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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Henkel9 Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Jahre 1958 meldete die URO Ansprüche aus jeder der Schadensarten des BEG an« Am 17« Juli 1961 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem die Zahlung von 5.530 DM sämtliche Ansprüche für Schaden im beruflichen Portkommen abgilt« Am 5. September 1961 ging die Mitteilung der URO vom 31« August 1961 ein, "daß keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden"« Oktober 1962 erhob die URO Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit« Er war im August 1933 von SA-Leuten zusammengeschlagen worden« Sie hatten ihm das linke Bein nach hinten über den Rücken gedrückt, um es zu brechen. Juni 1963 übersandte die Behörde der URO ein Schreiben dem eine Bearbeitung des Antrags abgelehnt wurde, weil das Verfahren seit dem Eingang des Schreibens vom 31. weil der Kläger, der schon seit dem Überfall körper lieh beeinträchtigt gewesen sei, die Frist des und dem Landgericht teilte die Behörde durch Schriftsatz vom 8. August 1966 mit9 "daß der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sachlich (in medi zinischer Hinsicht) geprüft werde; ob über ihn positiv entschieden werde, könne noch nicht beurteilt werden". August 1968 beantragte der Beklagte Abweisung der aus medizinischen Gründen und fügte eine Abschrift des Bescheids vom 31. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Globalanmeldung auch des Gesundheitsschadensanspruchs vor oder nach dem 1. Da schon 1957 ein Antrag auf Entschädigung gestellt gewesen sei, habe der Kläger die Frist des § 189a BEG nutzen können. Den zurückgenommenen Anspruch aus §§ 28 ff BEG habe der Kläger nicht nochmals im Oktober 1962 gemäß § 189a BEG anmelden können. Sie hat vielmehr in ihre Globalantrag die bisher noch nicht angemeldeten Ansprüche aus fünf Schadensarten eindeutig bezeichnet und damit kon kretisiert Ihr Schreiben ließ nach seinem objektiven Er klärungswert der Behörde keinen Zweifel« daß ein Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erhoben werde« Der Anspruch ist auch dann wirksam angemeldet, wenn der Global antrag nach dem 1. RzW 1959, 364, 365), solange das durch den Entschädigungs antrag ausgelöste Verfahren noch nicht abgeschlossen war August 1961 als Rücknahme des Antrags auf Entschädigung der angemeldeten, aber noch nicht geregelten Ansprüche ausgelegt. Infolge der Rücknahme war die erneute Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs vom Oktober 1962 nach dem bis 17. unterschied sich die tatsächliche und rechtliche Lage des Antragstellers wesentlich von der eines Verfolgten, der auf der Grundlage eines allgemeinen Entschädigungsantrags, dem das erstmalige Verlangen nach Ausgleich näher bestimmter Schäden gleichsteht, andere, bisher nicht bezeichnete Ansprüche anmeldet. Denn das Verfahren wegen des auf der Grundlage eines Antrags nach Durch Rücknahme begab er sich des Rechts auf eine Sachentscheidung (BGH RzW 1969, 275 Nr. 26; vgl. 189 BEG gestellt und Ansprüche angemeldet waren, das Recht auf eine erneute oder erstmalige Sachentscheidung, wenn Art. I BEG-SchlußG denen sich nicht der Gesetzeswortlaut, aber die tatsäch liehe oder rechtliche Beurteilung geändert hat (vgl. 189a BEG das Nachschie ben noch nicht angemeldeter Ansprüche ohne Rücksicht auf eine Änderung des Gesetzes oder der Beurteilung gestattet. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß die Behörde dem Kläger nicht gemäß Sie sei auch nicht in dem auf medizinische Gründe gestützten Klag abweisungsantrag des Schriftsatzes vom 14. Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, daß die Behörde seit Juli 1969 dem Kläger wieder formelle Gründe entgegenhalte; denn sie habe Wiedereinsetzung schon im Bescheid ausdrücklich versagt; dieser sei nicht durch einen sachlichen Bescheid ersetzt worden. stehe entgegen, daß er schon lange vor der Rücknahme des Anspruchs nachhaltig durch Hüftgelenksbeschwerden und Depressionen beeinträchtigt gewesen sei. März 1969 - IX ZR 71/67; RzW 1970, 28) hat die Auffassung vertreten, daß die Behörde nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung für die erneute Anmeldung eines Anspruchs gewähren kann, der auf Grund eines nach § 189 Abs. 1 BEG wirksamen Antrags bereits angemeldet, aber zurückgenommen worden war. Sie gilt jedenfalls nur für das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nach §§ 184 ff BEG (vgl. August 1968 führten daher eine § 189 Abs.3 Satz 2 BEG entsprechende Bindung der Gerichte nicht herbei. Mai 1965 hatte keine Wiedereinsetzung gewährt, vielmehr den Antrag nach § 189 Abs.3 BEG zurückgewiesen. