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BGH · IX ZR 184/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 184/68

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang des Todes mit der Verfolgung einschließlich ihrer Auswirkungen nach der Auswanderung hat es nicht für wahrscheinlich gehalten. Das Gutachten befasse sich in erster Linie mit der Frage, ob der Tod des Verfolgten eine unmittelbare oder mittelbare Folge der gegen ihn ergriffenen Verfolgungsmaßnahmen sei oder ob durch die Verfolgung eine nicht verfolgungsbedingte Krankheit verschlimmert worden sei, so daß der Tod um mindestens ein Jahr früher eingetreten sei. Auch wegen des Alters des Verfolgten sei daher der 1952 festgestellte Bluthochdruck von 220/110 trotz physischer und psychischer Belastungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen. Schon wegen des zeitlichen Abstands der Manifestation zu dem Verfolgungserlebnis und den Ereignissen in Palästina sei es nur in geringem Maße wahrscheinlich, daß die Krankheit und der auf ihr beruhende Tod verfolgungsbedingt seien. Hierbei kommt es weder darauf an, ob und in welchem Umfang das zu dem Tode führende Leiden für den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auf Verfolgungsmaßnahmen beruhend anerkannt ist, noch darauf, wie dieses Leiden gemäß §§ 3 und 4 der 2. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das zu dem Tode führende Leiden wahrscheinlich auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeht und ob die der Verfolgung zuzurechnende Auswirkung des Leidens wahrscheinlich zu dem Tode geführt hat. Wenn durch die Verfolgung das zu dem Tode führende Leiden in der Weise beeinflußt worden ist, daß dadurch zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, das Leiden aber sonst in seinem Ablauf nicht beeinflußt wurde, dann war das Verfolgungsgeschehen nicht ursächlich für den Tod (BGH RzW 1967, 138; 1968, 174; 314). Daraus folgt, daß ein Anspruch nach § 41 BEG nicht immer schon dann zu verneinen ist, wenn die Verfolgung das zu dem Tode führende Leiden weder verursacht noch richtunggebend verschlimmert hat. Auch wenn die Verfolgung das zu dem Tode führende Leiden nur abgrenzbar verschlimmert hat, ist nach § 41 BEG weiter zu prüfen, ob infolge dieser Verschlimmerung der Tod früher als sonst eingetreten ist (BGH RzW 1968, 314). Der Anspruch nach § 41 BEG ist dann nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß der Tod um mindestens ein Jahr Das Berufungsgericht hat den Anspruch nach § 41 BEG verneint, weil die Verfolgung das zu dem Tode führende Leiden nicht verursacht und auch nicht richtunggebend verschlimmert hat. Es hat sich jedoch nicht mit der Frage befaßt, ob eine andere als richtunggebende Verschlim« merung des Leidens durch die Verfolgung vorliegt und etwa diese Verschlimmerung den Eintritt des Todes beschleunigt hat.

Zitierte Normen: § 41 BEG
VerfolgungwahrscheinlichVerschlimmerungBluthochdruckGutachtenAnspruchTodKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF 7
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 184/68	URTEIL	Verkündet am
18. März 1971
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ruth

•*
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31* Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs, und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Mai 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des am	1902	in
 geborenen Otto	Dieser	lebte seit 1952
als selbständiger Handelsvertreter in Berlin. Dort heiratete er am 21. März 1933 die Klägerin. Im April 1934 wan-derten die Eheleute, weil sie als Juden verfolgt wurden, in das damalige Mandatsgebiet Palästina aus. Im Jahre 1947 übersiedelten sie in die USA. Dort starb der Ehemann am 18. November 1957 an einem Herzleiden. Als seine Erbin hat die Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen Bluthochdruckleidens "im Sinne der abgrenzbaren
 
Verschlimmerung" für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 $ in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zu dem Tode ihres Ehemannes Entschädigung erhalten. Ihren Antrag auf Hinterbliebenenversorgung hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Witwenrente weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verfolgte seit 1940 an Bluthochdruck und seit 1954 an Coronarsklerose gelitten habe. Diese habe nach mehreren Coronarverschlüssen zu dem Tode geführt. Einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang des Todes mit der Verfolgung einschließlich ihrer Auswirkungen nach der Auswanderung hat es nicht für wahrscheinlich gehalten. Gestützt auf ein von der Entschädigungsbehörde eingeholtes ärztliches Gutachten hat es dazu im wesentlichen ausgeführt; Das Gutachten sei überzeugend und wissenschaftlich begründet.
Es stimme mit der herrschenden Meinung in der deutschen medizinischen Wissenschaft überein und sei nicht überholt. Das Gutachten befasse sich in erster Linie mit der Frage, ob der Tod des Verfolgten eine unmittelbare oder mittelbare Folge der gegen ihn ergriffenen Verfolgungsmaßnahmen sei oder ob durch die Verfolgung eine nicht verfolgungsbedingte Krankheit verschlimmert worden sei, so daß der Tod um mindestens ein Jahr früher eingetreten sei. Das Gutachten sei auch unter dem Gesichtspunkt erstattet,
 
