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BGH · IX ZR 183/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 183/72

Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält eine Klage gegen den Bescheid vom 3♦ Dezember 1968 für unzulässig. Der Kläger habe der Behörde einen Sachverhalt dargelegt, nach dem nur ein Anspruch auf den Grundbetrag von 2.000 DM und auf Zuerkennung eines einfachen Steigerungsbetrags bestanden habe. Denn der einheitliche Beihilfeanspruch nach Art. V BEG-SchlußG sei durch den unanfechtbaren Bescheid abschließend geregelt worden; ein Teilbescheid liege nicht vor. Ob eine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage vorliegt, läßt der Vergleich der Entschädigungsleistungen erkennen, die der Antragsteller gefordert und der Bescheid zuerkannt hat (BGH RzW 1964, 520)* Was der Antragsteller verlangt hat, nicht die Leistung, die ihm aufgrund seines Sach-vortrags nach dem Gesetz zusteht, ist der im Bescheid gewährten Entschädigung gegenüberzustellen. Der Vortrag bis zu dem Erlaß des Bescheids enthält keinen Hinweis darauf, daß die Vertreterin des Klägers einem Rechtsirrtum erlegen war und deshalb mehr gefordert hatte, als dem Kläger aufgrund seiner Sachdarstellung nach dem Gesetz (Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs.6, Abs.10 a und Abs.11 BEG-SchlußG) allenfalls zustehen konnte. Die erkennbar geforderte Beihilfe, nämlich einen Grundbetrag und einen einfachen Steigerungsbetrag, hat der Bescheid vom 3, Dezember 1968 zugesprochen. Der auf neues Vorbringen gestützte Antrag der unzulässigen Klage, einen zweiten Steigerungsbetrag zuzuerkennen, hat kein neues Entschädigungsverfahren eingeleitet, in dem nochmals eine Entscheidung zur Sache verlangt werden kann. Jeder Berechtigte hat nur einen einheitlich ausgestalteten Anspruch auf Beihilfe, auch wenn er mehrere der in Art. V Nr. 1 BEG-SchlußG umsehriebenen Anspruchstatbestände erfüllt. Nicht zuerkannte Leistungen kann der Berechtigte nur im Wege einer zulässigen Klage gegen den das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid ira Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durchsetzen (Art. V Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, §§ 174 Nr. 2, 208, 209, 210 BEG; vgl. Kann der Bescheid nicht mit einer zulässigen Klage angefochten werden, ist das gesetzliche Verfahren zur Regelung des Beihilfeanspruchs beendet. Dezember 1968 mangels eines dahingehenden Antrags nicht über einen zweiten Steigerungsbetrag entschieden, ihn also auch nicht abgelehnt hat* Eine unrichtige Entscheidung zu dem Nachteil des Antragstellers ist aber Voraussetzung jeder Abhilfe (BGH RzW 1972, 344; 1975, 174).

Zitierte Normen: § 210 BEG
SteigerungsbetragBEG-SchlußGAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2434 099
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 183/72	URTEIL	Verkündet	am
---------------------------------------------------- 20.	Mai 1976
Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abraham B
Street,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Mai und der Richter Fuchs,
 Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1917 in Mfl|^(Ungarn) geborene jüdische Kläger wanderte 1957 als ungarischer Staatsbürger nach den USA aus.
Er beantragte im September 1966 Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG, weil ihm von Mitte April 1944 bis 8. Mai 1945» zuletzt in Theresienstadt, die Freiheit entzogen worden und weil er wegen fast völliger Blindheit mehr als 80 % arbeitsunfähig sei.
Der Bescheid vom 3. Dezember 1968 gewährte für Freiheitsentziehung vom 15. April 1944 bis 8. Mai 1945 als Beihilfe einen Grundbetrag von 2.000 DM und stellte fest, daß die
 