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG durch das Berufungsgericht beruht auf tatsächlichen, von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen. Sie rechtfertigen den Schluß, daß der Kläger nicht schuldlos am 31. August 1961 den Anspruch zurückgenommen und erst im Oktober 1962 wieder geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hält eine erneute Anmeldung des Anspruchs nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs.la BEG SchlußG für unzulässig. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1969» 358 dargelegt habe, setze die Angleichung voraus, daß der Kläger sich des Rentenanspruchs begeben habe. SchlußG erkennbar sein, daß der Gesundheitsschaden nach der Vorstellung des über den 1. Damit folgt der Tatrichter nur im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; er hat zu Unrecht den Vortrag des Klägers im Angleichungsverfahren nicht erörtert• Die Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß der Antragsteller den Rentenanspruch (§31 Abs. 1 BEG) aufgegeben und dies aus medizinischen Gründen Auch über den Rentenanspruch hätten die Entschädigungsorgane sachlich entscheiden müssen, es sei denn, der 1958 eingegangene November 1953 fortdauernde Gesundheits Störungen (§12 BEG) im Ausgangsverfahren umschrieben und auf die Verfolgung zurückgeführt, so ist die Aufgabe des Rentenanspruchs aus medizinischen Gründen zu unterstellen Wenn er dies nicht getan hatte, ist für die Unterstellung kein Raum. Es genügt die Feststellung, daß medizinische Erwägungen neben anderen Gründen bei Abgabe der Verzichts oder Rücknahmeerklärung mitgewirkt haben (BGH Urteil vom 18. Das Berufungsgericht stellt in anderem Zusammenhang fest, daß der Kläger nicht erst seit seinem zweiten Antrag vom Oktober 1962, sondern schon lange vor der Erklärung vom 31.

Zitierte Normen: § 189a BEG Art. 20 GG § 189 BEG
GrundBehördeBEGBerufungsgerichtRzWAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
28. September 1972 Pohl
f
AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 Land Niedersachsen
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vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover
 Am
platz
9
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
 die mündliche Verhandlung vom 29» Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Henkel9 Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 1971 aufgehoben.
<
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebührenv und auslagenfrei•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1901 geborene jüdische
 wanderte Ende 1933
von Hannover nach Frankreich aus und von dort 1938 nach den USA weiter.
Er bevollmächtigte am 29* Mai 1957 die URO. Sie bean tragte am 6. Juli 1957, die Aufwendungen für die Auswan derung zu ersetzen und den Schaden im beruflichen Fort kommen zu entschädigen, teilte aber am 3. Februar 1958
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daß der Kläger keinen Auswanderungsschaden geltend
 machen wolle. Im Jahre 1958 meldete die URO Ansprüche aus jeder der Schadensarten des BEG an« Am 17« Juli 1961 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem die
 Zahlung von 5.530 DM sämtliche Ansprüche für Schaden im beruflichen Portkommen abgilt« Am 5. September 1961 ging die Mitteilung der URO vom 31« August 1961 ein, "daß keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden"«
Am 19. Oktober 1962 erhob die URO Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit« Er war im August 1933 von SA-Leuten zusammengeschlagen worden« Sie hatten ihm das linke Bein nach hinten über den Rücken gedrückt, um es zu brechen. Der Kläger behauptet, seit dem Überfall hinke er und habe Kopfschmerzen« Die 1950 fest-
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gestellte immer stärker werdende Arthrose des linken Hüftgelenks und seelische Depressionen seien durch die Verfolgung verursacht und hätten zu einer weitgehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt.
