Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. 2 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die um- Dann kann die Klägerin dem Beklagten nicht vorwerfen, dass der Pächter sich der fristlosen Kündigung unterwarf und keine Pacht mehr bezahlte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 183/07 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.729,82 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die um- gehende Beendigung des Vertrages mit ihrem Pächter und die Räumung des Pachtobjekts dringend gewünscht, weil sie sowieso mit dem Ausfall ihrer weiteren Forderungen rechnete und das Objekt schleunigst anderweitig verpachten wollte. Dann kann die Klägerin dem Beklagten nicht vorwerfen, dass der Pächter sich der fristlosen Kündigung unterwarf und keine Pacht mehr bezahlte. Das aufklärungspflichtige Risiko, dass die Kündigung erfolglos sein könnte, hat sich nicht verwirklicht. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2006 -80 721/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 11 U 24/06 -