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BGH · IX ZR 184/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 184/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Standpunkt des Be- 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 60 InsO
NichtzulassungsbeschwerdeZPOKlägerinNaumburgRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 184/07
vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 25. Juni 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 142.139,14 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Auffassung	des	Berufungsgerichts, die Klägerin habe mangels einer
 Aufgabe des vorrangigen Absonderungsrechts durch die D. Bank selbst kein Absonderungsrecht an dem Bankguthaben erworben, beruht auf einer zulassungsrechtlich unangreifbaren Auslegung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat den Standpunkt des Be-
 
rufungsgerichts bereits im ersten Rechtszug schriftsätzlich vertreten und mit der Berufungserwiderung aufrechterhalten.
3	Soweit das Berufungsgericht auch im Übrigen einen Verstoß des Beklag-
ten gegen insolvenzspezifische Pflichten aus § 60 InsO verneint hat, wird ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt. Insbesondere war der Beklagte als Verwalter über das Vermögen des Hauptschuldners nicht in der Lage und auch gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, das Ziehen der Bürgschaft auf erstes Anfordern der R -Versicherung zu verhindern. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 21 O 287/05 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 U 54/07 -