Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigensehaft der Klägerin verneint hat, halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571 Nr. 54 und 1969» 273 Nr. 24 ist ein sicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluohtgrtinde vor, so ist er als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es lägen keine überzeugende Umstände vor, die es am 1• Oktober 1953 für die Klägerin als unzu demutbar erscheinen ließen, den Schutz des ungarischen Staates in Anspruch zu nehmen, rechtfertigen nicht die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nach § 160 BEG. Seine allgemeinen Erwägungen lassen eine Prüfung vermissen, ob der Klägerin entsprechend den Grundsätzen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 160 BEG die Rückkehr nach Ungarn bis zu dem 1. Wenn die Klägerin nicht bereits danach als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG Auf die besondere Lage der Juden in Ungarn kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse ein Verbleiben oder eine Rückkehr zuzu demuten gewesen sein sollte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 183/69 URTEIL Verkündet am September Pohl, Jus t i zhaup t s ekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Margarita 9 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigterj htsänwalt Justizrat Dr. Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 » Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1897 in ^HHMK/Ungarn geborene jüdische * Klägerin wurde im April 1944 in Szecseny von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Sie befand sich in mehreren Konzentrationslagern. Nach ihrer Befreiung im Mai 1945 kehrte sie nach Ungarn zurück. Anfang 1947 wan- derte sie mit ihrem Ehemann nach Mexiko aus. t Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit. Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie aus medizinischen Erwägungen ab. Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewi e s en. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 1. Oktober 1953 ungarische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigensehaft der Klägerin verneint hat, halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571 Nr. 54 und 1969» 273 Nr. 24 ist ein 4 im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bun- desrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeit- nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Hasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rück- sicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluohtgrtinde vor, so ist er als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es lägen keine überzeugende Umstände vor, die es am 1• Oktober 1953 für die Klägerin als unzu demutbar erscheinen ließen, den Schutz des ungarischen Staates in Anspruch zu nehmen, rechtfertigen nicht die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nach § 160 BEG. Seine allgemeinen Erwägungen lassen eine Prüfung vermissen, ob der Klägerin entsprechend den Grundsätzen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 160 BEG die Rückkehr nach Ungarn bis zu dem 1. Oktober 1953 zugemutet werden konnte. Das Oberlandesgericht wird die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung der dargelegten Grundsätze überprüfen müssen. Dabei kommt es zunächst auf die Gründe der Auswanderung der Klägerin aus Ungarn an. Wenn die Klägerin nicht bereits danach als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG _ I / y i anzusehen ist, ist darauf abzustellen, weshalb sie bis zu dem 1. Oktober 1953 nicht in ihren Heimatstaat zurtickgekehrt ist. Auf die besondere Lage der Juden in Ungarn kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse ein Verbleiben oder eine Rückkehr zuzu demuten gewesen sein sollte. Maaß Mai Dr. Woesner Graf