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BGH · IX ZR 185/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 185/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). ten der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (§ 541 Abs. 2 ZPO, vgl. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1). Der Umstand, dass ein gesonderter Beglaubigungsvermerk auf die in der Gerichtsakte eingeheftete Urteilsabschrift nicht aufgebracht ist, hat keine zulassungsrechtliche Relevanz.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
ZPOGerichtsakteHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 185/09
vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 9. Februar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Flanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	1.	Das Berufungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen
 die über einen Leistungsvermittler vollzogene Vermögensverschiebung aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb anfechtbar ist, einzelfallbezogen unter besonderer Berücksichtigung des Schreibens vom 13. Oktober 2004 bejahen können. Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
3	2.	Es entspricht dem Gesetz, dass das Originalurteil mit den Unterschrif-
ten der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (§ 541 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1). Der Umstand, dass ein gesonderter Beglaubigungsvermerk auf die in der Gerichtsakte eingeheftete Urteilsabschrift nicht aufgebracht ist, hat keine zulassungsrechtliche Relevanz.
 
4	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2007 - 303 O 95/06 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 1 U 181/07 -