März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Im Berufungsurteil wird festgestellt, daß die 1908 in der Slowakei geborene jüdische Klägerin 1931 durch Eheschließung österreichische Staatsangehörige geworden sei. Die Klägerin verlangt Entschädigung für Gesundheitsschaden als Verfolgte des deutschen Sprach- und Kulturkreises aus den Vertreibungsgebieten (§§ 150, 151 BEG). Die Revision bezweifelt ferner nicht, daß die Wohnsitzverlegung aus der Tschechoslowakei nach Österreich im Jahre 1931 den Anspruch aus §§ 150, 151 BEG ebensowenig begründen könnte wie der Aufenthalt der Klägerin in der Tschechoslowakei um die Jahreswende 1936/1939, der nach tatrichterlicher Feststellung von vorneherein als vorübergehend gedacht war. Ob die Klägerin 1947 in die Tschechoslowakei zurückgekehrt ist, um dort Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu nehmen, oder ob sie sich auch damals nur besuchsweise bei ihrem Vater aufgehalten hat, läßt das Berufungsurteil dahingestellt. Der Berufungsrichter verneint* die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten des § 150 Abs. 2 BEG, weil sie einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten erst nach dem 8. Denn die Klägerin wird durch § 166 c BEG von der Entschädigung nach §§ 150 f.BEG ausgeschlossen. Mit Recht hat das Landgericht die Abweisung der Klage auf diese Bestimmung gestützt, weil die Vorschriften der §§ 150 f.BEG keine Anwendung auf Personen finden, die von § 166 c BEG betroffen werden. Sie gehört damit zur Gruppe der Verfolgten, die nach den in Art. 9 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 27. Für den Ausschluß der Klägerin von der Entschädigung nach §§ 150 f.BEG ist es deswegen unerheblich, daß sie im Dezember 1938 in der Tschechoslowakei eingebürgert wurde.
2462 059 *0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 184/67 URTEIL Verkündet um 23. April 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Anna tr.M, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. flHHBund Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. März 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand- Im Berufungsurteil wird festgestellt, daß die 1908 in der Slowakei geborene jüdische Klägerin 1931 durch Eheschließung österreichische Staatsangehörige geworden sei. Die Ehe der in Wien lebenden Klägerin sei im Mai 1938 nach jüdischem Ritus geschieden worden, der Mann der Klägerin aus Verfolgungsgründen nach Südamerika ausgewandert. Die Klägerin sei Ende 1938 in die Slowakei zurückgekehrt und habe im Dezember 1938 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit wiedererworben. Im März 1939 begab sich die Klägerin nach England, um ihrem geschiedenen Manne nach Südamerika zu folgen. Sie konnte diese Absicht nicht verwirklichen und kehrte 1947 in die Tschechoslowakei zurück. Von dort wanderte sie 19^8 nach Israel aus. Am 1. Oktober 1933 besaß sie nach der Feststellung des Berufungsrichters die israelische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin verlangt Entschädigung für Gesundheitsschaden als Verfolgte des deutschen Sprach- und Kulturkreises aus den Vertreibungsgebieten (§§ 150, 151 BEG). Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Zutreffend legt das Berufungsurteil dar, daß der Klageanspruch weder auf §§ 150 Abs. 3, 151 noch auf §§ 160, 161 BEG gestützt werden kann. Darüber besteht auch unter den Parteien kein Streit. Die Revision bezweifelt ferner nicht, daß die Wohnsitzverlegung aus der Tschechoslowakei nach Österreich im Jahre 1931 den Anspruch aus §§ 150, 151 BEG ebensowenig begründen könnte wie der Aufenthalt der Klägerin in der Tschechoslowakei um die Jahreswende 1936/1939, der nach tatrichterlicher Feststellung von vorneherein als vorübergehend gedacht war. Insoweit kann auf BGH RzW 1968, 38 verwiesen werden. Ob die Klägerin 1947 in die Tschechoslowakei zurückgekehrt ist, um dort Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu nehmen, oder ob sie sich auch damals nur besuchsweise bei ihrem Vater aufgehalten hat, läßt das Berufungsurteil dahingestellt. Der Berufungsrichter verneint* die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten des § 150 Abs. 2 BEG, weil sie einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten erst nach dem 8. Mai 1945 wiederbegründet habe, wenn sie 1947 mit dieser Absicht in die Tschechoslowakei zurückgekehrt sei. Im vorliegenden Falle kommt es nicht darauf an, ob entschädigungsberechtigt nach § 150 Abs. 1-3 BEG nur solche Personen sein können, diewr dem 8. Mai 1945 Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten gehabt haben. Denn die Klägerin wird durch § 166 c BEG von der Entschädigung nach §§ 150 f. BEG ausgeschlossen. Mit Recht hat das Landgericht die Abweisung der Klage auf diese Bestimmung gestützt, weil die Vorschriften der §§ 150 f. BEG keine Anwendung auf Personen finden, die von § 166 c BEG betroffen werden. Die Klägerin war beim Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich am 13. März 1938 österreichische Staatsangehörige. Sie gehört damit zur Gruppe der Verfolgten, die nach den in Art. 9 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 27. November 1961 angegebenen österreichischen Vorschriften finanzielle Leistungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erhalten können. Zu diesen Aufwendungen Österreichs trägt die Bundesrepublik aufgrund des Finanz- und Ausgleichsvertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung bei. Die finanzielle Betreuung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist nach den österreichischen Vorschriften nicht davon abhängig, welche Staatsangehörigkeit der Verfolgte, der am 13. März 1938 österreichischer Staatsbürger war, während der Verfolgung oder zu einem späteren Zeitpunkt besessen hat. Für den Ausschluß der Klägerin von der Entschädigung nach §§ 150 f. BEG ist es deswegen unerheblich, daß sie im Dezember 1938 in der Tschechoslowakei eingebürgert wurde. lö Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtslage der Verfolgten, die am 13. März 1938 Österreicher waren, in seinen Urteilen RzW 1968, 219 Nr. 20 und vom 3. Juli 1967 - IV ZR 91/66 eingehend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Mai Bundesrichter Maaß von der Mühlen ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert Mai Zorn Dr. Woesner