Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 1« Juli 1971 unter Mitwirkung des Senat8präsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr« Graf, von der Mühlen «nd Dr. Thumra für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung nnd Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 in Polen geborene jüdische Klägerin wand er te 1934 nach Frankreich aus. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin, die frühere Befunder-hebung sei unvollständig gewesen und habe zu falscher Beurteilung der Leiden und ihrer Ursachen gefühnt, für rechtlich unerheblich erachtet.
2489 052 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 182/69 URTEIL Verkündet am 1. Juli 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Fernande T /Frankreich, i, rue Klägerin und Rersionsklägerin, - Pro zeßbevo nächtigte: Rechtsanwälte Dr. utv3 gegen T^nd Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Tandes rent enbähör de Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Rerisonsbeklagten 2 / Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 1« Juli 1971 unter Mitwirkung des Senat8präsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr« Graf, von der Mühlen «nd Dr. Thumra für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1967 »ufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung nnd Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 in Polen geborene jüdische Klägerin wand er te 1934 nach Frankreich aus. Dort lebte sie während des zweiten Weltkriegs fast 2 Jahre lang versteckt. Auf die Belastungen dieses Verfolgungsschicksals führt sie im wesentlichen eine chronische Lungenkrankheit und ein Nervenleiden mit Auswirkungen auf zahlreiche Organe zurück« Ihr Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wurde 1962 aus medizinischen Gründen abgelehnt« Der Besoheld blieb unangefochten. Den Antrag auf neue Entscheidung über den Gesundheit s schaden vom 11. Januar 1966 hat die Behörde nach medizinischer Überprüfung abgelehnt. Die Flage auf Kapitalentschädigung und Rente ist ebenso wie die Berufung erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte T*ncl läßt sich nicht vertreten. Entschei dunssgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hält den Ang3 eichungsantrag der Klägerin gemäß Art. IV Hr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG für zulässig, aber unbegründet, weil sich die für die frühere Ablehnung des Rentenanspruchs maßgebenden medizinischen und rechtlichen Erkenntnisse nicht geändert hätten und weil die Entschädigungsorgane an die Feststellung des Erstbescheids, es lägen keine wesentlichen krankhaften Befunde vor, gebunden seien. Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin, die frühere Befunder-hebung sei unvollständig gewesen und habe zu falscher Beurteilung der Leiden und ihrer Ursachen gefühnt, für rechtlich unerheblich erachtet. Es hat auch davon abgesehen, sich eine eigene Überzeugung von dem Zusammenhang früherer Bronchialkatarrhe der Klägerin mit der Verfolgung zu bilden und dem Vorbringen nachzugehen, der Gesundheitszustand habe sich seit dem Erstbescheid verschlechtert. Das alles widerspricht den Inzwischen vom Bundesgerichtshof für das >ngleiohungs verfahren nach Art. IT Nr. 1 Abs. 1a BBG-SchlußG entwickelten Grundsätzen, die in RzW 1970, 77 Nr. 24 veröffentlicht sind. Hierauf wird verwiesen. Wegen dieses Reohtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben «nd der Rechtsstreit an das Oberlid esgericht zurüclcv erwiesen. Mai Maaß Dr. Graf von der Mühlen Br. Thuna