tic Da er Versorgung nach BWGöD in Anspruch nehme, könne ihm Entschädigung für den Schaden im Ausweichheruf des privaten Dienstes nur bis zu dem 30.4.1940 gewährt werden. Die Kapitalentschädigung für Berufsschäden (§ 114 BEG) errechne sich bis zu dem 30.9.1940 auf 3.600 DM; da 19.000 DM der Vergleichssätze für diesen Schaden bestimmt worden seien, habe der Kläger 15.400 DM zurückzuzahlen. Durch den Abschluß des Vergleichs habe sich die Behörde des Rechts auf Rückforderung in eigener Zuständigkeit begeben; sachlich mache sie mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage einen bürgerlich-rechtlichen Einwand gegen die Wirksamkeit des Vergleichs geltend. Die Behörde handelt im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung und bleibt an das Entschädigungsrecht gebunden, auch wenn sie durch Vergleich über öffentliche Entschädigungsmittel verfügt; die mit dem Antragsteller getroffene Vereinbarung ist nicht privatrechtlicher Natur. Zwar seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß der Kläger als Wiedergutmachung für die Schädigung durch Ausschluß vom öffentlichen Dienst (neben der Entschädigung für Ausbildungsschaden) nur den Unterhaltsbeitrag des § 31 h BWGöD erhalte, und diese Grundlage ihrer Vereinbarung sei nachträglich entfallen. Nach dieser Vorschrift müßte aber der Beklagte einen Bescheid mit dem Inhalt des Vergleichs von 1963 gegen sich gelten lassen und deshalb könne auch die Berufung des Klägers auf diesen Vergleich nicht (mehr) als rechtsmißbräuchlich behandelt werden. Selbst für die Zeit vom 1.4.1950 bis zu dem 31.3.1951, für die der Kläger Kapitalentschädigung nach §§ 114, 92 BEG erhalten hat, sind seine Wiedergutmachungsansprüche im Bescheid von 1967 durch eine am 1.10.1962 einsetzende Versorgung lediglich a b g e -f u n d e n worden. Denn aus § 125 a BEG ist nicht gegen den Standpunkt der Revision herzuleiten, daß sich der Verfolgte, der beamtenrechtliche Wiedergutmachung in Anspruch nimmt, auch hinsichtlich der Entschädigung für die Zeit bis zu dem 1.4.1950 so behandeln lassen müsse, als habe er die fingierte Laufbahn im öffentlichen Dienst (§9 BWGöD) tatsächlich durchlaufen und keiner Erwerbstätigkeit im Ausweichberuf nachgehen können. ÄndG/BWGöD nicht beantwortete Frage, ob es mit dem gesetzlichen System der Wiedergutmachung und Entschädigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes und mit übergeordneten Forderungen von Gerechtigkeit und Billigkeit vereinbar ist, daß der Wiedergutmachung ab 1.4.1950 eine ungestörte Dienstlaufbahn, insbesondere also auch die bis 1951 erreichte Gehaltsstufe zugrundegelegt, andererseits aber die Kapitalentschädigung bis zu dem 31.3.195o nach einem Ausweichberuf bestimmt wird, der erst durch die Laufbahnstörung ermöglich wurde. Der Bundesgerichtshof hat das mit der Begründung gebilligt, die Wiedergutmachung des Beamten werde nach der Rechtsstellung bestimmt, die er bei andauernder Diensttätigkeit bis 1951 erreicht hätte; angesichts dieses Vorteils müsse er in Kauf nehmen, daß auch der Entschädigung bis zu dem 31.3.1950 eine fortlaufende Diensttätigkeit zugrundegelegt werde, und müsse sich mit der Kapitalentschädigung für die entgangenen Dienstbezüge begnügen. Diese Entscheidung ist zugeschnitten auf die Schädigung in einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Bezügen, die zu einer Entschädigung für entgangene Dienstbezüge bis zu dem Einsetzen der wiedergutmachungsrechtlichen Versorgung führt. 