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BGH · IX ZR 185/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 185/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.828,79 € festgesetzt. gericht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. in der Frage gefolgt, wann Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz durch "Einschlafenlassen" abgebrochen werden und die gehemmte Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 852 BGB § 543 ZPO
DresdenFischerBundesgerichtshofsZPOBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 185/05
vom 27. März 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 27. März 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.828,79 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungs-
gericht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. in der Frage gefolgt, wann Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz durch "Einschlafenlassen" abgebrochen werden und die gehemmte Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. I.März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat es die Umstände des Streitfalles geprüft. Ein Abwägungsfehler bei dieser Würdigung, den die Beschwerde geltend macht, hätte keine über den
 
Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
2	Von	einer	weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 11.04.2005 -20 4385/03 -OLG Dresden, Entscheidung vom 20.09.2005 - 14 U 814/05 -