durch die Entschädigungsbehörde als Verfolgungsleiden anerkannt worden. Nach dem eingeholten Universitätsgutachten klängen solche Störungen des vegetativen Gleichgewichts eine gewisse Zeit nach dem Ende der Belastung ab. Die Klägerin habe 1945 wieder geheiratet, 1946 und 1950 Kinder geboren; sie sei 1952 mit ihrer Familie nach Kanada ausgewandert und versorge dort ihren Haushalt. Das edles zeige, daß sie die schweren Verfolgungserlebnisse überwunden und sich ein neues Leben aufgebaut habe. Seit der Verfolgung seien mittlerweile mehr als zwanzig Jahre vergangen. Die jetzt noch bei der Klägerin vorhandenen vegetativen Störungen könnten daher mangels besonderer Anhaltspunkte nicht mehr auf die Verfolgung zurückgeführt werden. Mit dem Universitätsgutachten sei davon auszugehen, daß vegetative Störungen, soweit sie auf der Verfolgung beruht hätten, mit Ablauf des Jahres 1948 abgeklungen seien. Zu Recht habe daher das Landgericht diese Störungen nur bis zu dem 31. Dezember 1948 als verfolgungsbedingt im Sinne der wesentlichen Mitverursachung angenommen.
II.
Diese Gründe tragen die Ablehnung der Entschädigung für die Zeit ab 1949 nicht.
Der Berufungsrichter stellt nicht fest, in welchem Maße die vegetative Unausgeglichenheit die Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt. Daher ist nicht auszuschließen, daß der Leidenszustand die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 25 # oder mehr mindert. Auch bei einer geringeren Beeinträchtigung trüge er, falls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen, den geltend gemachten Heilverfahrensanspruch.
Entschädigung für die vegetative Dysregulation kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden. Die in der Verfolgung liegende Ursache besteht für das Entschädigungsrecht fort, wenn die durch die Verfolgung einmal ausgelöste Störung infolge der Eigenart des Verfolgten nicht abklingt, etwa deshalb, weil die Verfolgung einen psychisch labilen Menschen getroffen hat (BGH RzW 1968, 402). In Fällen schwierig aufzuhellender Zusammenhangsfragen ist für die Festlegung des Endes der Rentenleistungen die ausdrückliche Feststellung notwendig, daß das Fortbestehen der Störungen nunmehr auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht. Läßt sich eine solche Feststellung nicht treffen, so muß die Ursachenfrage zugunsten der Verfolgten beurteilt werden. Ist die verfolgungsbedingte Entstehung eines Leidens wahrscheinlich, so ist es so lange der Verfolgung zuzurechnen, bis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, welche anderen Umstände an die Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten sind (BGH RzW 1969, 21). Das gilt auch dann, wenn die Zeit, für welche der Tatrichter eine Ursächlichkeit der Verfolgungserlebnisse angenommen hatte, schon vor dem Stichtag des § 161 Satz 2 BEG endet (BGH RzW 1969, 135).
 
III.
Dae angefochtene Urteil entspricht nicht diesen Grundsätzen. Ob der Berufungsrichter davon Überzeugt ist, daß ab 1949 bestimmte andere, verfolgungsfreade Einflüsse in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die alleinige oder doch zu mehr als 75 $ wirksame Ursache für die Unterhaltung der vegetativen Unausgeglichenheit sind, läßt sich seinem Urteil nicht sicher entnehmen. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
IV.
Für die Beurteilung der Epilepsie sind auf Grund der bisherigen Sachbehandlung folgende Hinweise veranlaßt:
Gewinnt der Berufungsrichter die Überzeugung, daß die infälle der Klägerin tatsächlich erstmals innerhalb der ersten acht Monate nach der Befreiung (§§ 28 Abs. 2,
 15 Abs. 2 BEG) aufgetreten sind, so wird anhand der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zu prüfen sein, ob die Klägerin in Budapest nicht mindestens unter haftähnlichen Bedingungen (§43 Abs. 3 BEG) gelebt hat. Dazu wird auf BGH RzW 1966, 332 und 1969» 262 Nr. 13 verwiesen. Stellt der Berufungsrichter die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutung fest, schließt er aber wieder eine Beeinflussung der Epilepsie durch die verfolgungsbedingten psychischen Belastungen mit
 an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, so wird es darauf ankommen, ob auch eine traumatische Entstehung der Epilepsie durch eine verfolgungseigentümliche Kopfverletzung ausgeschlossen werden kann. Die näheren Umstände und das Ausmaß der von der Klägerin behaupteten Verletzung sind bisher nicht aufgeklärt.
In der neuen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts vorzutragen, ihre Gefahrenlage sei gegenüber Eichtverfolgten nicht erhöht gewesen.
Mai
 Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann