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BGH

Gericht: BGH

Mit der Vertreibung über den San sei die Verfolgung nicht beendet gewesen. Die Familie der Klägerin habe damit zwar das Herrschaftsgebiet des nationalsozialistischen Gewalthabers verlassen, jedoch keine befriedete Existenz gefunden. Mit der Vertreibung über den San sei die Bedingung für das weitere Schicksal der Familie in russischen Machtbereich gesetzt worden. Infolge dieses ürcnchenzusammenhangs sei die Verfolgung beim Tod des David noch nicht beendet gewesen. Nicht nur die Verschleppung des Verfolgten nach Sibirien, sondern auch sein Tod seien dem Verfolger zuzurechnen. sächlichen Zusammenhang zwischen der Vertreibung über den San und dem Tod des Ehemannes der Klägerin. Diese Folge der Ereignisse war auch nicht so entfernt, daß sie nach der Auffassung des Lebens nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte; daher ist der Kausalzusammenhang ein adäquater (vgl. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es jedoch nicht auf die Präge an, ob die Verschleppung der über den San getriebenen Juden nach Sibirien für don nationalsozialistischen Verfolger vorausat-dtbnr-war und ihm deshalb - im Sinne eines Verschuldens - zuzurechnen ist. Diese Regelung ist nicht ver-fassungswidrig; das hat der Senat bereits in seiner in RzW 1966, 321 veröffentlichten Entscheidung eingehend dargelegt, und daran hat er auch in der Folgezeit ständig festgehalten (Urteile vom 19. F. BEG aufgestellt hat, etwa in den von Berufungsgericht angeführten Urteil RzW 1962, 449» können danach nicht mehr ohne weiteres bei der Auslegung de3 § 15 n.F. BEG herangezogen werden. Dieses zeitliche Erfordernis ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod besteht. Unter Verfolgung im Sinne des § 15 Abs. 1 BEG ist, wie sonst im Gesetz, die gegen den Verfolgten gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu verstehen (§ 2 BEG). Daß etwa allgemein auf den Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft abzustellen wäre, kann weder den Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang des § 15 Abs. 1 BEG entnommen werden. Regelmäßig war die Verfolgung mit dem Zeitpunkt beendet, in dem der Verfolgte den nationalsozialistischen Auch die Klägerin hat in ihrer Erwiderung auf die Revision nicht zwischen der Verfolgung (Gewaltmaßnahne im Sinne des § 2 BEG) und den Auswirkungen der Verfolgung unterschieden. Die Auffassung der Klägerin, aus der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG könne geschlossen werden, daß mindestens die Freiheitsentziehung durch einen fremden Staat inner dann, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen adäquat ausgelöst wurde, nicht als Auswirkung einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme, sondern als die Verfolgung selbst zu betrachten sei, ist mit den Gesetz nicht vereinbar. heitsentziehungen "im Sinne dieses Gesetzes", das heißt im Sinne des § 43 BEG, auf Freiheitsentziehungen durch einen souveränen Staat also nur unter den dort aufgeführten Bedingungen. Yfäre sie richtig, so würde die von einen souveränen Staat verhängte Freiheitsentziehung nur unter den engen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BEG entschädigt, während der in zeitlichem Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung eingetretene Lebensund Gesundheitsschaden ohne diese Beschränkung entschädigungsfähig wäre, und zwar kraft einer Beweisregel (§§ 15 Abs. 2, 28 Abs. 2 BEG). Hieraus ergibt sich, daß der Ehemann der Klägerin und ihr Sohn im Sinne des § 15 Abs. 1 BEG nicht während der nationalsozialistischen Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrem Abschluß getötet woi^den sind. Da die Klägerin zu den nur nach den §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigten Personen gehört, kann sie ihren Anspruch auch nicht damit begründen, daß ihre Angehörigen - später als acht Monate nach ihrer Vertreibung aus Polen -den Folgen einer durch diese Vertreibung adäquat verursachten Gesundheitsschädigung erlegen sind (§ 41 BIG). Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber auch durch das Schlußgesotz nicht aufgehoben. Sie kann nicht, wie die Klägerin in ihrer Re-vioionoerwiderung erwägt, vom Senat dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß dem Begriff der Verfolgung in § 15 BEG eine dem § 2 BEG widersprechende Auslegung gegeben oder der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG ein Sinn beigelegt wird, der ihr schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht zukommt. Daß die zwischen den Ansprüchen nach §15 und nach.§ 41 BEG getroffene Abgrenzung mit dom Grundgesetz vereinbar ist, auch wenn der Verfolgte nach früheren RechtsprechungsgrundSätzen woitergohende Ansprüche hätte durchsetzen können, hat der Senat bereits entschieden (RzW 1966, 321).

