* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 182/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 182/68

Die Rechtsnatur der Berufsschadensrente nach §§ 81 ff BEG ist durch Art. I Nr. 48 a BEG-SchlußG, § 83 Ahs. 1 Satz 2 BEG nicht verändert worden. Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes verlangte die Klägerin im Dezember 1965 die Berufsschadenswitwenrente und im Mai 1966 die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung auf Grund der 2. DV-BEG, nicht aber auf Grund einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG erhöht; für die höhere Einreihung fehle es am ausreichenden Nachweis eines bestimmten Durchschnittseinkommens. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG für ein erneutes Wahlrecht der Klägerin ver- neint, weil die Neufassung des § 83 -Abs.1 BEG durch Art. I Nr. 48a BEG-SchlußG nicht allgemein alle Berufsschadensrenten erhöht habe. In der Ergänzung des § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG, daß der Rentenberechnung die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde gelegt werden müsse, sieht der Berufungsrichter keine sachliche Neuregelung des Anspruchs auf Rente. Er hatudazu ausgeführt, die Bundesregierung habe schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes im Rahmen der Ermächtigung durch §§ 27, 42, 126 BEG auch die Berufsschadensrenten stets zusammen mit den Renten für Schaden an Leben und für Schaden an Körper oder Gesundheit den jeweils gestiegenen Versorgungsbezügen angeglichen und damit einer grundsätzlichen Pflicht zur Angleichung auch der Berufsschadensrenten an die jeweiligen Beamtenbezüge genügt. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Rente wählen kann. Danach ist erforderlich, daß ihr nach bisherigem Recht bereits ein Wahlrecht zustand und daß sich auf Grund der Änderungen in Art. I des BEG-Schlußgesetzes die nichtgewählte Entschädigung erhöht hat. Der Anspruch auf erneute Rentenwahl hängt demnach davon ab, ob die Bindung der BerufsSchadensrente an die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbe-ztige durch § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG diese dem Betrag nach erhöht oder jedenfalls ihren Charakter so weit verändert hat, daß Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden wäre. Der Klägerin hätte im Falle einer früheren Wahl die Rente nach bisherigem Recht schon in gleicher Höhe wie jetzt nach den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes zugestanden. März 1957 (BGBl I, 269),auf Grund der Ermächtigung in § 126 Abs. 1 BEG die BerufsSchadensrenten zu dem gleichen Zeitpunkt und in gleichen Umfange wie die Renten für Schaden an Leben und für Schaden an Körper und Gesundheit den jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezügen vergleichbarer Bundesbeamter angeglichen. Mit ihrem Vorbringen, in der Vergangenheit seien weder die jeweiligen durchschnittlichen Beamtenbezüge zugrunde gelegt noch die Renten gleichzeitig mit den Beamtenbezügen erhöht worden, will die Revision aus der Änderung des § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG insoweit eine Betragserhöhung ableiten, als gemäß der jetzt "schärfer umrissenen" Ermächtigung in § 126 Abs. 1 BEG die jeweiligen durchschnittlichen Diensteinkommen und damit auch die jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen rückwirkend seit 1. Denn die Bundesregierung hatte von der Ermächtigung in § 126 Abs. 1 BEG a.F. schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie entsprechend der Regelung in §§ 18 Abs. 3, 31 Abs.4 BEG auch der Errechnung der Berufsschadensrente die gesetzlichen Versorgungsbezüge in ihrer .jeweiligen Höhe zugrunde legte. Die von der Revision behaupteten Mängel der Tabellen könnten deshalb nur auf einer unrichtigen Anwendung des bisherigen Rechts bei deren Aufstellung, nicht aber auf der Änderung des bisherigen Rechts durch das BEG-Schlußgesetz beruhen. Eine Betragserhöhung infolge rückwirkender Berichtigung der Tabellen wäre keine Erhöhung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, weil sie nicht auf Grund einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG, sondern in Anwendung des nicht geänderten bisherigen Rechts vorgenommen würde. Auch die Rechtsnatur der Berufsschadensrente für die in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Geschädigten nach §§81 ff BEG wurde durch Art. I Nr. 48a BEG-SchlußG nicht geändert. Eine solche Änderung wäre, wie der Senat in RzW 1968, 369 Nr. 23 entschieden hat, im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG einer Betragserhöhung gleichzusetzen. März 1957,die Berufsschadensrenten den jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezügen angeglichen und damit Recht gesetzt, das der für die Lebensund Gesundheitsschadensrenten geltenden Regelung in §§ 18 Abs. 3, kündiing des BEG-Schlußgesetzes der Errechnung der Renten die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde gelegt wurde, ist die Rechtsnatur dieser Entschädigungsleistungen nicht durch eine Änderung des BEG in Art. I BEG-SchlußG umgestaltet worden. Die Revision macht geltend, die Klägerin hätte, wäre § 83 Abs. 1 BEG früher schon so gefaßt gewesen wie jetzt, die Gewißheit der regelmäßigen Rentenerhöhung gehabt; das wäre für ihre Wahl zwischen Kapitalentschädigung und Rente bedeutsam gewesen. Da sich durch Art. I Nr. 48a BEG-SchlußG weder Höhe noch Rechtsnatur der Rente nach § 81 ff BEG geändert hat, kommt es auf die Vorstellungen der Klägerin nicht an. 1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags auf eine weitere Kapitalentschädigung bejaht, die Klage jedoch für unbegründet Die Klage ist auch insoweit zulässig; das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor‘dem Berufungsgerich rügelos auf den Hilfsantrag eingelassen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 295 ZPO). Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Klägerin auf die ihrem Standpunkt günstige Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1967, 281 Nr. 34 zur Frage der Zulässigkeit des Antrags auf Neufestsetzung der Kapitalentschädigung auf Grund der 2.

Zitierte Normen: § 85 BEG § 295 ZPO § 209 BEG § 139 ZPO § 209 BEG § 97 ZPO
RechtBEGBundesregierungRenteKapitalentschädigungKlägerinjeweiligRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. III Nr, 4 Ahs. 2 i.Verb.m. Art. I Nr. 48 a; BEG § 83 Ahs. 1 Satz 2
Die Rechtsnatur der Berufsschadensrente nach §§ 81 ff BEG ist durch Art. I Nr. 48 a BEG-SchlußG, § 83 Ahs. 1 Satz 2 BEG nicht verändert worden. Art. III Nr. 4 Ahs. 2 BEG-SchlußG ist deshalb nicht anwendbar.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1969 - IX ZR 182/68 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 182/68	URTEIL
Verkündet am 18. Dezember 1969 »
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
A:	M	geh.	S	.,
B	,	P	,	Buenos	Aires,	Argentinien,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Proaeßbevollmächtigtert	Rechtsanwalt	-
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1969 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe eines im Jahre 1955 in Buenos Aires verstorbenen Herrenschneiders. Dieser war Jude und betrieb bis zu der erzwungenen Auswanderung im Jahre 1956 in Aschaffenburg eine Schneiderwerkstatt. Seit 1948 war er wegen Krankheit völlig erwerbsunfähig.
Auf den Antrag der Klägerin und deren Erklärung, sie wähle die Kapitalentschädigung und sei mit der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einverstanden, setzte die Entschädigungsbehörde für sie und die vier Kinder als die Erben des Verfolgten durch unanfechtbaren Bescheid vom 18. September 1957 eine Kapitalentschädigung von 10.231 DM für die Zeit vom 7. Mai 1936 bis 31. Dezember 1947 fest. Einen im Dezember 1957 gestellten Antrag auf Berufsschadenswitwenrente nahm die
 
Klägerin im April 1958 wieder zurück.
Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes verlangte die Klägerin im Dezember 1965 die Berufsschadenswitwenrente und im Mai 1966 die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung auf Grund der 2. ÄndVO vom 25. Februar I960 unter Hinweis auf Art. III Nr. 4 Abs. 2 i.Verb.m. Art. I Nr. 48a BEG-SchlußG,
§ 85 Abs. 1 Satz 2 BEG (erneutes Wahlrecht wegen Dynamisierung der BerufsSchadensrente) und auf § 14 i.Verb.m. der Besoldungsübersicht Anlage 3 der 3. DV-BEG (Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes).
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt:
Die seinerzeit nicht gewählte Rente habe sich nur auf Grund der Neufassung der 3. DV-BEG, nicht aber auf Grund einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG erhöht; für die höhere Einreihung fehle es am ausreichenden Nachweis eines bestimmten Durchschnittseinkommens.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst den Anspruch auf die BerufsSchadenswitwenrente geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der hilfsweise beantragt war, das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitaletnschädigung von 6.059»80 DM zu verurteilen, ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
I.	Anspruch auf Rente.
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG für ein erneutes Wahlrecht der Klägerin ver-
 