Am 1. Juni 1963 übersandte die Behörde der URO ein
 Schreiben
dem eine Bearbeitung des Antrags abgelehnt
 wurde, weil das Verfahren seit dem Eingang des Schreibens
 vom 31. August 1961 abgeschlossen sei. Am 4. März 1965 bat die URO um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge
 mäß
189 Abs. 3 BEG.
Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 31. Mai 1965
ab
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weil der Kläger, der schon seit dem Überfall körper
 lieh beeinträchtigt gewesen sei, die Frist des
189
Abs. 1 BEG schuldhaft versäumt habe«
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Nach Zustellung d
Klage auf Rente und Heilverfahren
 zeigte die Behörde dem Gericht am 28. Januar 1966 an
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 sie beabsichtige9 die Sache nochmals zu prüfen. Der URO
und dem Landgericht teilte die Behörde durch Schriftsatz vom 8. August 1966 mit9 "daß der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sachlich (in medi zinischer Hinsicht) geprüft werde; ob über ihn positiv entschieden werde, könne noch nicht beurteilt werden".
Sie ließ den Kläger vertrauensärztlich untersuchen und holte ein psychiatrisches und orthopädisches Gutachten ein. Mit Schriftsatz vom 14. August 1968 beantragte der
 Beklagte Abweisung der
 aus medizinischen Gründen
 und fügte eine Abschrift des Bescheids vom 31. Mai 1965 bei. Nachdem auch das Landgericht Beweis erhoben hatte9
machte der Beklagte am 30. Juli 1969 wieder Unzulässigkeit des Antrags geltend. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Klä ger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Re visionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Globalanmeldung auch des Gesundheitsschadensanspruchs vor oder nach dem 1. April 1958 eingegangen ist. Da schon 1957 ein Antrag auf Entschädigung gestellt gewesen sei, habe der Kläger die Frist des § 189a BEG nutzen können. Das Schreiben vom 31. August 1961 sei als Rücknahmeerklärung, nicht als Verzicht anzusehen. Den zurückgenommenen Anspruch aus §§ 28 ff BEG habe der Kläger nicht nochmals im Oktober 1962 gemäß § 189a BEG anmelden können.
Diese Auffassung trifft zu
 Der Gesundheitsschadensanspruch war im Jahre 1958
nach
189 Abs. 1 BEG wirksam angemeldet worden« Die URO
hat nicht nur das schon 1957 eingegangene allgemeine Ent
 schädigungsverlangen gestellt. Sie hat vielmehr in ihre
 Globalantrag die bisher noch nicht angemeldeten Ansprüche aus fünf Schadensarten eindeutig bezeichnet und damit kon
 kretisiert
Ihr Schreiben ließ nach seinem objektiven Er
 klärungswert der Behörde keinen Zweifel« daß ein Anspruch
 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erhoben werde« Der
 Anspruch ist auch dann wirksam angemeldet, wenn der Global
 antrag nach dem 1. April 1958 eingegangen sein sollte. Der
 Kläger konnte auf Grund d
die Prist des
189 Abs. 1 BEG
wahrenden Entschädigungsantrags vom Juli 1957 alle anderen Ansprüche anmelden (BGH RzW 1961, 85 Nr. 44; 412 Nr. 45;
1962
9
323 Nr. 37; vgl. Ländervereinbarung vom 23« Juni 1959
RzW 1959, 364, 365), solange das durch den Entschädigungs
 antrag ausgelöste Verfahren noch nicht abgeschlossen war
(BGH RzW 1964, 272 Nr. 34; 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27).
Das ist durch den Globalantrag des Jahres 1958 geschehen
9
bevor der Vergleich vom 17. Juli 1961 und die Erklärung vom 31. August 1961 das Verfahren beendeten.