2 BEG entschädigt werden, § 99 schließt von jeher die Referendare nicht ein und ist deshalb auch nach der Gleichstellung der geprüften Rechtskandidaten mit den Referendaren entgegen KG RzW 69, 480 Nr. 27 auf Verfolgte, die nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, unanwendbar. Es trifft auch nicht zu, daß diese Verfolgten durch die Entschädigung für den Ausbildungsschaden, wie das Landgericht in der vorliegenden Sache angenommen hat, in vollem gesetzlichen Umfange abgefunden seien, wenn sie nach der Unterbrechung ihrer Ausbildung in einem Ausweichberuf eine Lebensgrundlage gefunden und diese wiederum aus den Gründen des § 1 BEG verloren haben. Das Landgericht setzt dabei bereits voraus, daß auch der Beamte, der nicht nach §§ 99, 102 BEG entschädigt werden kann, zwischen der beamtenrechtlichen Wiedergutmachung und der Entschädigung nach dem Ausweichberuf entscheiden muß. der auf der Fiktion einer ungestörten Dienstlaufbahn bis 1951 benäht (§9 BWGÖD), ist vor dem Ableben des Verfolgten nicht berechenbar und kann schon aus diesem Grunde in der Regel der Kapitalentschädigung für Schaden im Ausweichberuf nicht gegenübergestellt werden; es muß ausgeschlossen werden, daß Unvergleichbares verglichen wird. Im übrigen aber handelt es sich bei der Wiedergutmachung nach Maßgabe einer fiktiven Laufbahn um eine besondere wiedergutmachungsrechtliche Entscheidung des Gesetzgebers ohne Bezug auf das Entschädigungsrecht. Die Einräumung des Versorgungsvorteils ab 1.4.1950 besagt nichts für die Frage, ob der Verfolgte, auf den §§ 99 f BEG keine Anwendung findet, eben wegen dieses Vorteils für die Zeit bis zu dem Einsetzen der Versorgung auf eine Kapitalentschädigung für Schaden im Ausweichberuf verzichten muß. Die Beamten des Vorbereitungsdienstes und die sogenannten geprüften Rechtskandidaten können vielmehr neben der Entschädigung für Ausbildungsschaden Kapitalentschädigung wegen Für das darauf folgende Jahr wäre möglicherweise ein Zusammentreffen von Entschädigung und Wiedergutmachung in Erwägung zu ziehen; insoweit regelt Jedoch § 125 a BEG die Frage in einem für den Kläger günstigen Sinne. Sie trägt vielmehr vor, daß die Frage, ob der Kläger wegen Hinderung an der Aufnahme einer Angestelltentätigkeit unter Einstufung in den gehobenen oder den mittleren Dienst zu entschädigen sei, auch dann zu seinen Gunsten im Wege des Vergleichs bereinigt worden wäre, wenn die Annahme, der Kläger werde nur einen Unterhaltsbeitrag beziehen, richtig gewesen wäre; die Einstufung habe vereinbart werden sollen, um keine Berufungsfälle auszulösen. In der Tat kam es auf die Einstufung an, da die Behörde dem Kläger Kapitalentschädigung bis zur mutmaßlichen Anstellung als Amtsgerichtsrat gewähren wollte und die von ihrem RechtsStandpunkt naheliegende Folgerung nicht zog, daß ihm überhaupt keine Entschädigung nach dem Ausweichberuf zustehe, wenn er als Referendar, Assessor, Gerichtsassessor und Amtsgerichtsrat nicht gleichzeitig kaufmännischer Angestellter hätte sein dürfen.