neint, weil die Neufassung des § 83 -Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 48a BEG-SchlußG nicht allgemein alle Berufsschadensrenten erhöht habe. In der Ergänzung des § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG, daß der Rentenberechnung die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde gelegt werden müsse, sieht der Berufungsrichter keine sachliche Neuregelung des Anspruchs auf Rente. Er hatudazu ausgeführt, die Bundesregierung habe schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes im Rahmen der Ermächtigung durch §§ 27, 42, 126 BEG auch die Berufsschadensrenten stets zusammen mit den Renten für Schaden an Leben und für Schaden an Körper oder Gesundheit den jeweils gestiegenen Versorgungsbezügen angeglichen und damit einer grundsätzlichen Pflicht zur Angleichung auch der Berufsschadensrenten an die jeweiligen Beamtenbezüge genügt.
2.	Die Angriffe der Revision sind unbegründet.
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Rente wählen kann. Danach ist erforderlich, daß ihr nach bisherigem Recht bereits ein Wahlrecht zustand und daß sich auf Grund der Änderungen in Art. I des BEG-Schlußgesetzes die nichtgewählte Entschädigung erhöht hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte die Klägerin schon nach bisherigem Recht die Witwenrente wählen (§86 Abs. 2 BEG). Der Anspruch auf erneute Rentenwahl hängt demnach davon ab, ob die Bindung der BerufsSchadensrente an die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbe-ztige durch § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG diese dem Betrag nach erhöht oder jedenfalls ihren Charakter so weit verändert hat, daß Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden wäre. Das ist, wie vom Berufungsgericht zutreffend entschieden, nicht der Fall.
 
Der Rentenbetrag ist nicht erhöht worden. Der Klägerin hätte im Falle einer früheren Wahl die Rente nach bisherigem Recht schon in gleicher Höhe wie jetzt nach den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes zugestanden. Denn die Bundesregierung hatte vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, erstmals durch die Verordnung zur Änderung der 3. DV-BErgG vom 20. März 1957 (BGBl I, 269),auf Grund der Ermächtigung in § 126 Abs. 1 BEG die BerufsSchadensrenten zu dem gleichen Zeitpunkt und in gleichen Umfange wie die Renten für Schaden an Leben und für Schaden an Körper und Gesundheit den jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezügen vergleichbarer Bundesbeamter angeglichen.
Mit ihrem Vorbringen, in der Vergangenheit seien weder die jeweiligen durchschnittlichen Beamtenbezüge zugrunde gelegt noch die Renten gleichzeitig mit den Beamtenbezügen erhöht worden, will die Revision aus der Änderung des § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG insoweit eine Betragserhöhung ableiten, als gemäß der jetzt "schärfer umrissenen" Ermächtigung in § 126 Abs. 1 BEG die jeweiligen durchschnittlichen Diensteinkommen und damit auch die jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen rückwirkend seit 1. November 1953 neu festzusetzen seien. Soweit sie sich dabei auf die Änderung des § 126 BEG beruft, übersieht sie, daß § 126 Abs. 1 S. 2 BEG nicht die Tabelle für die (jeweiligen) durchschnittlichen gesetzlichen Versorgungsbezüge als Grundlage für die Berechnung der Renten betrifft. Diese Änderuung hat die Bundesregierung zur Aufstellung besonderer Tabellen für das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung ermächtigt, das nach §§ 75 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 92 Abs. 1 BEG für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage maßgebend ist.
Aber auch mit der Überlegung, daß § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG unmittelbar eine rückwirkende Erhöhung aller Renten erforderlich mache, kann ein neues Wahlrecht nach Art. III Nr. 4
 
