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BGH · IX ZR 183/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 183/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 4. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gegen das Urteil des 3. Die Revision des Beklagten gegen das be-zeichnete Urteil wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
PauluschStodolkowitzGanterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 183/97	BESCHLUSS
vom 4. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 4. Juni 1998 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. April 1997 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen das be-zeichnete Urteil wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
2,1 Mio. DM.
Gründe
 Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 554 b ZPO). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts bezüglich der Rücksendung
 der Bürgschaft vom 8. Dezember 1994 leidet nicht an Rechtsfehlern .
Paulusch
 Zugehör
Stodolkowitz
 Ganter
Kirchhof