BUNDESGERICHTSHOF89 ü:0 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 185/69 URTEIL Verkündet am 24. Juni 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Norman L 4HIB England, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. X ■ ' V Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Januar 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1910 geborene Kläger bestand 1933 die erste juristische Staatsprüfung, wurde jedoch nicht in den Vorbereitungs dienst übernommen, da sein Vater Jude war. 1935 beendete er eine kaufmännische Lehre und wanderte 1936 nach England aus. 1956 beantragte er wegen der Nichtzulassung zu dem Vorbereitungsdienst Entschädigung für Ausbildungsschaden. I960 machte er ferner geltend, daß er aus Gründen der Rasse gehindert gewesen sei, Erwerbstätigkeiten des gehobenen Dienstes auszuüben, die er aufgrund seines abgeschlossenen Studiums hätte aufnehmen können. 1962 legte er der Behörde einen Wiedergutmachungsbescheid vor, der ihm in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs ab 1.10.1962 einen Unterhaltsbeitrag (§ 31 h BWGöD) von 50 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 13 gewährte. 1963 verglich er sich mit der Entschädigungsbehörde über eine Zahlung von 5.000 DM für Ausbildungsschaden und von 19.000 DM für Berufsschäden. Der Berufsschäden wurde darin gesehen, daß er trotz abgeschlossener Kaufmannslehre von seiner Lehrfirma nicht angestellt worden sei (§ 114 BEG). Die Kapitalentschädigung wurde unter Einstufung in den gehobenen Dienst bis zu dem 31. 3.1951 auf 19.080 DM berechnet, und zwar ohne Versorgungszuschlag, da der Kläger ab 1.4.1951 aus Erwerbstätigkeit das Vergleichseinkommen erreichte (§75 BEG). 1965 beantragte der Kläger im Blick auf die bevorstehende Gleichstellung der sogenannten geprüften Rechtskandidaten mit den Beamten des Vorbereitungsdienstes (BVerfG RzW 65, 328) bei der Wiedergutmachungsbehörde die Ersetzung des Unterhaltsbeitrages (§ 31 h BWGöD) durch die Versorgung nach § 10 BWGÖD. Die Behörde schlug ihm vor, vergleichsweise die Versorgung für die Zukunft zu vereinbaren, da zweifelhaft sei, ob er im richterlichen Dienst planmäßig angestellt worden wäre. Im Oktober 1967 gewährte sie in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs ab 1.10.1962 das Ruhegehalt der Besoldungsgruppe A 2 c 2, das dem Kläger bei Übernahme in den Vorbereitungsdienst am 24.3.1933, Ernennung zu dem Amtsgerichtsrat am 1.10.1940 und Versetzung in den Ruhestand am 1.4.1951 zugestanden hätte. Hiervon wurde die Entschädigungsbehörde am 30.10.1967 benachrichtigt. Mit Bescheid vom 8.2.1968 forderte sie vom Kläger 15.400 DM zurück. Der Vergleich von 1963 beruhe auf der beiderseitigen Voraussetzung, daß dem Kläger keine BWGöD-Ansprüche zustünden. tic Da er Versorgung nach BWGöD in Anspruch nehme, könne ihm Entschädigung für den Schaden im Ausweichheruf des privaten Dienstes nur bis zu dem 30.4.1940 gewährt werden. Denn vom Tage der planmässigen Anstellung im öffentlichen Dienst, als welcher der 1.10.1940 gelte, an habe er den sngestrebten Aus weichberuf nicht mehr ausüben dürfen. Die Kapitalentschädigung für Berufsschäden (§ 114 BEG) errechne sich bis zu dem 30.9.1940 auf 3.600 DM; da 19.000 DM der Vergleichssätze für diesen Schaden bestimmt worden seien, habe der Kläger 15.400 DM zurückzuzahlen. Die Klage gegen diesen Bescheid ist vom Landgericht abgewiesen worden. Es hat angenommen, daß der Kläger nur für die Schädigung in der erstrebten Laufbahn des öffentlichen Dienstes entschädigt werden könne. Die schädigende Maßnahme habe ihn in einem Ausbildungsabschnitt dieser Laufbahn getroffen, in dem ihm keine Dienstbezüge zustanden. Der Schaden bis zu dem Beginn der beamtenrechtlichen Versorgung (1.4.1950) sei mit der Entschädigung nach § 116 BEG abgegolten. Das Oberlandesgericht hat den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Kläger war nicht vertreten. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hält den angefochtenen Bescheid für zulässig, obwohl es an den Voraussetzungen des § 204 BEG fehlt. Der Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigungsbeträge sei in entsprechender Anwendung der §§ 203 f. BEG auch dann im Wege des Bescheides durchzusetzen, wenn er auf den Wegfall des Rechtsgrundes für eine Vergleichsleistung gestützt werden. Hiermit begegnet der Berufungsrichter dem Einwand der Berufung, der Beklagte habe im ordentlichen Zivilprozeß auf Zahlung des Betrages klagen müssen, auf den vermeintlich der Kläger keinen Rechtsanspruch habe. Durch den Abschluß des Vergleichs habe sich die Behörde des Rechts auf Rückforderung in eigener Zuständigkeit begeben; sachlich mache sie mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage einen bürgerlich-rechtlichen Einwand gegen die Wirksamkeit des Vergleichs geltend. Diese vom Kläger auch in der Revisionsinstanz vorgetragene Auffassung ist unrichtig. Mit dem Antrag auf Entschädigung tritt der Anspruchsteller in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu dem Entschädigungspflichtigen. Die Behörde handelt im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung und bleibt an das Entschädigungsrecht gebunden, auch wenn sie durch Vergleich über öffentliche Entschädigungsmittel verfügt; die mit dem Antragsteller getroffene Vereinbarung ist nicht privatrechtlicher Natur. Die Rückforderung von Vergleichsleistungen, die dem Antragsteller nicht zustehen, ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Irrig ist auch die Meinung, in der Sache stütze sich die Behörde auf einen Rechtsgrund bürgerlichen Rechts. Das Beharren auf der vereinbarten Regelung nach Wegfall der Geschäftsgrundlage verstößt gegen Treu und Glauben und ist deshalb rechtsmißbräuchlich; der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht auch das öffentliche Recht. Die Behörde verlangt also nicht die Herausgabe des Erlangten nach den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 f. BGB). Vielmehr ist die vereinbarte Regelung nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen der veränderten Sachlage anzupassen, sofern das Beharren auf ihr rechtsmißbräuchlich wäre. Ob für den Prozessvergleicb iw vor den Entschädigungsgerichten etwas anderes gilt (vgl. BGH RzW 64, 410 Nr. 63; Kriegbaum RzW 62, 330; 63, 4), ist hier nicht zu erörtern. Diese Anpassung ist eine Aufgabe der Behörde; ihre Entscheidung kann vor den Entschädigungsgerichten angefochten werden. Im Interesse der Berechtigten hat die Rechtsprechung derartige Entscheidungen allgemein den Frist-und Formbestimmungen der §§ 203 f. BEG unterworfen (BGH RzW 61, 278; 62, 123; 65, 72), denen eine bürgerlich-rechtliche Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung nicht unterliegen würde. Da der Rückforderungsbescheid gegen den Kläger nach Form und Frist §§ 203 f BEG genügt, hängt die Entscheidung davon ab, ob die Behörde einen zureichenden Sachgrund hatte, einen Teil der Vergleichsleistung wieder einzuziehen. Der Berufungsriehter hat das verneint. Zwar seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß der Kläger als Wiedergutmachung für die Schädigung durch Ausschluß vom öffentlichen Dienst (neben der Entschädigung für Ausbildungsschaden) nur den Unterhaltsbeitrag des § 31 h BWGöD erhalte, und diese Grundlage