Zitierte Normen: § 160 BEG § 91 ZPO
VertreibungsinnenVerfolgungBEGDavidnationalsozialistischenKlägerinSibirienRevision

Volltext der Entscheidung

2515 078
Aü
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IX-JE.J85/66	URTEIL
Verkündet am
9, April I960
Justiz*<ngeG teilte
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des landen R h e i n I a n d - Ff a 1 z , vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in MflBP, AflfepiUtz V,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und RevisionoklUgcrs,
 gegen
Frau Rifka Regina Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundes-richter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
 für Hecht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. April 1966 und der 9. Zivilkammer (3. Ferienzivilkammer) des Landgerichts Koblenz vom 25. September 1964- aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin wohnte bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges zusammen mit ihrem Ehemann David	und	vier
 Kindern in Jaroslaw/Polen. Hach der deutschen Besetzung des Ortes Ende September 1939 wurde sie mit ihrer Familie
 
und vielen anderen jüdischen Einwohnern über den Fluß San in russisch besetztes Gebiet getrieben. Von den Hussen wurden die Flüchtlinge nach Sibirien verbracht. Fort starb der Ehemann der Klägerin im Winter 1942 an Entkrüf tung und infolge der Kälte. Auch ihr Sohn Jakob ist später in Sibirien verstorben.
Die Klägerin kehrte Ende 1945 nach Polen zurück und begab 3ich von dort aus nach Österreich, wo sie ira FP-Lager Steyr Aufnahme fand. 1950 wanderte sie al3 poli tischer Flüchtling über Italien in Israel ein. Sie hat nicht wieder geheiratet.
Fie Klägerin begehrt Hinterbliebenenentschädigung nach ihrem Ehemann und hilfsweise Elternrente nach ihren Sohn Jakob. Fie Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Fas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 41.692 DM und ab 1. Oktober 1964 eine monatlich vorauszahlbare Witwenrente in Höhe von 270 Ff.I zu zahlen. Fas Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieses den Antrag auf Klageabv/eisung weiter. Fie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Enteche idungsgründe t Fie Revision ist begründet.
Hach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin die Hinterbliebenenentschädigung nach ihren
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Ehemann David HflB gemäß §§ 160, 1$, 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG zu. David HMPsei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, verfolgungsbedingt gestorben. Mit der Vertreibung über den San sei die Verfolgung nicht beendet gewesen. Die Familie der Klägerin habe damit zwar das Herrschaftsgebiet des nationalsozialistischen Gewalthabers verlassen, jedoch keine befriedete Existenz gefunden.
Die Gefahrenlago sei im Gegenteil durch die unzu demutbaren Lebensbedingungen in Sibirien vielfach erhöht worden. Als Abschluß der Verfolgung, die den Tod verursacht habe, dürfe nicht die Beendigung der eigentlichen Verfolgungshandlung verstanden werden; vielmehr sei auch die anschließende Zeit zu berücksichtigen, bis die Rückkehr in die angestammte Heimat möglich gewesen sei. Erst mit dem Ende der Gewaltherrschaft durch die Besetzung des Gebietes um Jaroslaw durch die vorrückenden russischen Truppen in der zweiten Hälfte des Jahres 1944 sei für die Familie Hflfeder Zwang zun Auslandsaufenthalt fortgefallen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber David Horn bereits tot gewesen. Mit der Vertreibung über den San sei die Bedingung für das weitere Schicksal der Familie	in	russischen	Machtbereich	gesetzt worden.
Infolge dieses ürcnchenzusammenhangs sei die Verfolgung beim Tod des David	noch	nicht	beendet	gewesen.	Nicht