Das Berufungsgericht hat die das Entschädigungsverfahren abschließende Erklärung vom 31. August 1961 als Rücknahme
 des Antrags auf Entschädigung der angemeldeten, aber noch
 nicht geregelten Ansprüche ausgelegt. Dagegen bestehen keine
 Bedenken. Infolge der Rücknahme war die erneute Anmeldung
 des Gesundheitsschadensanspruchs vom Oktober 1962 nach dem
 bis 17. September 1965 geltenden Recht (BGH aaO; RzW 1965
9
 323) unzulässig. Daran hat § 189a Abs. 1 BEG nichts geän
 dert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
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hofs seit RzW 1969, 275 Nr. 26 ist diese Vorschrift bei
 erneuter Anmeldung zurückgenommener Ansprüche nicht anwendbar. Daran hält der Senat aus den in RzW 1969, 275 und 1971, 559 Nr. 19 dargelegten Gründen fest. Entgegen der Meinung der Revision ist weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG), noch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 GG) erkennbar:
Der Gesetzgeber war befugt, die Frist zur Bezeichnung
(Konkretisierung) bis Ende 1965 nur für die Ansprüche zu
189a Abs. 1 BEG), die zuvor nicht angemel
 erstrecken
det waren, mithin erstmals erhoben werden. War das Ver
 fahren wegen eines wirksam angemeldeten Anspruchs bis 31. Dezember 1965 nicht beendet, bestand kein Grund zu dessen Nachmeldung. Wenn es jedoch vorher abgeschlossen
 war
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unterschied sich die tatsächliche und rechtliche
 Lage des Antragstellers wesentlich von der eines Verfolgten, der auf der Grundlage eines allgemeinen Entschädigungsantrags, dem das erstmalige Verlangen nach Ausgleich näher bestimmter Schäden gleichsteht, andere, bisher nicht bezeichnete Ansprüche anmeldet. Denn das Verfahren wegen
 des auf der Grundlage eines Antrags nach
189 BEG wirk
 sam erhobenen Anspruchs war anhängig gewesen. Der Antragsteller hätte eine Sachentscheidung über diesen Anspruch verlangen und durchsetzen können. Durch Rücknahme begab
 er sich des Rechts auf eine Sachentscheidung (BGH RzW 1969, 275 Nr. 26; vgl. BGH RzW 1969, 351 Nr. 33 für Vergleich und 354 Nr. 34 für Verzicht). Danach hatte er keinen Grund, darauf zu vertrauen, daß der Gesetzgeber ihm ein zweites
 Verfahren mit dem Recht auf eine Sachentscheidung einräume
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Ihn den Verfolgten gleichzustellen, die auf Grund eines
 nach
189 BEG wirksamen Antrags durch Anmeldung eines
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bestimmten, seither noch nicht bezeichneten Anspruchs
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bis 31. Dezember 1965 erstmals das Recht auf eine Sach
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entscheidung über diesen Anspruch erlangten, gebot weder
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der Verfassungsgrundsatz des Art. 20 GG noch der des
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Art. 3 GG.
An andere Voraussetzungen als die des
189a BEG
ist das bis 30. September 1966 befristete Antragsrecht des BEG-Schlußgesetzes geknüpft: Die Überleitungsvor
 Schrift des Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG gibt, gleich
 gültig ob ein wirksamer Antrag nach
189 BEG gestellt und
 Ansprüche angemeldet waren, das Recht auf eine erneute
 oder erstmalige Sachentscheidung, wenn Art. I BEG-SchlußG
die Rechtslage im konkreten Pall zugunsten des Verfolgten
 geändert hat (vgl. BGH RzW 1970, 562 Nr. 28; 1971
9
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Nr. 35; 237 Nr. 29; 1970, 139). Die Angleichungsbestimmung des Art. IV BEG-SchlußG eröffnet nach Erledigung
*
eines angemeldeten Anspruchs ein zweites Verfahren zur sach liehen Prüfung desselben Anspruchs in den besonderen durch
 Nr. 1 Abs. 1 bis 3 und Nr. 2 gekennzeichneten Fällen
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denen sich nicht der Gesetzeswortlaut, aber die tatsäch
 liehe oder rechtliche Beurteilung geändert hat (vgl. BGH RzW 1970, 77 Nr. 24; 1969, 358). Damit nicht vergleichbar
 ist die Ausgangslage, die gemäß
189a BEG das Nachschie
 ben noch nicht angemeldeter Ansprüche ohne Rücksicht auf eine Änderung des Gesetzes oder der Beurteilung gestattet. Die Überleitungs- und Angleichungsbestimmungen des BEG
Schlußgesetzes sowie die Nachmeldevorschrift des
189a BEG
regeln
 ithin erheblich voneinander abweichende Sachverhalte;
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die unterschiedliche Gestaltung der Rechtsfolgen ist nicht willkürlich (vgl, BVerfG RzW 1965, 328 Nr. 36). Das Gesetz verletzt auch insoweit nicht die durch Art. 3 GG gezogenen Grenzen.