ihrer Vereinbarung sei nachträglich entfallen. Auch stelle sich das Bestreben des Klägers, die Entschädigung für Schaden im Ausweichberuf voll zu behalten, obwohl er aufgrund unterstellter Richtertätigkeit in demselben Zeitraum eine Pension nach BWGÖD beziehe, (an sich) als unzulässige Rechtsausübung dar. Jedoch bestimme § 125 a BEG nunmehr abschließend, wann eine Entschädigung nach BEG beim Zusammentreffen mit einer Wiedergutmachung nach BWGöD herabgesetzt werden könne. Nach dieser Vorschrift müßte aber der Beklagte einen Bescheid mit dem Inhalt des Vergleichs von 1963 gegen sich gelten lassen und deshalb könne auch die Berufung des Klägers auf diesen Vergleich nicht (mehr) als rechtsmißbräuchlich behandelt werden. Im Ergebnis ist dem Berufungsurteil beizutreten. Allerdings berührt § 125 a BEG den vorliegenden Fall nicht. Diese Bestimmung regelt das Zusammentreffen von Entschädigung und Wiedergutmachung nur bei zeitlicher Überschneidung der Leistungen. Selbst für die Zeit vom 1.4.1950 bis zu dem 31.3.1951, für die der Kläger Kapitalentschädigung nach §§ 114, 92 BEG erhalten hat, sind seine Wiedergutmachungsansprüche im Bescheid von 1967 durch eine am 1.10.1962 einsetzende Versorgung lediglich a b g e -f u n d e n worden. Ob unter anderweitigen Gesichtspunkten der Rechtsprechung (vgl. BGH RzW 62, 498, 500) von einer "Doppelentschädigung" auch zu sprechen ist, wenn eine Leistung mit einer Abfindung für denselben Zeitraum zussmrpen-trifft, kann hier auf sich beruhen. Denn aus § 125 a BEG ist nicht gegen den Standpunkt der Revision herzuleiten, daß sich der Verfolgte, der beamtenrechtliche Wiedergutmachung in Anspruch nimmt, auch hinsichtlich der Entschädigung für die Zeit bis zu dem 1.4.1950 so behandeln lassen müsse, als habe er die fingierte Laufbahn im öffentlichen Dienst (§9 BWGöD) tatsächlich durchlaufen und keiner Erwerbstätigkeit im Ausweichberuf nachgehen können. Es handelt sich um die von § 125 a BEG und Art. IV Abs. 5 des 7. ÄndG/BWGöD nicht beantwortete Frage, ob es mit dem gesetzlichen System der Wiedergutmachung und Entschädigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes und mit übergeordneten Forderungen von Gerechtigkeit und Billigkeit vereinbar ist, daß der Wiedergutmachung ab 1.4.1950 eine ungestörte Dienstlaufbahn, insbesondere also auch die bis 1951 erreichte Gehaltsstufe zugrundegelegt, andererseits aber die Kapitalentschädigung bis zu dem 31.3.195o nach einem Ausweichberuf bestimmt wird, der erst durch die Laufbahnstörung ermöglich wurde. 14t Bedenken hiergegen haben die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 62, 498 Nr* 10 beeinflußt. Der damalige Kläger - Beamter mit Dienstbezügen - wurde 1933 entlassen und mußte 1944 aus Verfolgungsgründen auch seinen kaufmännischen Ausweichberuf aufgeben. Er beanspruchte Wiedergutmachung ab 1.4.1950, ließ sich jedoch wegen dieses Anspruchs durch eine später einsetzende Versorgung abfinden. Seinen Entschädigungsanspruch bis zu dem 31.3.1950 berechnete das Berufungsgericht nach den entgangenen Dienstbezügen (§§ 102 f. BEG). Seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung über den 31.3.1950 hinaus - begründet mit der Verdrängung aus dem Ausweichberuf - lehnte es ab. Der Bundesgerichtshof hat das mit der Begründung gebilligt, die Wiedergutmachung des Beamten werde nach der Rechtsstellung bestimmt, die er bei andauernder Diensttätigkeit bis 1951 erreicht hätte; angesichts dieses