Abs. 2 BEG-SchlußG nicht begründet worden. Denn die Bundesregierung hatte von der Ermächtigung in § 126 Abs. 1 BEG a.F. schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie entsprechend der Regelung in §§ 18 Abs. 3, 31 Abs. 4 BEG auch der Errechnung der Berufsschadensrente die gesetzlichen Versorgungsbezüge in ihrer .jeweiligen Höhe zugrunde legte. Die von der Revision behaupteten Mängel der Tabellen könnten deshalb nur auf einer unrichtigen Anwendung des bisherigen Rechts bei deren Aufstellung, nicht aber auf der Änderung des bisherigen Rechts durch das BEG-Schlußgesetz beruhen. Eine Betragserhöhung infolge rückwirkender Berichtigung der Tabellen wäre keine Erhöhung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, weil sie nicht auf Grund einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG, sondern in Anwendung des nicht geänderten bisherigen Rechts vorgenommen würde.
§ 83 Abs. 1 S. 2 BEG läßt sich nicht entnehmen, daß der Verordnungsgeber nunmehr strenger als bisher an die Versorgung vergleichbarer Bundesbeamter gebunden werden sollte.
Auch die Rechtsnatur der Berufsschadensrente für die in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Geschädigten nach §§81 ff BEG wurde durch Art. I Nr. 48a BEG-SchlußG nicht geändert. Eine solche Änderung wäre, wie der Senat in RzW 1968, 369 Nr. 23 entschieden hat, im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG einer Betragserhöhung gleichzusetzen. Im Gegensatz zu der Festrente des § 156 Abs. 3 BEG a.F. wurden die Renten der nach § 4 BEG Berechtigten jedoch nicht erst durch die Änderung des § 83 Abs. 1 BEG "dynamisiert" und damit struktuell verbessert. Diese Rechtsnatur hatten sie schon auf Grund des bisherigen Rechts.
Soweit sie die Rentenberechnung betrifft, lag schon in der Ermächtigung des § 126 Abs. 1 BEG der gesetzliche Auftrag an die Bundesregierung, die zur Versorgung der be-
 
rufsgeschädigten Verfolgten bestimmten Entschädigungsleistungen den jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezügen anzugleichen (BVerfG RzW 1962, 142 Nr. 37; van Dam-Loos, BEG § 83 Anm. 2,
§ 126 Anm. 10; Blessin-Wilden, BEG 2. Aufl. § 83 Anm. 2,
§ 126 Anm. 8). Das ergibt § 126 Abs. 2 BEG, der die Bundesregierung "ferner" ermächtigt, durch RechtsverOrdnung die monatlichen Höchstbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1 BEG angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. Was für die Renten im Höchstbetrag in Aussicht genommen war, galt auch für alle übrigen Renten.
Denn es konnte nur die Anpassung aller Renten in Betracht kommen (BVerfG aaO). Die Aufnahme der Regelung für die Rentenhöchstbeträge in § 126 Abs. 2 BEG hatte rein gesetzestechnische Gründe. Weil die Höchstbeträge im Gesetz selbst bestimmt waren (§ 83 Abs. 2 BEG), mußte der Gesetzgeber die Bundesrehierung zu deren Erhöhung ausdrücklich ermächtigen. Entsprechend diesem gesetzlichen Auftrag hat die Bundesregierung, beginnend mit der Verordnung zur Änderung der
3.	DV-BErgG vom 20. März 1957,die Berufsschadensrenten den jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezügen angeglichen und damit Recht gesetzt, das der für die Lebensund Gesundheitsschadensrenten geltenden Regelung in §§ 18 Abs. 3,
31 Abs. 4 BEG entsprach. Mit Recht hat deshalb die Bundesregierung im Entwurf eines 2. ÄndG-BEG ihren Vorschlag zur Änderung des § 83 Abs. 1 BEG durch Einfügen eines Satzes 2 damit begründet (BT-Drucks. IV/1550 zu Nr. 38 S. 29), dies diene der Klarstellung, weil der Verordnungsgeber bisher schon stets davon ausgegangen sei, daß für die Höhe der Rente des in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde gelegt werden müsse. Da bereits bei der Ver-
 
