Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Zessionär einen Anspruch auf Entschädigung für Reichsfluchtsteuer in Höhe von 1014*83 DM zuerkannt. RM an Frau von in Deren Erben Eva und Verena J^^als Rückerstattungspflichtige einigten sich vor der Viedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin (gerichtlicher Vergleich vom 27.6.1961 in Verbindung mit dessen Änderung vom 30.11.1961) Dafür traten die Kinder Sfl|BHB)die Entschädigungsansprüche ihres verstorbenen Vaters gegen das Land Berlin ab, soweit Dr. Frau StflK"aus einem Kaufpreisteil von 30.000 RM Reichsfluchtsteuer bezahlt haben"* An dieser Abtretung sollte der Kläger mit 27/60 beteiligt sein. Der Kläger ist mit seinem Anspruch, ihm über den von der Entschädigungsbehörde als Entschädigung für Reichsfluchtsteuer gewährten Betrag von 1014,83 DM hinaus weitere 1014,50 DM zu zahlen, vom Landgericht abgewiesen worden. Der Kläger kann keine höhere Entschädigung erhalten, als ihm die Behörde zugebilligt hat, weil den Erben Dr. SflH^» 0s Entschädigung für die von ihrem Vater gezahlten Sonderabgaben (§59 Abs. 2 Nr. 3 BEG) nicht zustünde. Der Kläger hat durch die Abtretung daher keinen Anspruch auf Zahlung gegen das beklagte Land erworben. Seine Entschädigungsansprüche gingen an sich auf seine Erben über, auch wenn diese die Voraussetzungen der §§ 8 BErgG, 4 BEG nicht erfüllten. deswegen kein Anspruch auf Entschädigung zu, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage nicht Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Staate haben, mit dem die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Die Verwendung dieses allgemeinen Rechtsbegriffs in der sogenannten diplomatischen Klausel wie deren Herausnahme aus einer Vorschrift, die nur den Verfolgten selbst betraf (§4 BEG), stellt klar, daß nicht etwa das unmittelbare Opfer der Gewaltherrschaft durch Wohnsitz oder Aufenthalt in Nichtbeziehungsländem ausgeschlossen wird, während seine Rechtsnachfolger entschädigt werden. Daher ist unter solchen Umständen nicht ohne weiteres als gewährleistet anzusehen, daß der Zweck des Entschädigungsrechts, dem einzelnen Opfer der Gewaltherrschaft für seinen Schaden unter anderem an Gesundheit, Berufseinkommen, Eigentum und Vermögen Entschädigung zukommen zu lassen, von dem anderen Staate gebilligt und respektiert und das Ziel der Bundesrepublik durch Transfer von Entschädigungsleistungen erreicht wird.
014 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 183/68 URTEIL Verkündet un 1. April 1971 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rechtsanwalt Hans 9 Dep. (Chile, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 319 Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 4. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf* Maaß* von der Mühlen* Zorn und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. März 1967 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Zessionär einen Anspruch auf Entschädigung für Reichsfluchtsteuer in Höhe von 1014*83 DM zuerkannt. Zedenten sind die beiden Kinder und Erben des 1933 ausgewanderten, in Estland verschollenen und zu dem 31.12.1941 für tot erklärten Slawisten Dr. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Be- rufungsgerichts hatten die Zedenten ihren Wohnsitz in der DDR. Gegen Dr. SflIHMBPund seine Ehefrau hatte die Finanzbehörde einen Reichsfluchtsteuerbescheid erlassen. 22.331*98 RM restlicher Reichsfluchtsteuer wurden aus 30.000 RM Barerlös entrichtet, den die Verkäufer des Hauses KMl^straBe fH ln BfHHHHHHHHHK erhalten hatten. Dieses Haus hatte Dr. Silberstein und seiner Tante Fanny St^Bäje zur Hälfte gehört; es wurde für 150.000 RM verkauft. Käufer waren drei Mitglieder der jüdischen Familie darunter mit 1/5 der Kläger. Die Erwerber veräußerten das Grundstück 1938 für 184.300 RM an Frau von in Deren Erben Eva und Verena J^^als Rückerstattungspflichtige einigten sich vor der Viedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin (gerichtlicher Vergleich vom 27.6.1961 in Verbindung mit dessen Änderung vom 30.11.1961) mit den übrigen Beteiligten bzw. deren Erben über die Rückerstattung des Grundstücks. An Stelle von Dr. und Frau StflBl sollten als Eigentümer im Grundbuch die Erbin von Frau StflIBzu 1/2, der Kläger zu 27/60 und drei weitere Mitglieder der Familie LflHHB zu de 1/60 eingetragen werden. Diese Eigentümer hatten