Vorteils müsse er in Kauf nehmen, daß auch der Entschädigung bis zu dem 31.3.1950 eine fortlaufende Diensttätigkeit zugrundegelegt werde, und müsse sich mit der Kapitalentschädigung für die entgangenen Dienstbezüge begnügen. Der Anspruch des verfolgten Beamten sei (auch in diesem Sinne) ein einheitlicher; er müsse zwischen der Entschädigung und Wiedergutmachung des öffentlichen Dienstes und der Entschädigung für Beeinträchtigung einer privaten Erwerbstätigkeit wählen. Diese Entscheidung ist zugeschnitten auf die Schädigung in einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Bezügen, die zu einer Entschädigung für entgangene Dienstbezüge bis zu dem Einsetzen der wiedergutmachungsrechtlichen Versorgung führt. Im Urteil wird gesagt, der Beamte könne jedenfalls dann keine Entschädigung für Schaden im Ausweichberuf verlangen, wenn er für den Schaden im öffentlichen Dienstverhältnis in vollem gesetzlichen Umfang auch für die Zeit entschädigt werde, in der die Verdrängung aus dem Ausweichberuf weiterwirkte. Es handelte sich dabei - ebenso wie in BGH RzW 61, 448 Nr. 11 - um die Entschädigung für entgangene Dienstbezüge bis zu dem 31.3.1950 nach §§ 99, 102 BEG. Weder der Grundsatz der Einheitlichkeit des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen noch der Gesichtspunkt, daß dem Vorteil in der Wiedergutmachung ab 1.4.1950 der Verzicht auf Entschädigung nach dem Ausweichberuf bis zu dem 1.4.1950 entsprechen müsse, führt zu einer angemessenen Lösung für Beamte des Vorbereitungsdienstes und sogenannte geprüfte Rechtskandidaten ohne Dienstbezüge. Die Beamten des Vorbereitungsdienstes können für entgangene Bezüge nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 S. 2 BEG entschädigt werden, § 99 schließt von jeher die Referendare nicht ein und ist deshalb auch nach der Gleichstellung der geprüften Rechtskandidaten mit den Referendaren entgegen KG RzW 69, 480 Nr. 27 auf Verfolgte, die nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, unanwendbar. Es trifft auch nicht zu, daß diese Verfolgten durch die Entschädigung für den Ausbildungsschaden, wie das Landgericht in der vorliegenden Sache angenommen hat, in vollem gesetzlichen Umfange abgefunden seien, wenn sie nach der Unterbrechung ihrer Ausbildung in einem Ausweichberuf eine Lebensgrundlage gefunden und diese wiederum aus den Gründen des § 1 BEG verloren haben. Das Landgericht setzt dabei bereits voraus, daß auch der Beamte, der nicht nach §§ 99, 102 BEG entschädigt werden kann, zwischen der beamtenrechtlichen Wiedergutmachung und der Entschädigung nach dem Ausweichberuf entscheiden muß. Die Pauschalentschädigung des § 116 BEG findet den Schaden im beruflichen Fortkommen nur dann ab, wenn der Verfolgte durch keine weitere Gewaltmaßnahme in der Nutzung seiner Arbeitskraft getroffen wurde. Sie ist unbestritten vereinbar mit der Entschädigung für eine nachfolgende Entschädigung im Ausweichberuf. i A r - lo - Diese Pauschalentschädigung des § 116 BEG steht in keiner Beziehung zur Höhe des Schadens, den der Verfolgte nach der Unterbrechung seiner Ausbildung für den öffentlichen Dienst in einem Ausweichberuf erlitten hat. Sein Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft kann andererseits auch nicht durch eine Kapitalentschädigung nach § 102 BEG abgegolten, sondern erst ab 1.4.1950 nach BWGöD wiedergutgemacht werden. Der Versorgungsvorteil ab 1.4.1950, der auf der Fiktion einer ungestörten