Voraussetzungen für den einfachen Steigerungsbetrag erfüllt sind.
Im gerichtlichen Verfahren beantragte der Kläger festzustellen, daß ihm ein weiterer Steigerungsbetrag wegen Schadens an Freiheit in der Zeit von Februar 1942 bis März 1943 zusteht. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision bittet der Kläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält eine Klage gegen den Bescheid vom 3♦ Dezember 1968 für unzulässig. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 210 BEG seien nicht gegeben. Der Kläger habe der Behörde einen Sachverhalt dargelegt, nach dem nur ein Anspruch auf den Grundbetrag von 2.000 DM und auf Zuerkennung eines einfachen Steigerungsbetrags bestanden habe. Diese allein in Betracht kommenden Leistungen habe der Bescheid zugesprochen und damit den erhobenen Anspruch in vollem Umfang erfüllt. Deshalb fehle es an der erforderlichen Beschwer. Der Kläger könne keine weitergehenden Ansprüche geltend Machen. Daran ändere nichts, daß der Beklagte im ersten Rechtszug aus Sachgründen Klagabweisung beantragt habe. Denn der einheitliche Beihilfeanspruch nach Art. V BEG-SchlußG sei durch den unanfechtbaren Bescheid abschließend geregelt worden; ein Teilbescheid liege nicht vor. Danach könne ein Anspruch mit einer neuen Begründung nicht mehr angebracht, ein Verfahren
 
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auf Erlaß eines Zweitbescheids, wenn überhaupt, erst nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits eingeleitet werden*
Dem ist im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung zuzustimmen*
Ob eine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage vorliegt, läßt der Vergleich der Entschädigungsleistungen erkennen, die der Antragsteller gefordert und der Bescheid zuerkannt hat (BGH RzW 1964, 520)* Was der Antragsteller verlangt hat, nicht die Leistung, die ihm aufgrund seines Sach-vortrags nach dem Gesetz zusteht, ist der im Bescheid gewährten Entschädigung gegenüberzustellen. Von diesen Grundsätzen geht auch die Entscheidung BGH RzW 1964, 41 aus.
Im Verfahren vor der Behörde hatte der von der URO vertretene Kläger seinen Beihilfeantrag zwar nicht beziffert, aber auch nicht erkennen lassen, daß er einen zweiten Grundbetrag oder einen zweiten Steigerungsbetrag begehre. Der Vortrag bis zu dem Erlaß des Bescheids enthält keinen Hinweis darauf, daß die Vertreterin des Klägers einem Rechtsirrtum erlegen war und deshalb mehr gefordert hatte, als dem Kläger aufgrund seiner Sachdarstellung nach dem Gesetz (Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6, Abs. 10 a und Abs. 11 BEG-SchlußG) allenfalls zustehen konnte. Die erkennbar geforderte Beihilfe, nämlich einen Grundbetrag und einen einfachen Steigerungsbetrag, hat der Bescheid vom 3, Dezember 1968 zugesprochen. Die dagegen gerichtete Klage ist, weil nichts abgelehnt worden ist, mangels Beschwer unzulässig (Art. V Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 210 Abs. 1 BEG).
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Der auf neues Vorbringen gestützte Antrag der unzulässigen Klage, einen zweiten Steigerungsbetrag zuzuerkennen, hat kein neues Entschädigungsverfahren eingeleitet, in dem nochmals eine Entscheidung zur Sache verlangt werden kann. Jeder Berechtigte hat nur einen einheitlich ausgestalteten Anspruch auf Beihilfe, auch wenn er mehrere der in Art. V Nr. 1 BEG-SchlußG umsehriebenen Anspruchstatbestände erfüllt. Dieser einheitliche Anspruch wird vollständig durch den Bescheid erledigt, der den Antrag ablehnt oder ihm ganz oder zu dem Teil entspricht, ohne sich als Teilbescheid auszuweisen (BGH RzW 1975, 118).
Nicht zuerkannte Leistungen kann der Berechtigte nur im Wege einer zulässigen Klage gegen den das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid ira Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durchsetzen (Art. V Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, §§ 174 Nr. 2, 208, 209, 210 BEG; vgl. BGH RzW 1975, 174). Kann der Bescheid nicht mit einer zulässigen Klage angefochten werden, ist das gesetzliche Verfahren zur Regelung des Beihilfeanspruchs beendet. Es kann nicht nochmals in Gang gebracht werden. Ein Recht, ein zweites Verfahren und eine erneute Sachentscheidung der Entschädigungsorgane zu beantragen, sieht Art. V BEG-SchlußG nicht vor.
Eine Abhilfe durch Zuerkennung eines weiteren Steigerungsbetrags kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der nach § 210 BEG nicht anfechtbare Bescheid vom 3. Dezember 1968 mangels eines dahingehenden Antrags nicht über einen zweiten Steigerungsbetrag entschieden, ihn also auch nicht
 abgelehnt hat* Eine unrichtige Entscheidung zu dem Nachteil des Antragstellers ist aber Voraussetzung jeder Abhilfe (BGH RzW 1972, 344; 1975, 174).
Mai
 Fuchs	Dr*	Thumm
 Portmann	•	Lang
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