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BGH · IX ZR 183/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 183/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Behauptung, der Beklagte zu 2) habe den Anfechtungsprozeß nicht abredegemäß durchgeführt, ihn - Kläger - zu demindest falsch beraten, nahm der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Freistellung von den Unterhaltszahlungen in Anspruch. Im Berufungsverfahren wurde auf Antrag der Beklagten dem Kläger durch Zwischenurteil vom 12. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers - hier nach § 113 Satz 2 ZPO - verworfen. a) Das Kammergericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger nicht, wie im Zwischenurteil vom 12. b) Ein Zwischenurteil, das der Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit stattgibt und dem Kläger Sicherheit aufgibt, ist nicht selbständig anfechtbar (BGHZ 102, 232), sondern nur zusammen mit dem Endurteil (§§ 303, 512, 548 ZPO). c) Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO greift die Verpflichtung eines ausländischen Klägers zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, dem er angehört, ein Deutscher im gleichen Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist. Nach tatrichterlicher Feststellung hat nach äthiopischem Recht ein deutscher Kläger innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist Sicherheit für sämtliche Kosten zu leisten, die dem Beklagten aufgrund des Rechtsstreits erwachsen sind und voraussichtlich noch entstehen können (Art. 200 Abs.1 der äthiopischen ZPO). Ein Kläger, der seinen Wohnsitz nicht in Äthiopien hat, muß zur Sicherheitsleistung herangezogen werden, es sei denn, er besitzt in Äthiopien ausreichendes, unbewegliches Vermögen, das als Sicherheit dienen kann (Art. 200 Abs. 2 aaO). d) Die Revision bezeichnet es als unstreitig, daß der Kläger in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz hat. Sie entnimmt Art. 200 Abs. 2 der äthiopischen Zivilprozeßordnung, daß ein deutscher Kläger mit Wohnsitz in Äthiopien dort zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet, damit die Gegenseitigkeit verbürgt sei und eine Verwerfung der Berufung nach § 113 Satz 2 ZPO nicht in Betracht komme.

Zitierte Normen: § 113 ZPO
FeststellungBerufungRechtsstreitäthiopischenBerufungsgerichtSicherheitZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 183/87	Verkündet	am:
13. Oktober 1988 Schnurr
 JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Woldemariam
Straße £,
r
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Rechtsanwalt Iver zHBstraße Hi, Ber^-^U),
2.	Rechtsanwalt Erich sJHBB/ TflBstraße £, bHHB HL
Beklagte und Revisionsbeklagte -
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2,
2
J3
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Zwischenurteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar 1987 und dessen Endurteil vom 22. Juni 1987, berichtigt durch Beschluß vom 8. Juli 1987, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, äthiopischer Staatsangehöriger mit Wohnanschrift in Freiberg/Neckar, früher Berlin, hatte den Beklagten zu 2), der mit dem Beklagten zu 1) in einer Sozietät verbunden war, am 21. Septemer-1982 aufgesucht und sich wegen der Anfechtung der Ehelichkeit seiner im November 1979
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während der Ehe mit Carola a|HI, geb. hH, geborenen Tochter Rahel beraten lassen. Mit der Behauptung, der Beklagte zu 2) habe den Anfechtungsprozeß nicht abredegemäß durchgeführt, ihn - Kläger - zu demindest falsch beraten, nahm der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Freistellung von den Unterhaltszahlungen in Anspruch.
Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren wurde auf Antrag der Beklagten dem Kläger durch Zwischenurteil vom 12. Januar 1987 aufgegeben, bis 15. April 1987 die Erbringung einer Prozeßkostensicherheit für die Beklagten von 7.800 DM nachzuweisen. Das Berufungsgericht wies die Berufung durch Versäumnisurteil zurück. Der Kläger legte Einspruch ein und erklärte, eine Sicherheitsleistung könne nicht nachgewiesen werden. Das Kammergericht hielt das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht, daß die Berufung verworfen wurde.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Freistellung weiter.
Entscheidunqsqründe
1. Die Revision ist zulässig. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers - hier nach § 113 Satz 2 ZPO - verworfen. Nach § 547 Abs. 1 ZPO ist dagegen die Revision zulässig (vgl. Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 113 Anm. B III B). Auf §§ 546, 554 b ZPO kommt es nicht an.
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2. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
a)	Das Kammergericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger nicht, wie im Zwischenurteil vom 12. Januar 1987 aufgegeben, die Erbringung einer Prozeßkostensicherheit für die Beklagten in Höhe von 7.800 DM nachgewiesen habe.
b)	Ein Zwischenurteil, das der Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit stattgibt und dem Kläger Sicherheit aufgibt, ist nicht selbständig anfechtbar (BGHZ 102, 232), sondern nur zusammen mit dem Endurteil (§§ 303, 512,
 548 ZPO). Die Revision greift beide Urteile an, dies mit Erfolg.
c)	Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO greift die Verpflichtung eines ausländischen Klägers zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, dem er angehört, ein Deutscher im gleichen Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist. Äthiopien ist dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß nicht beigetreten. Nach tatrichterlicher Feststellung hat nach äthiopischem Recht ein deutscher Kläger innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist Sicherheit für sämtliche Kosten zu leisten, die dem Beklagten aufgrund des Rechtsstreits erwachsen sind und voraussichtlich noch entstehen können (Art. 200 Abs.1 der äthiopischen ZPO). Ein Kläger, der seinen Wohnsitz nicht in Äthiopien hat, muß zur Sicherheitsleistung herangezogen werden, es sei denn, er besitzt in Äthiopien ausreichendes, unbewegliches Vermögen, das als Sicherheit dienen kann (Art. 200 Abs. 2 aaO).
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d)	Die Revision bezeichnet es als unstreitig, daß der Kläger in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz hat. Jedenfalls haben die Beklagten im Verfahren der Vorinstanzen Gegenteiliges nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat dazu nichts festgestellt, so daß im Revisionsverfahren von diesem Umstand auszugehen ist.
e)	Die Revision rügt Verletzung des § 110 Abs. 2
Nr. 1 ZPO. Sie entnimmt Art. 200 Abs. 2 der äthiopischen Zivilprozeßordnung, daß ein deutscher Kläger mit Wohnsitz in Äthiopien dort zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet, damit die Gegenseitigkeit verbürgt sei und eine Verwerfung der Berufung nach § 113 Satz 2 ZPO nicht in Betracht komme.
Die Rüge ist begründet. Zur Regelung des äthiopischen Zivilprozeßrechts für diesen Fall fehlen Feststellungen. Nicht ausreichend ist der Rückschluß aus der Regel für den Kläger ohne Wohnsitz, der mit Wohnsitz müsse Sicherheit nicht leisten.
3.	Aus diesen Gründen können das Zwischen- und das Endurteil keinen Bestand haben. Sie werden aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik die Voraussetzungen des äthiopischen Wohnsitzbegriffs erfüllt.
Merz
 Schmitz
Henkel
 Kref t
Gärtner