a) Der Grundsatz, daß bei der nach ihrem Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereihten Ehefrau 40 vH des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente berücksichtigt werden, gilt nicht für die dauernd getrennt lebende Ehefrau . b) In diesem Fall muß sich die Ehefrau jedoch den von ihrem Ehemann geleisteten Trennungsunterhalt nach Maßgabe des S 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 1984 (Scheidung ihrer Ehe) die Rente mit den vom Berufungsgericht festgesetzten Hundersätzen oder mit dem mittleren Hundertsatz von 32,5 zusteht. 1. Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, daß die Klägerin ohne die 40 %ige Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes für die strittige Zeit nur Einkünfte erzielt hat, die unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG das Einkommen des Ehemannes auch dann in Höhe von 40 vH hundertsatzmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Ehegatten dauernd getrennt gelebt haben und die Ehefrau keine Leistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung von ihrem Ehemann erhält. Februar 1978 von ihrem Ehemann dauernd getrennt gelebt, von ihm für diese Zeit keinen Unterhalt bezogen habe und ihr auch nach belgischem Recht keine entsprechenden Unterhaltsansprüche zustünden. DV-BEG nach ihrem Ehemann in eine ver gleichbare Beamtengruppe eingereiht worden sei, bei der Bemessung des Rentenhundertsatzes 40 vH des Einkommens des Ehemannes, jedenfalls bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe, als eigenes Einkommen zu berücksichtigen seien. DV-BEG stellt seinem Wortlaut nach nur darauf ab, daß eine Ehefrau gemäß § 14 Abs.6 der 2. für die Vornahme von Abschlägen vom jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs.6 BEG festgelegten Hundertsätze aus dem Wortlaut des § 15 a Abs. 2 der 2. Absatz 3 des § 15 a ist aber nur ein Unterfall des Absatzes 2, weil die Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes im Rahmen von Absatz 2 Nr. 1 erfolgt.Rechtlicher Ausgangspunkt bleibt deshalb auch hier, inwieweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau insgesamt gesehen es rechtfertigen, einen niedrigeren oder höheren Hundertsatz als den jeweiligen Mittelwert nach § 31 Abs.6 BEG festzusetzen (vgl. März 1966 eingefügt worden ist, geht auf die Überlegung zurück, daß sich die Bemessung der Rente einer Ehefrau, die bei Verfolgungsbeginn nicht berufstätig war und als Hausfrau keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung hatte, nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres Ehemannes richten muß, um ihr in etwa den Lebensstandard zu erhalten, den sie vor der Gesundheitsschädigung hatte. Da die Verfolgte als Ehefrau eines ihr den Lebensunterhalt gewährenden Ehemannes aus dem ihr zuzurechnenden Anteil des Manneseinkommens die Belastungen des Pamilieneinkommens in gleicher Weise mitträgt wie der erwerbstätige Mann, erschien es sachgerecht, ihr einen bestimmten Anteil des Bruttoeinkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen zuzurechnen (vgl. Der Verordnungsgeber hat dabei, wie in den Fällen des § 75 Abs. 2 BEGf 40 vH des Manneseinkommens als angemessenen ünterhaltsbeitrag für die Ehefrau angenommen und deshalb auch eine entsprechende Berücksichtigung bei ihrer Rentenbemessung vorgesehen. DV-BEG kann deshalb nicht losgelöst von der Unterhaltsgewährung gesehen werden, die eine als Hausfrau tätige Ehefrau im Regelfall von ihrem Ehemann zu beanspruchen hat. Denn nur in diesen Fällen ist die Höhe der Rente von der Stellung und damit in der Regel von dem Einkommen des Ehemannes abhängig (BGH RzW 1968, 67; 1971, 168) . Denn es läßt sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen, insoweit die dauernd getrennt lebende Ehefrau schlechter zu stellen als die geschiedene Ehefrau, auf die § 15 a Abs.3 schon seinem Wortlaut nach keine Anwendung findet. c) Der Senat hat deshalb bereits in dem vergleichbaren Fall des S 75 Abs. 2 BEG, in dem für die Beendigung des Entschädigungszeitraums bei Schaden im beruflichen Fortkommen bei der nur als Hausfrau tätigen Verfolgten gleichfalls 40 vH des Manneseinkommens als