Dienstlaufbahn bis 1951 benäht (§9 BWGÖD), ist vor dem Ableben des Verfolgten nicht berechenbar und kann schon aus diesem Grunde in der Regel der Kapitalentschädigung für Schaden im Ausweichberuf nicht gegenübergestellt werden; es muß ausgeschlossen werden, daß Unvergleichbares verglichen wird. Im übrigen aber handelt es sich bei der Wiedergutmachung nach Maßgabe einer fiktiven Laufbahn um eine besondere wiedergutmachungsrechtliche Entscheidung des Gesetzgebers ohne Bezug auf das Entschädigungsrecht. Die ergänzende entschädigungsrechtliche Regelung der §§ 99 f BEG vernachlässigt die voraussichtliche Steigerung der Dienstbezüge bei ungestörter Laufbahn völlig (§ 102 BEG). Die Einräumung des Versorgungsvorteils ab 1.4.1950 besagt nichts für die Frage, ob der Verfolgte, auf den §§ 99 f BEG keine Anwendung findet, eben wegen dieses Vorteils für die Zeit bis zu dem Einsetzen der Versorgung auf eine Kapitalentschädigung für Schaden im Ausweichberuf verzichten muß. Aus der gedanklichen Unvereinbarkeit der fingierten Dienstlaufbahn mit dem Ausweichberuf und aus der unbestreitbaren Einheitlichkeit des Berufsschadensanspruchs kann erst recht nicht abgeleitet werden, daß der Beamte ohne Dienstbezüge zwischen Entschädigung für Ausbildvmgsschaden mit Wiedergutmachung ab 1.4.1950 und der Entschädigung für Schaden im Ausweichberuf wählen müsse. Die Beamten des Vorbereitungsdienstes und die sogenannten geprüften Rechtskandidaten können vielmehr neben der Entschädigung für Ausbildungsschaden Kapitalentschädigung wegen 11 - Schadens im Ausweichberuf für die Zeit bis zu dem 31.3.1950 und Wiedergutmachung nach BWGöD für die Folgezeit verlangen. Wie der Berufungsrichter feststellt, ist mit der Ersetzung des Unterhaltsbeitrages durch das Ruhegehalt nach BWGöD zwar ein gemeinsamer Ausgangspunkt der Parteien beim Vergleich von 1963 weggefallen. Der Beklagte kann aber nicht verlangen, daß der Kläger nach Treu und Glauben auf einen Teil der vereinbarten Entschädigung verzichte und ihn zurückzahle. Die Entschädigung bis zu dem 31.3.1950 stand dem Kläger zu. Für das darauf folgende Jahr wäre möglicherweise ein Zusammentreffen von Entschädigung und Wiedergutmachung in Erwägung zu ziehen; insoweit regelt Jedoch § 125 a BEG die Frage in einem für den Kläger günstigen Sinne. Auf eine Unwirksamkeit des Vergleichs (§ 779 BGB) hat sich die Revision nicht berufen. Sie trägt vielmehr vor, daß die Frage, ob der Kläger wegen Hinderung an der Aufnahme einer Angestelltentätigkeit unter Einstufung in den gehobenen oder den mittleren Dienst zu entschädigen sei, auch dann zu seinen Gunsten im Wege des Vergleichs bereinigt worden wäre, wenn die Annahme, der Kläger werde nur einen Unterhaltsbeitrag beziehen, richtig gewesen wäre; die Einstufung habe vereinbart werden sollen, um keine Berufungsfälle auszulösen. In der Tat kam es auf die Einstufung an, da die Behörde dem Kläger Kapitalentschädigung bis zur mutmaßlichen Anstellung als Amtsgerichtsrat gewähren wollte und die von ihrem RechtsStandpunkt naheliegende Folgerung nicht zog, daß ihm überhaupt keine Entschädigung nach dem Ausweichberuf zustehe, wenn er als Referendar, Assessor, Gerichtsassessor und Amtsgerichtsrat nicht gleichzeitig kaufmännischer Angestellter hätte sein dürfen. Da es mithin zu dem Vergleich auch gekommen wäre, wenn die gemeinsame Voraussetzung nicht gemacht worden wäre, greift § 779 BGB nicht ein. Maaß Graf Henkel Fuchs von der Mühlen