Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 246.388,13 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergeben sich nicht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 184/03 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 246.388,13 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergeben sich nicht. Dem von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten erstinstanzlichen Vortrag der Parteien kann nicht entnommen werden, dass die Beklagten noch nach dem 10. Dezember 1998 im Zwangsversteigerungsverfahren für die Klägerin anwaltlich tätig waren. 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab- gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2002 - 2 O 682/01 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.07.2003 - 3 U 116/02 -