Vergleichseinkommen mitberücksichtigt werden, entschieden, daß dies nicht für die getrennt lebende Ehefrau gilt (BGH RzW 1976, 51). Auch dort hat der Senat entscheidend auf die bestehende Lebensgemeinschaft der Ehegatten abgestellt, weil alle Gründe, die bei der haushaltsführenden Ehefrau für die Zurechnung eines Teils des Manneseinkommens sprechen, bei der getrennt lebenden Frau wegen der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zutreffen. DV-BEG nach ihrem Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, als eigenes anderweitiges Einkommen nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG anrechnen lassen, so daß daneben eine Berücksichtigung im Rahmen von S 15 a Abs.3 der 2. Wenn die Ehefrau durch die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach ihrem Ehemann in eine günstigere Rechtsposition gelangt, als ihr nach ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung zur Zeit der Verfolgung zugestanden hätte, dann ist es sachlich gerechtfertigt, daß sie sich in Fortführung des Rechtsgedankens des § 15 a Abs.3 der 2. DV-BEG nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die Leistungen anrechnen lassen muß, die sie aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen von ihrem Ehemann erhält. Wie dieser erfaßt sie nur diejenigen Leistungen, die aus Anlaß der Schädigung gewährt werden und somit in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem Schadensereignis stehen (vgl. Das trifft jedenfalls auf die Zahlung von Unterhalt in den Fällen des § 14 Abs.6 der 2. Sofern es bei dem von der Klägerin geltend gemachten mittleren Hundertsatz der Rente von 32,5 verbleiben sollte, würde sich für die Zeit vom 1.
30 Nachschlagewerks ja BGHZ: nein BEG 1956 SS 9 Abs. 4, 31 Abs. 4; 2. DV-BEG SS 14 Abs. 6, 15 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3. a) Der Grundsatz, daß bei der nach ihrem Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereihten Ehefrau 40 vH des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente berücksichtigt werden, gilt nicht für die dauernd getrennt lebende Ehefrau . b) In diesem Fall muß sich die Ehefrau jedoch den von ihrem Ehemann geleisteten Trennungsunterhalt nach Maßgabe des S 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG als eigenes anderweitiges Einkommen anrechnen lassen (teilweise Aufgabe von BGH MDR 1984, 226 Nr. 55). BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 183/85 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF 30 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 20. März 1986 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter de’r Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit IX ZR 183/85 URTEIL Gitla MI t Rue de Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, istraße V, Df Beklagten und Revisionsbeklagten W 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 1985 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1918 geborenen Klägerin wurde durch Bescheid vom 21. Dezember 1966 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit u.a. eine laufende Rente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 vH, eines aufgerundeten mittleren Hundertsatzes von 33 und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen 3 Dienstes zuerkannt. Die Einreihung erfolgte nach ihrem Ehemann, den sie 1941 geheiratet hatte. Durch Änderungsbescheid vom 21. Oktober 1981 setzte die Behörde den Hundertsatz der Rente ab 1. Februar 1978 auf 25, ab 1. März 1978 auf 27,5, ab 1. Januar 1979 auf 30 und ab 1. Juli 1980 auf 27,5 herab. Diese Neufestsetzung begründete sie damit, daß sich die Klägerin neben eigenen Einkünften 40 vH des Einkommens ihres Ehemannes anrechnen lassen müsse. Die Klägerin begehrt ab 1. Februar 1978 weiterhin die Zahlung einer Rente mit dem mittleren Hundertsatz 32,5. Da sie von ihrem Ehemann mindestens seit 1. Februar 1978 getrennt gelebt habe und seit 25. Oktober 1984 von ihm geschieden sei, könnten ihr 40 vH seines Einkommens nicht mehr zugerechnet werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr nur insoweit stattgege ben, als es der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1981 