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BGH · IX ZR 184/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 184/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juni 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Br. Lang für Recht erkannt: Januar 1961 teilten sie mit, der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit werde nicht mehr geltend gemacht. Im Mai 1965 machte der Kläger den Anspruch unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger den Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens 1957 wirksam ange^eldet habe (§ 189 Abs. 1 BEG). Seit dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes sei die erneute Anmeldung zurückgenommener Ansprüche grundsätzlich nicht mehr zulässig. Richtig ist, daß § 189 a Abs. 1 BEG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 275; 1971, 559 und ständig) kein Recht zur Nachmeldung des rechtzeitig bezeichneten, später aber zurückgenommenen Anspruchs gibt. Nach altem Recht konnte die Erklärung eines Antragstellers, daß er einen zuvor geltend gemachten Anspruch nicht weiter verfolge, von ihm widerrufen werden, so lange das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen war und wenn die Rücknahmeerklärung keinen Verzicht auf den Anspruch enthielt (BGH RzW 1965, 523). Mit der Rücknahme und der damit oder später, jedenfalls vor dem Wiederanbringen eingetretenen vollständigen Beendigung des Entschädigungsverfahrens verlor der Kläger die Möglichkeit, Entschädigung für Gesundheitsschaden zu erlangen. Die Rücknahme wurde zur endgültigen Regelung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden cm Körper oder Gesundheit. Zu Recht unterstellt das Berufungsgericht medizinische Gründe für die Anspruchsaufgabe, weil der Kläger mit dem Herzleiden einen konkreten Gesundheitsschaden genannt und auf die Verfolgung zurückgeführt hatte (vgl. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger auch den Anspruch auf Rente aufgegeben (§ 31 Abs. 1 BEG). September 1972 - IX ZR 182/71 und vom 19* Juni 1973 - IX ZR 155/71 - dargelegt hat, wurde der Rentenanspruch aufgegeben, wenn der Entschädigungspflichtige durch die Rücknahmeerklärung von Rentenleistungen freigestellt wurde. Die wirksame Anmeldung des Schadens an Körper oder Gesundheit aus dem Jahre 1957 umfaßte den Rentenanspruch im Sinne des § 31 Abs. 1 BEG. Es muß also in jedem Palle und ohne verfahrensmäßige Unterschiede festgestellt werden, oh der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit begründet ist.

Zitierte Normen: § 189 BEG
RechtgeltenVoraussetzungBerufungsgerichtBEGRzWAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5. Juni 1975
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 184/72	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Josef
West
 Street,
t
Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. Pr. und Pr.
gegen
 Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart, Schillerplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
'■‘IV
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juni 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Br. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1900 geborene Kläger wanderte 1933 unter dem Druck der nationalsozialistischen RassenVerfolgung nach Palästina aus. Seit 1952 lebt er in den USA.
1957 meldete der Kläger neben anderen Ansprüchen den auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Zu Sachvortrag und Beweisantritt aufgefordert, erklärten seine Bevollmächtigten am 3* Januar 1961, er sei an einem Herzleiden erkrankt, das er auf die Verfolgung zurückführe. Ärztliche Atteste würden nachgereicht. Die Bearbeitung solle jedoch zu-
 
nächst zurückgestellt werden; es bestehe die Möglichkeit, daß der Anspruch zurückgenommen werde. Am 18. Januar 1961 teilten sie mit, der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit werde nicht mehr geltend gemacht.
Im Mai 1965 machte der Kläger den Anspruch unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1965 - 17 ZB 581/64 - (RzW 1965, 323) erneut geltend. Die Entschädigungsbehörde bewilligte ihm mit Bescheid vom 15« Februar 1968 Heilverfahren für eine 1942/43 abgelaufene Paratyphuserkrankung sowie eine Kapitalentschädigung von 320 EM und lehnte weitergehende Ansprüche ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Eer Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger den Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens 1957 wirksam ange^eldet habe (§ 189 Abs. 1 BEG). Mit der Erklärung, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht, sei die Anmeldung 1961 zurückgenommen worden. Gegen diese Auslegung hat der Kläger nichts erinnert; sie ist bedenkenfrei.
Weiter führt das Berufungsgericht aus: Im Mai 1965 sei der Gesundheitsschadensanspruch erneut angemeldet worden. Früher habe der Bundesgerichtshof ein solches Verfahren, wie sich aus BGH RzW 1965f 323 ergebe, unter gewissen Voraussetzungen für zulässig erachtet. Ob die dort genannten Voraussetzungen hier
 
vorlägen, könne dahinstehen. Denn jene Rechtsprechung sei überholt. Seit dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes sei die erneute Anmeldung zurückgenommener Ansprüche grundsätzlich nicht mehr zulässig. § 189 a BEG schließe sie aus (BGH RzW 1969, 275)•
Dem kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist, daß § 189 a Abs. 1 BEG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 275; 1971, 559 und ständig) kein Recht zur Nachmeldung des rechtzeitig bezeichneten, später aber zurückgenommenen Anspruchs gibt. Die Vorschrift ist aber erst am 18. September 1965 in Kraft getreten (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG). Sie hat daher ein bis zu dem 17. September 1965 nach altem Recht zulässiges Wiederanbringen des Anspruchs nicht unwirksam gemacht. Nach altem Recht konnte die Erklärung eines Antragstellers, daß er einen zuvor geltend gemachten Anspruch nicht weiter verfolge, von ihm widerrufen werden, so lange das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen war und wenn die Rücknahmeerklärung keinen Verzicht auf den Anspruch enthielt (BGH RzW 1965, 523). Unter diesen Voraussetzungen blieb die zwischen dem 2. April 1958 und 17. September 1965 vorgenommene Wiederanmeldung des zurückgenommenen Einzelanspruchs trotz des Inkrafttretens des § 189 a BEG rechtswirksam (BGH RzW 1973, 227 Nr. 22). Wenn es im Streitfälle so war, ist deshalb über den Anspruch sachlich zu entscheiden.
Nichts anderes gilt, wenn zur Zeit des Wiederanbringens das Entschädigungsverfahren rechtskräftig oder rechtsbeständig erledigt war. Dann liegen entgegen der Ansicht des Berufungs-
 
gerichts die Voraussetzungen für ein Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG vor. Mit der Rücknahme und der damit oder später, jedenfalls vor dem Wiederanbringen eingetretenen vollständigen Beendigung des Entschädigungsverfahrens verlor der Kläger die Möglichkeit, Entschädigung für Gesundheitsschaden zu erlangen. Die Rücknahme wurde zur endgültigen Regelung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden cm Körper oder Gesundheit. Deshalb konnte der Kläger sie in entsprechender Anwendung des Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG anfechten. Die Anfechtungserklärung liegt in dem Verlangen, trotz Rücknahme entschädigt zu werden (vgl. BGH RzW 1969, 354). Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG sind erfüllt.
Zu Recht unterstellt das Berufungsgericht medizinische Gründe für die Anspruchsaufgabe, weil der Kläger mit dem Herzleiden einen konkreten Gesundheitsschaden genannt und auf die Verfolgung zurückgeführt hatte (vgl. BGH RzW 1969, 358). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger auch den Anspruch auf Rente aufgegeben (§ 31 Abs. 1 BEG). Wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 28. September 1972 - IX ZR 182/71 und vom 19* Juni 1973 - IX ZR 155/71 - dargelegt hat, wurde der Rentenanspruch aufgegeben, wenn der Entschädigungspflichtige durch die Rücknahmeerklärung von Rentenleistungen freigestellt wurde. Das ist hier zu bejahen, weil das Entschädigungsverlangen nicht auf Kapitalentschädigung und Heilverfahren beschränkt war. Die wirksame Anmeldung des Schadens an Körper oder Gesundheit aus dem Jahre 1957 umfaßte den Rentenanspruch im Sinne des § 31 Abs. 1 BEG. Auch über diesen hätten die Entschädigungsorgane ohne die Rücknahmeerklärung vom 18. Januar 1961 sachlich entscheiden müssen.

/;
 
Es muß also in jedem Palle und ohne verfahrensmäßige Unterschiede festgestellt werden, oh der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit begründet ist. Zu diesem Zweck wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Br. Thumm	Henkel	Puchs
 Portmann
Br. Lang