II.
Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß die Behörde
 dem Kläger nicht gemäß
189 Abs. 3 Satz 2 BEG eine die
 Gerichte bindende Wiedereinsetzung gewährt hat. Durch die sachliche Bearbeitung könne die Behörde nicht Wiederein Setzung erteilen, sondern nur durch eine Sachentscheidung, Entscheiden aber könne die Behörde allein durch Bescheid
 im Sinne des
195 BEG oder durch Zustimmung zu einem
 nach
177 BEG zulässigen Vergleich. Eine solche Ent
 Scheidung habe die Behörde in den Mitteilungen vo 28. Januar und 8. August 1966 nicht getroffen. Sie sei auch nicht in dem auf medizinische Gründe gestützten Klag
 abweisungsantrag des Schriftsatzes vom 14. August 1968 zu sehen. Dieser stelle nur die Änderung einer Rechtsauffassung dar. Ihm sei der Wille, Wiedereinsetzung zu gewähren nicht zu enthehmen, schon weil der beigefügte, die Wieder einsetzung versagende Bescheid ausdrücklich aufrechterhalten worden sei.
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Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, daß die Behörde seit Juli 1969 dem Kläger wieder formelle Gründe entgegenhalte; denn sie habe Wiedereinsetzung schon im Bescheid ausdrücklich versagt; dieser sei nicht durch einen sachlichen Bescheid ersetzt worden.
Die Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht abgelehnt. Dem Vortrag des Klägers, er habe die Auswirkungen des Überfalls erst nach dem 31. August 1961 erkennen können,
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stehe entgegen, daß er schon lange vor der Rücknahme des Anspruchs nachhaltig durch Hüftgelenksbeschwerden und Depressionen beeinträchtigt gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. De
 kann Wiedereinsetzung nach
189 Abs. 3 BEG nicht
 erteilt werden.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 71/67; RzW 1970, 28) hat die Auffassung vertreten, daß die Behörde nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung für die erneute Anmeldung eines Anspruchs gewähren kann, der auf Grund eines nach § 189 Abs. 1 BEG wirksamen Antrags bereits angemeldet, aber zurückgenommen worden war. Es kann offenbleiben, ob angesichts der Erwägungen der Urteile der Oberlandesgerichte Celle (RzW 1970, 556), Düsseldorf (RzW 1971,
 132), München (RzW 1972, 28) und des Kammergerichts (RzW 1972, 304 Nr. 20) an dieser Auffassung festzuhalten
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ist. Sie gilt jedenfalls nur für das Verfahren vor den
 Entschädigungsbehörden nach §§ 184 ff BEG (vgl. BGH RzW 1970» 314). Im gerichtlichen Verfahren kann die Behörde weder ausdrücklich noch stillschweigend Wiedereinsetzung erteilen (BGH RzW 1972, 338). Die nach Erhebung der Klage abgegebenen Erklärungen der Behörde vom 28. Januar 1965,
8. August 1966 und 14. August 1968 führten daher eine § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG entsprechende Bindung der Gerichte nicht herbei. Der das Verwaltungsverfahren (§§ 184 ff BEG) abschließende Bescheid vom 31. Mai 1965 hatte keine Wiedereinsetzung gewährt, vielmehr den Antrag nach § 189 Abs. 3 BEG zurückgewiesen.
Die Ablehnung der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG durch das Berufungsgericht beruht auf tatsächlichen, von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen. Sie rechtfertigen den Schluß, daß der Kläger nicht schuldlos am 31. August 1961 den Anspruch zurückgenommen und erst im Oktober 1962 wieder geltend gemacht hat.
III.