die Rente mit dem Hundertsatz 30 (statt 27,5) und ab 1. November 1984 mit dem Hundertsatz 32,5 zuerkannt hat. Außerdem hat es ihr die linearen Rentenerhöhungsbeträge für die Zeit ab 1. Juli 1982 zugesprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter, ihr für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. Oktober 1984 weitere Rentenrückstände nach einem durchgehenden Rentenhundertsatz von 32,5 in Höhe von insgesamt 8.825 DM zu zahlen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Rechtsstreit geht nur noch darum, ob der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. Oktober 1984 (Scheidung ihrer Ehe) die Rente mit den vom Berufungsgericht festgesetzten Hundersätzen oder mit dem mittleren Hundertsatz von 32,5 zusteht. 1. Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, daß die Klägerin ohne die 40 %ige Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes für die strittige Zeit nur Einkünfte erzielt hat, die unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG die Herabsetzung des mittleren Hundertsatzes von 32,5 nicht rechtfertigen würden. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt daher allein von der Entscheidung der Rechtsfrage ab, ob gemäß § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG das Einkommen des Ehemannes auch dann in Höhe von 40 vH hundertsatzmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Ehegatten dauernd getrennt gelebt haben und die Ehefrau keine Leistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung von ihrem Ehemann erhält. Die Klägerin hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie jedenfalls ab 1. Februar 1978 von ihrem Ehemann dauernd getrennt gelebt, von ihm für diese Zeit keinen Unterhalt bezogen habe und ihr auch nach belgischem Recht keine entsprechenden Unterhaltsansprüche zustünden. Davon ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Das Berufungsgericht meint, § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG schreibe uneingeschränkt vor, daß bei einer Ehefrau, die gemäß S 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach ihrem Ehemann in eine ver gleichbare Beamtengruppe eingereiht worden sei, bei der Bemessung des Rentenhundertsatzes 40 vH des Einkommens des Ehemannes, jedenfalls bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe, als eigenes Einkommen zu berücksichtigen seien. Eine bloße Trennung der Eheleute mache $ 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG nicht unanwendbar. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn dieser Vorschrift. Die Entschädigung habe nach dem Willen des Gesetzgebers den Charakter einer weitgehend pauschalierten Schadensabfindung. Auch im Rahmen der Hundertsatzbemessung müsse daher auf möglichst klare Tatbestandsmerkmale abgestellt werden. Die Scheidung einer Ehe sei im Regelfall ein solcher eindeutiger Sachverhalt. Hingegen würden bei der Bewertung des Sachverhalts, wenn es um das Vorliegen einer Trennung gehe, vielfach erhebliche Zweifelsfragen auftreten, deren Lösung im Rahmen der Hundertsatzbemessung weder geboten noch notwendig erscheine . 3. Dem kann nicht gefolgt werden. a) S 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG stellt seinem Wortlaut nach nur darauf ab, daß eine Ehefrau gemäß § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach ihrem Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe eingestuft worden ist. Unter dieser Voraussetzung muß sie sich 40 vH des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen anrechnen lassen. § 15 a der 2. DV-BEG enthält aber keine starre gesetzliche Regelung (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1982 - IX ZR 82/81). Das ergibt sich I 6 für die Vornahme von Abschlägen vom jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze aus dem Wortlaut des § 15 a Abs. 2 der 2. DV-BEG, wonach bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 nur "im Regelfall" bestimmte Abschläge vorzunehmen sind. Absatz 3 des § 15 a ist aber nur ein Unterfall des Absatzes 2, weil die Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes im Rahmen von Absatz 2 Nr. 1 erfolgt.Rechtlicher Ausgangspunkt