daß das Hochdruckleiden bereits 1940 manifest geworden sei. Erst zwölf Jahre danach sei ein erheblicher Bluthochdruck festgestellt worden. Es sei daher nicht wahrscheinlich, daß die körperliche Arbeit in ungewohntem Klima das anlagebedingte Leiden richtunggebend verachlim-mert habe. Der Bluthochdruck sei eine endogene Krankheit, die durch exogene Faktoren nur sekundär beeinflußt werden könne. Der mehr als zehn Jahre währende komplikationslose Verlauf des 1940 in Erscheinung getretenen Hochdruckleidens spreche mehr für eine schicksalhafte Entwicklung als für eine verfolgungsbedingte richtunggebende Verschlimmerung. Auch wegen des Alters des Verfolgten sei daher der 1952 festgestellte Bluthochdruck von 220/110 trotz physischer und psychischer Belastungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen. Das gleiche gelte für die 1954 erkennbar gewordene Coronarsklerose. Schon wegen des zeitlichen Abstands der Manifestation zu dem Verfolgungserlebnis und den Ereignissen in Palästina sei es nur in geringem Maße wahrscheinlich, daß die Krankheit und der auf ihr beruhende Tod verfolgungsbedingt seien. Es handle sich um ein anlagebedingtes Leiden, das hier in erster Linie dem Bluthochdruck zur Last gelegt werden müsse. Klimatische Faktoren und körperliche Arbeit beeinflußten seinen Verlauf nicht. Körperlich schwer arbeitende Menschen erkrankten eher seltener an Coronarsklerose als Angestellte und Beamte. Viele der über 50 Jahre alten Männer litten an dieser bei ihnen häufig zu dem Tode führenden Krankheit. Es spreche daher mehr für einen schicksalhaften Verlauf der Krankheit als für eine verfolgungsbedingte richtunggebende Verschlimmerung.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung nicht.
 
Da der Ehemann der Klägerin später als acht Monate nach dem Ende der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gestorben ist, richtet sich ein möglicher eigener Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung nach § 41 BEG. Erforderlich ist danach eine doppelte Kausalkette zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden und zwischen diesem und dem Tod (BGH RzW 1958, 105 Nr* 22). Hierbei kommt es weder darauf an, ob und in welchem Umfang das zu dem Tode führende Leiden für den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auf Verfolgungsmaßnahmen beruhend anerkannt ist, noch darauf, wie dieses Leiden gemäß §§ 3 und 4 der 2. DV-BEG zu beurteilen wäre (BGH RzV 1968, 174; 314). Es ist vielmehr zu prüfen, ob das zu dem Tode führende Leiden wahrscheinlich auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeht und ob die der Verfolgung zuzurechnende Auswirkung des Leidens wahrscheinlich zu dem Tode geführt hat. Wenn durch die Verfolgung das zu dem Tode führende Leiden in der Weise beeinflußt worden ist, daß dadurch zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, das Leiden aber sonst in seinem Ablauf nicht beeinflußt wurde, dann war das Verfolgungsgeschehen nicht ursächlich für den Tod (BGH RzW 1967, 138; 1968, 174; 314). Daraus folgt, daß ein Anspruch nach § 41 BEG nicht immer schon dann zu verneinen ist, wenn die Verfolgung das zu dem Tode führende Leiden weder verursacht noch richtunggebend verschlimmert hat. Auch wenn die Verfolgung das zu dem Tode führende Leiden nur abgrenzbar verschlimmert hat, ist nach § 41 BEG weiter zu prüfen, ob infolge dieser Verschlimmerung der Tod früher als sonst eingetreten ist (BGH RzW 1968, 314). Wenn dies wahrscheinlich ist, dann hat der Schaden an Körper oder Gesundheit den Tod adäquat verursacht. Der Anspruch nach § 41 BEG ist dann nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß der Tod um mindestens ein Jahr
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 früher eingetreten ist (BGH RzW 1962, 400; 1963» 170).
Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch nach § 41 BEG verneint, weil die Verfolgung das zu dem Tode führende Leiden nicht verursacht und auch nicht richtunggebend verschlimmert hat. Es hat sich jedoch nicht mit der Frage befaßt, ob eine andere als richtunggebende Verschlim« merung des Leidens durch die Verfolgung vorliegt und etwa diese Verschlimmerung den Eintritt des Todes beschleunigt hat. Dies wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, die sich insbesondere gegen die Verwertung des von der Entschädigungsbehörde eingeholten medizinischen Gutachtens durch das Berufungsgericht richten, bedürfen danach keiner Erörterung.
Mai von der Mühlen Zorn Fuchs Dr. Thumm