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BGH · IX ZR 183/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 183/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. von Winterfeld beigeordnet. 3 Dem Kläger war gemäß §§114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 4 Bei der Schätzung des Gegenstandswerts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO hat der Senat die durch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten mit der in der Klageschrift angegebenen Höhe von 211.186,30

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 48 GKG
FischerNichtzulassungsbeschwerdeZPOJena

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 183/04
12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. von Winterfeld beigeordnet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.175,98 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig; sie ist je-
doch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
 
2	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
3	Dem Kläger war gemäß §§114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
4	Bei der Schätzung des Gegenstandswerts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO hat der Senat die durch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten mit der in der Klageschrift angegebenen Höhe von 211.186,30 € (413.044,51 DM) angesetzt.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 19.03.2003 -30 1892/02 -OLG Jena, Entscheidung vom 18.08.2004 - 7 U 360/03 -