bleibt deshalb auch hier, inwieweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau insgesamt gesehen es rechtfertigen, einen niedrigeren oder höheren Hundertsatz als den jeweiligen Mittelwert nach § 31 Abs. 6 BEG festzusetzen (vgl. § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG? BGH RzW 1979, 138). b) Die Vorschrift des § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG, die erst durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 31. März 1966 eingefügt worden ist, geht auf die Überlegung zurück, daß sich die Bemessung der Rente einer Ehefrau, die bei Verfolgungsbeginn nicht berufstätig war und als Hausfrau keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung hatte, nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres Ehemannes richten muß, um ihr in etwa den Lebensstandard zu erhalten, den sie vor der Gesundheitsschädigung hatte. Da die Verfolgte als Ehefrau eines ihr den Lebensunterhalt gewährenden Ehemannes aus dem ihr zuzurechnenden Anteil des Manneseinkommens die Belastungen des Pamilieneinkommens in gleicher Weise mitträgt wie der erwerbstätige Mann, erschien es sachgerecht, ihr einen bestimmten Anteil des Bruttoeinkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen zuzurechnen (vgl. hierzu BGH RzW 1967, 407). Der Verordnungsgeber hat dabei, wie in den Fällen des § 75 Abs. 2 BEGf 40 vH des Manneseinkommens als angemessenen ünterhaltsbeitrag für die Ehefrau angenommen und deshalb auch eine entsprechende Berücksichtigung bei ihrer Rentenbemessung vorgesehen. Die Anrechungsbestimmung des S 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG kann deshalb nicht losgelöst von der Unterhaltsgewährung gesehen werden, die eine als Hausfrau tätige Ehefrau im Regelfall von ihrem Ehemann zu beanspruchen hat. Denn nur in diesen Fällen ist die Höhe der Rente von der Stellung und damit in der Regel von dem Einkommen des Ehemannes abhängig (BGH RzW 1968, 67; 1971, 168) . Die Ehefrau, die nach § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach ihrem Ehemann eingestuft worden ist, teilt zwangsläufig die wirtschaftliche Stellung ihres Ehemannes aber nur solange, als die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Wenn der Ehemann ihr im Rahmen dieser Lebensgemeinschaft nicht mehr die wirtschaftliche Stellung einräumt, die ihr aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung zusteht, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Berücksichtigung des Manneseinkommens bei der Rentenbemessung der Ehefrau. Das Kriterium für die Nichtanwendbarkeit des § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG ist daher nicht erst die Scheidung einer Ehe, sondern die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die dauernde Trennung der Eheleute. Denn es läßt sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen, insoweit die dauernd getrennt lebende Ehefrau schlechter zu stellen als die geschiedene Ehefrau, auf die § 15 a Abs. 3 schon seinem Wortlaut nach keine Anwendung findet. 8 c) Der Senat hat deshalb bereits in dem vergleichbaren Fall des S 75 Abs. 2 BEG, in dem für die Beendigung des Entschädigungszeitraums bei Schaden im beruflichen Fortkommen bei der nur als Hausfrau tätigen Verfolgten gleichfalls 40 vH des Manneseinkommens als Vergleichseinkommen mitberücksichtigt werden, entschieden, daß dies nicht für die getrennt lebende Ehefrau gilt (BGH RzW 1976, 51). Auch dort hat der Senat entscheidend auf die bestehende Lebensgemeinschaft der Ehegatten abgestellt, weil alle Gründe, die bei der haushaltsführenden Ehefrau für die Zurechnung eines Teils des Manneseinkommens sprechen, bei der getrennt lebenden Frau wegen der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zutreffen. Die Ehefrau setzt ihre Arbeitskraft nicht mehr für die eheliche Gemeinschaft ein und nimmt nicht als Ausgleich dafür am Manneseinkommen teil. d) Daß Ehegatten voneinander getrennt leben, kommt häufig vor. Es handelt sich um einen typischen Lebenssachverhalt, den auch eine typisierende und pauschalierende Regelung nicht außer Betracht lassen darf. Gründe der Praktikabilität hindern die Berücksichtigung des