an die Rückerstattung pflichtigen 12.000 Ml zu zahlen. Hiervon übernahm der Klägei 5.400 Ml. Die Kinder des früheren Miteigentümers Dr. SflHH nämlich Thomas und Cäcilie HHfe» verzichteten auf Rückerstattung, wurden aber von der Erbin der Frau S1 in der Weise abgefunden, daß sie "eine wirtschaftliche Berechtigung an der Grundstückshälfte der Erbin StflB im Werte von je 1/8 des ganzen Grundstücks" erhielten. Dafür traten die Kinder Sfl|BHB)die Entschädigungsansprüche ihres verstorbenen Vaters gegen das Land Berlin ab, soweit Dr. Frau StflK"aus einem Kaufpreisteil von 30.000 RM Reichsfluchtsteuer bezahlt haben"* An dieser Abtretung sollte der Kläger mit 27/60 beteiligt sein. Der Kläger ist mit seinem Anspruch, ihm über den von der Entschädigungsbehörde als Entschädigung für Reichsfluchtsteuer gewährten Betrag von 1014,83 DM hinaus weitere 1014,50 DM zu zahlen, vom Landgericht abgewiesen worden. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der Kläger kann keine höhere Entschädigung erhalten, als ihm die Behörde zugebilligt hat, weil den Erben Dr. SflH^» 0s Entschädigung für die von ihrem Vater gezahlten Sonderabgaben (§59 Abs. 2 Nr. 3 BEG) nicht zustünde. Der Kläger hat durch die Abtretung daher keinen Anspruch auf Zahlung gegen das beklagte Land erworben. Dr. S0HB0 selbst war entschädigungsberechtigt nach § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG, da er 1933 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.12.1937 auswanderte und außerhalb dieses Gebietes verstarb. Seine Entschädigungsansprüche gingen an sich auf seine Erben über, auch wenn diese die Voraussetzungen der §§ 8 BErgG, 4 BEG nicht erfüllten. Insbesondere betrifft der Grundsatz, daß die frühere Beziehung zu dem Reichsgebiet die Entschädigungsberechtigung nicht mehr begründet, wenn der Verfolgte in einen Teil dieses Gebietes zurückgekehrt ist (BGH RzW 71, 164 Nr. 7), nicht die örtliche Beziehung des Erben zu den Teilen des früheren Reichsgebiets. Den Erben Dr. steht aber nach § 238 a BEG deswegen kein Anspruch auf Entschädigung zu, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage nicht Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Staate haben, mit dem die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Ostberlin, in dem die Erben Dr. SHHHk wohnen, ist kein Staat und gehört keinem Staate an, zu dem die Bundesrepublik an den gesetzlichen Stichtagen in diplomatischen Beziehungen stand. Die Erben Dr. Silbersteins gehören zu den Berechtigten im Sinne des § 238 a BEG. Die Verwendung dieses allgemeinen Rechtsbegriffs in der sogenannten diplomatischen Klausel wie deren Herausnahme aus einer Vorschrift, die nur den Verfolgten selbst betraf (§4 BEG), stellt klar, daß nicht etwa das unmittelbare Opfer der Gewaltherrschaft durch Wohnsitz oder Aufenthalt in Nichtbeziehungsländem ausgeschlossen wird, während seine Rechtsnachfolger entschädigt werden. Zum Ausschluß des Erben war der Bundesgerichtshof RzW 1962, 353 Nr. 11 bereits im Wege sinngemäßer Auslegung der früheren Bestimmungen gelangt. § 238 a BEG ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BGH RzW 1966, 333 Nr. 36). Das Pehlen diplomatischer Beziehungen beruht in aller Regel auf einem gestörten politischen und völkerrechtlichen Verhältnis der betroffenen Staaten und behindert deren normale Verständigung über die beiderseitigen Interessen. Daher ist unter solchen Umständen nicht ohne weiteres als gewährleistet anzusehen, daß der Zweck des Entschädigungsrechts, dem einzelnen Opfer der Gewaltherrschaft für seinen Schaden unter anderem an Gesundheit, Berufseinkommen, Eigentum und Vermögen Entschädigung zukommen zu lassen, von dem anderen Staate gebilligt und respektiert und das Ziel der Bundesrepublik durch Transfer von Entschädigungsleistungen erreicht wird. § 238 a Abs. 3 BEG gestattet der Bundesregierung Ausnahmen, wenn ihr der Zweck der Entschädigungsgesetzgebung erreichbar erscheint. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Behörden der DDR die Rechtshilfe in Entschädigungssachen seit Jahren verweigern. Da die Vorschrift von dieser Erwägung getragen wird, kommt es nicht darauf an, welche sonstigen politischen Gesichtspunkte den Gesetzgeber zu dem Ausschluß von Berechtigten mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Nichtbeziehungsländem veranlaßt haben. Graf Maaß von der Mühlen Zorn Dr. Thumm