 nur die Verschleppung des Verfolgten nach Sibirien, sondern auch sein Tod seien dem Verfolger zuzurechnen. Es komme für die Beurteilung der Vorgänge nach der Vertreibung nichtmur darauf an, wie objektiv die Einzelheiten des verfolgungsbedingten Schicksals der Familie Horn hätten vorausgesehen werden können. Auch das besondere Vioscn des nationalsozialistischen Verfolgers sei entscheidend. Dieser habe die Gefährdung der jüdischen Flüchtlinge in dem den Russen überlassenen Gebiet gekannt.
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Diese Ausführungen sind, wie der Revision zugegeben werden muß, nicht frei von Rechtsfehlern.
Zutreffend bejaht das Berufungsgericht den ur-
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sächlichen Zusammenhang zwischen der Vertreibung über den San und dem Tod des Ehemannes der Klägerin. Ohne die Vertreibung wäre David H0B nicht in Sibirien u:r.c Leben gekommen. Diese Folge der Ereignisse war auch nicht so entfernt, daß sie nach der Auffassung des Lebens nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte; daher ist der Kausalzusammenhang ein adäquater (vgl. BGH RzW I960, 305).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es jedoch nicht auf die Präge an, ob die Verschleppung der über den San getriebenen Juden nach Sibirien für don nationalsozialistischen Verfolger vorausat-dtbnr-war und ihm deshalb - im Sinne eines Verschuldens - zuzurechnen ist. § 15 BEG ist durch das Entschädigungs-echlußgesetz rückwirkend ab 1. Oktober 1953 neugefaßt worden. Die bisherige Anspruchsvoraussetzung der vorsätzlichen oder leichtfertigen Tötung ist weggefallen. Statt dessen ist ein objektives zeitliches Merkmal eingeführt worden: Der Tod muß während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung eingetreten sein. Damit wollte der Gesetzgeber die Schwierigkeiten beheben, die früher bei der Auslegung dieser Vorschrift bestanden. Br hat damit eine Regelung getroffen, die den von ihm von Anfang an gehegten Vorstellungen entsprach. Diese Regelung ist nicht ver-fassungswidrig; das hat der Senat bereits in seiner in RzW 1966, 321 veröffentlichten Entscheidung eingehend
 dargelegt, und daran hat er auch in der Folgezeit ständig festgehalten (Urteile vom 19. April 1967 - IV ZF. 28/66 -, vom 13. Oktober 1967 - IV ZR 33/66 - und vom 10. Januar I960 - IV ZR 148/66 -). Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof zu § 15 a. F. BEG aufgestellt hat, etwa in den von Berufungsgericht angeführten Urteil RzW 1962, 449» können danach nicht mehr ohne weiteres bei der Auslegung de3 § 15 n. F. BEG herangezogen werden. Vielmehr bedarf es stets der Prüfung, ob der nunmehr in § 15 BEG in der Neufassung des Schlußgesetzes geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod besteht. Dieses zeitliche Erfordernis ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod besteht.
Es handelt sich hier um zwei verschiedene Voraussetzungen, die unabhängig voneinander gegeben sein müssen. Im Falle des Ehemannes der Klägerin fehlt diese zweite Voraussetzung.
Unter Verfolgung im Sinne des § 15 Abs. 1 BEG ist, wie sonst im Gesetz, die gegen den Verfolgten gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu verstehen (§ 2 BEG). Wann sie beendet war, läßt sich immer nur an Hand des jeweiligen Einzelfalles bestimmen. Daß etwa allgemein auf den Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft abzustellen wäre, kann weder den Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang des § 15 Abs. 1 BEG entnommen werden. Vielmehr spricht die Abgrenzung durch § 41 BEG, der im Anschluß an die Zeitschranke des § 15 Abs. 1 BEG den Tatbestand der GesundheitsSchädigung mit Todesfolge regelt, gegen eine solche Annahme4
Regelmäßig war die Verfolgung mit dem Zeitpunkt beendet, in dem der Verfolgte den nationalsozialistischen
 