Getrenntlebens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Falle des S 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG daher ebensowenig wie im Falle des § 75 Abs. 2 BEG. Das dauernde Getrenntleben von Ehegatten ist ein leicht feststellbarer Umstand, an den auch in anderen Rechtsgebieten, etwa im Scheidungsrecht (vgl. § 1567 BGB) oder im Steuerrecht (vgl. BFH BB 1973, 1155), angeknüpft wird. Im übrigen handelt es sich dabei um einen Sachverhalt, aus dem die Ehefrau zu ihren Gunsten Rechtsfolgen herleitet und für den sie deshalb auch die Feststellungslast trägt. Eine bloß vorübergehende Trennung reicht nicht aus. 4. Die Rechtslage ist nicht anders, wenn die getrennt lebende Ehefrau von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt bezieht. Denn diesen Trennungsunterhalt muß sich die Ehefrau, die gemäß § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach ihrem Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, als eigenes anderweitiges Einkommen nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG anrechnen lassen, so daß daneben eine Berücksichtigung im Rahmen von S 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG ausscheidet. Sollte aus dem Beschluß des Senats vom 29. September 1983 - IX ZB 60/83 (MDR 1984, 226 Nr. 55) etwas anderes zu entnehmen sein, so wird daran nicht festgehalten. Wenn die Ehefrau durch die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach ihrem Ehemann in eine günstigere Rechtsposition gelangt, als ihr nach ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung zur Zeit der Verfolgung zugestanden hätte, dann ist es sachlich gerechtfertigt, daß sie sich in Fortführung des Rechtsgedankens des § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die Leistungen anrechnen lassen muß, die sie aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen von ihrem Ehemann erhält. S 9 Abs. 4 BEG steht dem nicht entgegen. Wie schon in BGH RzW 1957, 404 dargelegt, übernimmt diese Vorschrift den Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB für das Entschädigungsrecht. Wie dieser erfaßt sie nur diejenigen Leistungen, die aus Anlaß der Schädigung gewährt werden und somit in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem Schadensereignis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 1970 - III ZR 183/68, NJW 1970, 1127). Zu diesen Leistungen gehören die Unterhaltszahlungen nicht mehr, die mit der Trennung der Eheleute oder mit der Scheidung der Ehe verbunden sind? denn es fehlt 10 3° der unmittelbare Kausalzusammenhang mit der gesundheitlichen Schädigung der Ehefrau durch die Verfolgung. Außerdem sind nach der in § 843 Abs. 4 BGB und S 9 Abs. 4 BEG enthaltenen gesetzlichen Wertung nur solche Leistungen von der Anrechnung ausgenommen, die ihrer Natur nach dem Schädiger oder dem Entschädigungspflichtigen nicht zugute kommen sollen, weil nach dem Sinn und Zweck der Ersatzpflicht die Anrechnung für den Geschädigten unzu demutbar wäre und den Entschädigungspflichtigen unbillig begünstigen würde (vgl. hierzu BGHZ 10, 107, 109; 13, 360, 364). Das trifft jedenfalls auf die Zahlung von Unterhalt in den Fällen des § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nicht zu. Dabei erscheint auch insoweit eine Unterscheidung von Unterhaltszahlungen während der dauernden Trennung der Eheleute und nach ihrer Scheidung sachlich nicht gerechtfertigt. 5. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil keine Feststellungen über das dauernde Getrenntleben der Klägerin von ihrem früheren Ehemann in der Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. Oktober 1984 enthält. Auch ist nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin bis zur Ehescheidung Trennungsunterhalt erhalten hat. Sofern es bei dem von der Klägerin geltend gemachten mittleren Hundertsatz der Rente von 32,5 verbleiben sollte, würde sich für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. Oktober 1984 ein weiterer Nachzahlungsanspruch von 8.825 DM ergeben, den die Klägerin nach Berichtigung ihres ursprünglichen Revisionsantrages wegen offensichtlichen Rechenfehlers weiter verfolgt. Merz Zorn Henkel Fuchs Winter