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BGH · IX ZR 185/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 185/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob fehlender Vortrag in der Berufungsbegründung bereits deshalb exkulpiert ist, weil nach Auffassung des Anwalts das Berufungsgericht sich mit dem mögli- Das Berufungsgericht hat hierzu auch nicht abschließend Stellung bezogen, sondern aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Regressrichters (vgl. Die abschließende rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnisses hat das Berufungsgericht als Regressgericht (vgl. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. September 2007 auf einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis Bezug genommen, wonach für einen werkvertraglichen Schadensersatzanspruch aus einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehle.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
HinweisWMBerufungsgerichtZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 185/07
vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 24. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.492,26 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Die	von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage,
 ob fehlender Vortrag in der Berufungsbegründung bereits deshalb exkulpiert ist, weil nach Auffassung des Anwalts das Berufungsgericht sich mit dem mögli-
 
cherweise zu beanstandenden Punkt nicht mehr befassen wird, ist einer allgemein gültigen Klärung entzogen. Das Berufungsgericht hat hierzu auch nicht abschließend Stellung bezogen, sondern aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Regressrichters (vgl. hierzu BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227; 174, 205, 209 Rn. 9) die Lage im Vorprozess im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes einzelfallbezogen beurteilt. Dies ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
3	2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt keine Divergenz zu den von ihr angeführten Senatsentscheidungen BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, WM 2002, 1077; v. 29. April 2003 -IXZR 54/02, WM 2003, 1628, 1629 vor. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der von ihm für maßgeblich angesehenen einzelfallbezogenen Gesichtspunkte davon ausgehen, dass der Beklagte gegen die ihm obliegende Klärungspflicht (vgl. hierzu Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 507 f) nicht verstoßen hat.
4	3. Die abschließende rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnisses hat das Berufungsgericht als Regressgericht (vgl. hierzu BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IXZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 23) selbst vorzunehmen. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, es sei zuvor kein rechtlicher Hinweis auf die Änderung der Beurteilung erfolgt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. September 2007 auf einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis Bezug genommen, wonach für einen werkvertraglichen Schadensersatzanspruch aus einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehle. Sie hat trotz dieses Hinweises nicht ergänzend vorgetragen, sondern lediglich unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag geltend gemacht, eine Fristsetzung sei nicht erforderlich.
 
5	4.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzung beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 21.09.2006 -70 1606/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2007 - 7 U 222/06 -