Das Berufungsgericht hält eine erneute Anmeldung
 des Anspruchs nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. la BEG SchlußG für unzulässig. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1969» 358 dargelegt habe, setze die Angleichung voraus, daß der Kläger sich des Rentenanspruchs begeben
 habe. Deshalb müsse zur Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG
SchlußG erkennbar sein, daß der Gesundheitsschaden nach
 der Vorstellung des
 über den 1. November 1953
fortgedauert und ein erhebliches Ausmaß erreicht habe. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Da der Klä ger über Art, Umfang und Dauer des Gesundheitsschadens
 nach d
Globalanmeldung bis zur Rücknahme d
Antrags
 keine Angaben gemacht habe, könne die Aufgabe eines Ren
 tenanspruchs weder unterstellt noch festgestellt werden. Ob bei der Rücknahme des Antrags medizinische Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sei unerheblich.
Damit folgt der Tatrichter nur im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; er hat zu Unrecht den Vortrag des Klägers im Angleichungsverfahren nicht erörtert•
Die Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß der Antragsteller den Rentenanspruch (§31 Abs. 1 BEG) aufgegeben und dies aus medizinischen Gründen
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getan hat (BGH RzW 1969, 358; 1971, 186 Nr. 28). Oh der Rentenanspruch aufgegeben wurde, hängt davon ab, ob der Entschädigungspflichtige durch die Rücknahmeerklärung von Rentenleistungen freigestellt wurde. Bas ist hier zu bejahen. Die wirksame Anmeldung des Schadens an Körper oder Gesundheit aus dem Jahre 1958 umfaßte den Renten
 anspruch im Sinne des
31 Abs. 1 BEG. Auch über den
 Rentenanspruch hätten die Entschädigungsorgane sachlich
 entscheiden müssen, es sei denn, der 1958 eingegangene
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Antrag wäre bis 31* März 1967 nicht substantiiert wor
 den
190a BEG). Daher hat die URO mit ihrer Erklärung vom 31. August 1961, daß keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden, auch den Rentenanspruch aufgege
 ben.
Hatte der Antragsteller erhebliche
31 Abs. 1 BEG)
und über den 1. November 1953 fortdauernde Gesundheits Störungen (§12 BEG) im Ausgangsverfahren umschrieben und auf die Verfolgung zurückgeführt, so ist die Aufgabe des Rentenanspruchs aus medizinischen Gründen zu unterstellen Wenn er dies nicht getan hatte, ist für die Unterstellung
 kein Raum. Die Angleichung kann dennoch zulässig sein; die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit müssen dann aber vom Entschädigungsorgan festgestellt werden. Der Vortrag im Angleichungsverfahren ist zu prüfen, ob er die Feststellung erlaubt, daß der Rentenanspruch aus medizinischen Gründen aufgegeben worden ist. Die Angleichung ist demnach zulässig, wenn das Entschädigungsorgan die Über zeugung gewinnen kann, daß der Antragsteller den Anspruch, erhebliche über den 1. November 1953 andauernde Gesund
 heitsstörungen zu entschädigen, deshalb aufgegeben hat
9
weil er sich aus medizinischen Erwägungen keinen Erfolg
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versprach. Es genügt die Feststellung, daß medizinische Erwägungen neben anderen Gründen bei Abgabe der Verzichts oder Rücknahmeerklärung mitgewirkt haben (BGH Urteil vom 18. März 1971 - IX ZR 199/68).
Das Berufungsgericht stellt in anderem Zusammenhang fest, daß der Kläger nicht erst seit seinem zweiten Antrag vom Oktober 1962, sondern schon lange vor der Erklärung vom 31. August 1961 durch Hüftgelenksbeschwer den und Depressionen, die er auf den Überfall vom Au gust 1933 zurückführe, nachhaltig körperlich beeinträchtigt war. Das ergebe sich unter anderem aus den im Angleichungsverfahren vorgelegten Krankenhausbe scheinigungen von 1943 und vom 14. Januar 1950. Diese
 Umstände hätten den Tatrichter veranlassen müssen zu prüfen, ob medizinische Erwägungen bei der Erklärung vom 31. August 1961 mitgewirkt haben. Das hat er nicht
 getan

obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 12. März 1965
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(EA S. E 84) vorgetragen hatte, am 31. August 1961 habe man nicht damit gerechnet, daß der vorhandene Schaden
 in den Genuß einer Kapital
 ausreichen werde
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 entSchädigung oder Rente zu bringen. Deshalb wird das
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angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit
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an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Henkel	Fuchs
 Dr • Thumm
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