Machtbereich verließ (BGH RzW 1962, 358). Unter besonderen Verhältnissen waren nationalsozialistische Ge-	j
waltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG auch außerhalb dieoes | Bereichs möglich. Dahin gehören die Verweigerung des
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diplomatischen Schutzes und die Behinderung von Verfolgten,1 die willens und in der Lage waren, ihr Heimkehrrecht auszuüben (BGH RzW 1968, 168). Ferner stellt § 43 Abs. 1 Ur. 2 BEG bestimmte Maßnahmen einer souveränen Regierung der Verfolgung durch die in § 2 BEG genannten Amtsträger und Dienststellen gleich. Soweit hiernach eine Verfolgung ausserhalb de3 nationalsozialistischen Machtbereichs vorliegt, gelten die Vorschriften des § 15 BEG in ihrem vollen Unfange .
Auch die Klägerin hat in ihrer Erwiderung auf die Revision nicht zwischen der Verfolgung (Gewaltmaßnahne im Sinne des § 2 BEG) und den Auswirkungen der Verfolgung unterschieden. Diese Auswirkungen konnten räumlich über den Machtbereich der nationalsozialistischen Gewalthaber hinausreichen und zeitlich sogar die Gewaltherrschaft' selbst überdauern. § 15 BEG stellt aber auf die Verfolgung und nicht auf die Beendigung der Auswirkungen der verübten Gewalt ab.
Die Auffassung der Klägerin, aus der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG könne geschlossen werden, daß mindestens die Freiheitsentziehung durch einen fremden Staat inner dann, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen adäquat ausgelöst wurde, nicht als Auswirkung einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme, sondern als die Verfolgung selbst zu betrachten sei, ist mit den Gesetz nicht vereinbar. Die Vermutung bezieht sich auf Frei-
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heitsentziehungen "im Sinne dieses Gesetzes", das heißt im Sinne des § 43 BEG, auf Freiheitsentziehungen durch einen souveränen Staat also nur unter den dort aufgeführten Bedingungen.
Allerdings hat auch der Senat in RzW 1964, 212
r
ausgesprochen, die wort- und oinngleiche Vermutung des § 15 a. F. BEG gelte für alle Freiheitsentziehungen, die adäquat durch nationalsozialistische Gewalt verursacht waren. Diese Erwägung, die für den damaligen Fall nicht entscheidungserheblich war, ist jedoch nicht haltbar. Yfäre sie richtig, so würde die von einen souveränen Staat verhängte Freiheitsentziehung nur unter den engen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BEG entschädigt, während der in zeitlichem Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung eingetretene Lebensund Gesundheitsschaden ohne diese Beschränkung entschädigungsfähig wäre, und zwar kraft einer Beweisregel (§§ 15 Abs. 2, 28 Abs. 2 BEG).
Hieraus ergibt sich, daß der Ehemann der Klägerin und ihr Sohn im Sinne des § 15 Abs. 1 BEG nicht während der nationalsozialistischen Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrem Abschluß getötet woi^den sind.
Da die Klägerin zu den nur nach den §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigten Personen gehört, kann sie ihren Anspruch auch nicht damit begründen, daß ihre Angehörigen - später als acht Monate nach ihrer Vertreibung aus Polen -den Folgen einer durch diese Vertreibung adäquat verursachten Gesundheitsschädigung erlegen sind (§ 41 BIG).
Denn § 41 BEG ist in § 161 BBG nicht für anwendbar er-
 
klärt worden. Das Gesetz will die Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne des § 160 BEG nicht im gleichen Umfange entschädigen wie die unter §§ 4 und 150 BEG fallenden Verfolgten. Bereits das Änderungsgesetz vom 29. Juni 1956 sah vor, daß dieser Personenkreis zwar nach § 15, nicht aber nach § 41 BEG anspruchsberechtigt sein sollte. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber auch durch das Schlußgesotz nicht aufgehoben. Sie kann nicht, wie die Klägerin in ihrer Re-vioionoerwiderung erwägt, vom Senat dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß dem Begriff der Verfolgung in § 15 BEG eine dem § 2 BEG widersprechende Auslegung gegeben oder der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG ein Sinn beigelegt wird, der ihr schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht zukommt. Daß die zwischen den Ansprüchen nach §15 und nach.§ 41 BEG getroffene Abgrenzung mit dom Grundgesetz vereinbar ist, auch wenn der Verfolgte nach früheren RechtsprechungsgrundSätzen woitergohende Ansprüche hätte durchsetzen können, hat der Senat bereits entschieden (RzW 1966, 321).
Die Klage ist daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 91 Abs. 1 ZPO.
Mai	Wüstenberg	Bundesrichtor	Dr.	loewcnhcim
 ist verstorben
 Mai
von der Mühlen
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Bökelmann