Als Begründung gab es an, daß die Klägerin nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewandert sei, weil eine allgemeine Verfolgung der Zigeuner durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erst Ende 1942 nach dem sog. Auschwitz-Erlaß Himmlers eingesetzt habe und die Klägerin bestimmten Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen ihrer Rasse nicht ausgesetzt gewesen sei. Unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz meldete die Klägerin fristgemäß erneut den Anspruch auf Zahlung der Soforthilfe an. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe weiter. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe der Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 BEG nicht zu. Zwar sei der Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG zulässig, weil nicht auf den früheren Bescheid der Behörde, sondern auf das landgerichtliche Urteil vom 29. Auch sei die Klägerin deutsche Staatsangehörige, zu demindest aber deutsche Volkszugehörige gewesen und habe ihren letzten Wohnsitz zusammen mit ihrer Mutter in Köln gehabt. Ob die Klägerin aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewandert sei, könne dahingestellt bleiben, weil ihr nach § 141 Abs.4 BEG kein Anspruch auf Soforthilfe zustehe. Die Klägerin habe zwar 1945 nach Beendigung der Verfolgung in München erstmals einen Wohnsitz begründet. Der Umstand, daß die Klägerin seit 1957 ihren Wohnsitz wieder in München habe, stehe dem nicht entgegen; denn dieser Wohnsitzbegründung fehle der erforderliche Zusammenhang mit der Auswanderung oder Deportation. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist, seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Sie ist mit einem etwaigen Anspruch auf Soforthilfe jedenfalls nach § 141 Abs.4 BEG ausgeschlossen, weil sie ihren im August 1945 in München begründeten Wohnsitz durch ihre Auswanderung nach Griechenland Anfang 1949 wieder aufgegeben hat, bevor über ihren Anspruch auf Soforthilfe entschieden worden ist. Der Anspruch auf Soforthilfe entfällt wegen Wiederaufgabe des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes auch dann, wenn der Antragsteller zur Zeit der Entscheidung über den Anspruch erneut Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes begründet hat (BGH Urteil vom 25.
2456 OPO BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 183/70 URTEIL Verkündet am 25. Juni 1974 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Regina traße 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten De;r.IX. ZiviAg^nat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann y für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des X6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1970 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtli chen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1927 geborene Klägerin ist zigeunerischer Abstammung. Mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater lebte sie bei Kriegsbeginn in Köln. Nach ihren Angaben verließ sie mit ihrer Mutter Anfang 1941 aus Furcht vor Verfolgung Köln und schloß sich einem Wanderzirkus an, mit dem sie in verschiedenen Ländern, hauptsächlich im Balkan, umherzog. Anfang 1943 wurde sie in Skoplje/Jugoslawien von der Gestapo verhaftet und in verschiedenen Lagern, u.a. in Auschwitz, inhaftiert. Nach ihrer Befreiung im April 1945 begab sie sich nach München, wo sie sich am 2. August 1945 anmeldete. Am 13. Februar 1948 heiratete sie dort einen griechischen Staatsangehörigen, mit dem sie Anfang 1949 nach Griechenland verzog. Dort lebte sie bis 1957 und kehrte sodann wieder nach München zurück, wo sie bis heute ansässig ist. Im Oktober 1957 meldete die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Soforthilfe für Rückwanderer an. Die Behörde lehnte den Anspruch als unbegründet ab. Das Landgericht München I bestätigte diese Ablehnung mit Urteil vom 29. September I960. Als Begründung gab es an, daß die Klägerin nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewandert sei, weil eine allgemeine Verfolgung der Zigeuner durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erst Ende 1942 nach dem sog. Auschwitz-Erlaß Himmlers eingesetzt habe und die Klägerin bestimmten Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen ihrer Rasse nicht ausgesetzt gewesen sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz meldete die Klägerin fristgemäß erneut den Anspruch auf Zahlung der Soforthilfe an. Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil sie die Ablehnung seinerzeit nicht allein auf den Jetzigen Angleichungstatbestand des Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG gestützt habe. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abge- ändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe der Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 BEG nicht zu. Zwar sei der Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG zulässig, weil nicht auf den früheren Bescheid der Behörde, sondern auf das landgerichtliche Urteil vom 29. September I960 abzustellen sei. Dieses habe allein darauf beruht, daß eine allgemeine Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen vor dem sog. Auschwitz-Erlaß vom 16. Dezember 1942 nicht stattgefunden habe und bestimmte Maßnahmen aus rassischen Gründen gegen die Klägerin nicht nachgewiesen seien. Auch sei die Klägerin deutsche Staatsangehörige, zu demindest aber deutsche Volkszugehörige gewesen und habe ihren letzten Wohnsitz zusammen mit ihrer Mutter in Köln gehabt. Ob die Klägerin aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewandert sei, könne dahingestellt bleiben, weil ihr nach § 141 Abs. 4 BEG kein Anspruch auf Soforthilfe zustehe. Der vom Gesetzgeber gewählte Ausdruck "Der Anspruch entfällt" in § 141 Abs. 4 BEG lasse bei wörtlicher Auslegung die Deutung zu, daß ein bestehender Anspruch nachträglich entfalle, wenn der Berechtigte die Bundesrepublik verläßt, ehe über seinen Anspruch entschieden wurde. Diese Auslegung werde auch dem Sinn und Zweck des § 141 BEG gerecht. Der Anspruch auf Soforthilfe erfordere einen inneren und äußeren Zusammenhang zwischen der Rückkehr des Verfolgten und der Aufnahme eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik. Die Klägerin habe zwar 1945 nach Beendigung der Verfolgung in München erstmals einen Wohnsitz begründet. Durch dessen Aufgabe 1949 sei der Anspruch auf Soforthilfe aber entfallen, da über ihn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden sei. Der Umstand, daß die Klägerin seit 1957 ihren Wohnsitz wieder in München habe, stehe dem nicht entgegen; denn dieser Wohnsitzbegründung fehle der erforderliche Zusammenhang mit der Auswanderung oder Deportation. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. § 141 Abs. 1 BEG knüpft den Anspruch auf Soforthilfe daran, daß der Verfolgte in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist, seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in Danzig gehabt und nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die // Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, insbesondere ob sie 1941 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Köln ausgewandert ist. Sie ist mit einem etwaigen Anspruch auf Soforthilfe jedenfalls nach § 141 Abs. 4 BEG ausgeschlossen, weil sie ihren im August 1945 in München begründeten Wohnsitz durch ihre Auswanderung nach Griechenland Anfang 1949 wieder aufgegeben hat, bevor über ihren Anspruch auf Soforthilfe entschieden worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin seit 1957 wieder ständig in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Der Anspruch auf Soforthilfe entfällt wegen Wiederaufgabe des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes auch dann, wenn der Antragsteller zur Zeit der Entscheidung über den Anspruch erneut Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes begründet hat (BGH Urteil vom 25. Juni 1974 - IX ZR 55/71; zur Veröffentlichung bestimmt); hierauf wird verwiesen* Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann