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BGH · IX ZR 184/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 184/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die ZurückVerweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die gesonderte Festsetzung der Rente für die Zeit vor und seit dem 1. Bemessungsgrundlagen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 15 a der 2. Außerdem kommt es bei der HundertsatzbeStimmung für den gesamten Zeitraum nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 406 Nr. 11, das der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, auf die genaue Feststellung des Grades der ver-folgungsbedingten Erwerbsminderung an. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, und der Rechtsstreit in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 31 BEG
ErwerbsminderungZeitHundertsatzBerufungsgerichtZeitraumRentevHKläger

Volltext der Entscheidung

2475 OOÖ
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 184/70	URTEIL	Verkündet	am
14. März 1974
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 David
Pe
t
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
>
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagter und Revisionsbeklagter
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 14. November 1967 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist.
In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Entschädigungsbehörde sprach dem Kläger 1961 Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente für Gesundheitsschaden zu. Sie setzte die Leistungen bei 40 vH verfolgungsbedingter Erwerbsminderung auf 30 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes fest. Die Klage auf
 
höhere Entschädigung - Hundertsatz mindestens 50, Erweiterung des Heilverfahrens - hlieb im ersten Rechtszug erfolglos* Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zur Gewährung eines Heilverfahrens für ein weiteres Leiden und zur Zahlung von 3.433 DM rückständige Rente und von monatlich 293 DM Rente (statt bisher 184 DM) seit 1. Dezember 1967.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die ZurückVerweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Im Streit ist nur noch die Hundertsatzbestimmung.
Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung in der Spanne von 40 bis 49 vH liegt (vgl. §§ 31 Abs. 6, 32 Abs. 1 BEG). Von einer genauen Feststellung hat er abgesehen. Er nimmt eine Doppelberechnung vor; jeweils vom Mittelwert 32,5 ausgehend, bestimmt er den Hundertsatz der Rente unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Zeit vor dem 1. September 1965 auf 35 und für die Zeit danach - entsprechend § 15 a Abs. 1 Nr. 1 der 2. DV-BEG - auf 42,5.
Die gesonderte Festsetzung der Rente für die Zeit vor und seit dem 1. September 1965 stimmt mit der stän-
 
digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (RzW 1968, 406 Nr. 11; 1969, 191 Nr. 20 und 425 Nr. 31;
1971, 450 Nr. 11). Daran wird festgehalten.
Bemessungsgrundlagen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 15 a der 2. DV-BEG sind die jeweils in einem Lande für einen bestimmten Zeitraum allgemein angewandten Grundsätze für die Bemessung des Hundertsatzes (BGH RzW 1971, 450 Nr. 11). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welche Bemessungsgrundlagen im Lande Bayern bis zu dem 31. August 1965 gegolten haben. Deshalb kann der Senat die HundertsatzbeStimmung im Berufungsurteil für diesen Zeitraum nicht nachprüfen.
Außerdem kommt es bei der HundertsatzbeStimmung für den gesamten Zeitraum nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 406 Nr. 11, das der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, auf die genaue Feststellung des Grades der ver-folgungsbedingten Erwerbsminderung an. Denn vom Mittelwert kann auch dann abgewichen werden, wenn der Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung sich der oberen oder der unteren Grenze der Staffel nähert. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei genauer Festsetzung des verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades zu einem höheren Hundertsatz gelangt wäre.
Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, und der Rechtsstreit in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Wüstenberg	Zorn
 Henkel
Dr. Thumm