kündiing des BEG-Schlußgesetzes der Errechnung der Renten die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde gelegt wurde, ist die Rechtsnatur dieser Entschädigungsleistungen nicht durch eine Änderung des BEG in Art. I BEG-SchlußG umgestaltet worden. Bas ist auch der einhellige Standpunkt in Rechtsprechung und Schrifttum.
Die Rechtslage ist damit eine grundlegend andere als in den Fällen der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, die bei bestehendem Wahlrecht die Kapitalentschädigung des § 155 BEG gewählt haben. Der Anspruch auf die Festrente des § 156 Abs. 3 BEG a.F. wurde in seinem Wesen durch Einfügung des § 166 b BEG durch das BEG-Schlußgesetz gewandelt. Die Bundesregierung wurde dadurch erstmals zur Anpassung auch dieser Renten an die allgemeine Lebenshaltung im Verordnungswege ermächtigt. Damit hatten sie ihren bisherigen Charakter als Festrenten verloren (BGH RzW 1968, 369 Nr. 23).
Die Revision macht geltend, die Klägerin hätte, wäre § 83 Abs. 1 BEG früher schon so gefaßt gewesen wie jetzt, die Gewißheit der regelmäßigen Rentenerhöhung gehabt; das wäre für ihre Wahl zwischen Kapitalentschädigung und Rente bedeutsam gewesen. Dieser Einwand übersieht die Voraussetzung, an die das Gesetz in Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG das erneute Rentenwahlrecht gebunden hat. Da sich durch Art. I Nr. 48a BEG-SchlußG weder Höhe noch Rechtsnatur der Rente nach § 81 ff BEG geändert hat, kommt es auf die Vorstellungen der Klägerin nicht an.
Der Klägerin steht deshalb ein erneutes Wahlrecht nicht zu.
II. Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung.
1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags auf eine weitere Kapitalentschädigung bejaht, die Klage jedoch für unbegründet
 
gehalten; denn selbst bei Anwendung der Beweiserleichterungen des § 176 Abs. 1 BEG sei ein die höhere Einreihung rechtfertigendes Durchschnittseinkommen des Erblassers vor dem Beginn der Verfolgung im Jahre 1935 von jährlich 7.200 HM oder mehr nicht feststellbar gewesen.
2. Die Klage ist auch insoweit zulässig; das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor‘dem Berufungsgerich rügelos auf den Hilfsantrag eingelassen (§ 209 Abs. 1 BEG,
 § 295 ZPO).
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung zu. Das Oberlandesgericht hat sich in freier tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 286, 287 ZPO) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG nicht zu überzeugen vermocht, daß das Durchschnittseinkommen des Erblassers vor Beginn der Verfolgung monatlich 500 RM überstiegen habe. Ein Jahreseinkommen von nur 6.000 RM reicht jedoch zur höheren Einreihung in keinem Falle aus.
Die hiergegen erhobene Rüge einer Verletzung der §§ 209 Abs. 1, 176 Abs. 1 BEG, § 139 ZPO greift nicht durch. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Klägerin auf die ihrem Standpunkt günstige Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1967, 281 Nr. 34 zur Frage der Zulässigkeit des Antrags auf Neufestsetzung der Kapitalentschädigung auf Grund der 2. ÄndVO hinzuweisen. Die Klägerin hielt die Neueinstufung für zulässig und mußte demzufolge den Nachweis eines Vorverfolgungseinkommens von 7.200 RM zu erbringen suchen. Der Vorbehalt im Schriftsatz an das Landgericht vom 15. Februar 1967 weitere Beweismittel nachzureichen, falls das Gericht noch Zweifel an der Höhe des Vorverfolgungseinkommens haben sollte verpflichtete das Oberlandesgericht nicht, der Klägerin seinen Rechtsstandpunkt und das Ergebnis seiner Beweiswürdigung mitzuteilen. Die Partei darf Beweismittel nicht für de
 zurückhalten, daß sie mit ihrem Standpunkt in einer Rechts oder Tatfrage durchdringt. Schließlich lassen die Gründe, aus denen der Berufungsrichter von weiteren Ermittlungen abgesehen hat, Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach alledem wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel