Dr» Graf, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 3o Oktober 1968 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1» Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 28» September 1966 wird zurückgewiesen» Der Kläger ist der Vater und Erbe der 1936 in BrflB) geborenen Rita H^tV» Das Kind wurde nach den Peststellun-gen des Berufungsurteils Jim Herbst 1942 schulpflichtig9 durfte aber wegen seiner jüdischen Herkunft keine Volksschule besuchen» Am 4» März 1943 wurde es in das Konzentrationslager Auschwitz eingeliefert» Als Zeitpunkt seines Todes ist der 15» März 1943 festgestellt worden» Der Kläger verlangt eine Kapitalentschädigung von IOoOOO DM wegen des Ausbildungsschadens seiner Tochter0 Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abge-lehnto Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers ist das beklagte Land verurteilt . Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12«, Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - erneut mit der Rechtsnatur der Entschädigung wegen Ausbil dungs Schadens (§§ 1.15* 116 BEG) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die PauschalentSchädigung die wirtschaftlichen Nachteile abgegolten werden, die in der Regel mit einem mehr als geringfügigen Mangel der Ausbildung verbunden sind«. war das Urteil des Landgerichts wiederherzustelleno Senatspräsident Mai ist beurlaubt und verhindert zu unter-
2524 073 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX_Z'ILJ§-/-2. URTEIL Verkündet am 12o Dezember 1968 Bhrenberger, Justizangestellter aU Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land il o r d r h e i n - I ö 8 t f a 1 o n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagter und Revi sionskläger 3 - Froseßbevollraächtigter: Rechtsanv/alt Br« gegen straße Kläger und Revi s i onsb eklagten ? - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenherg? Dr» Graf, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 3o Oktober 1968 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats 11a des Oberlande sgorichts Köln vom 28» April 1967 aufgehoben» Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1» Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 28» September 1966 wird zurückgewiesen» Das Berufungs- und das Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger» Von Rechts wegen ?§J5j§stand^ Der Kläger ist der Vater und Erbe der 1936 in BrflB) geborenen Rita H^tV» Das Kind wurde nach den Peststellun-gen des Berufungsurteils Jim Herbst 1942 schulpflichtig9 durfte aber wegen seiner jüdischen Herkunft keine Volksschule besuchen» Am 4» März 1943 wurde es in das Konzentrationslager Auschwitz eingeliefert» Als Zeitpunkt seines Todes ist der 15» März 1943 festgestellt worden» Der Kläger verlangt eine Kapitalentschädigung von IOoOOO DM wegen des Ausbildungsschadens seiner Tochter0 Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abge-lehnto Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers ist das beklagte Land verurteilt . worden, an den Kläger 6„000 DM sofort und weitere 4o000 DM am 1» Januar 1968 zu zahlen» Mit der Revision beantragt das Land, die Berufung zurückzuweisen«. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen 0 Ent sc he i dungsgründ e^ Der Berufungsrichter ist der Auffassung, das verfolgte Kind sei in seiner vorberuflichen Ausbildung (§ 115 BEG-) rn^hr als geringfügig benachteiligt worden (§64 BEG), obwohl es nur für etwa ein halbes Jahr vom VolksSchulbesuch ausgeschlossen gewesen sei» Auch wenn dieser Zeitraum im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung nur kurz sei, habe es sich um die letzten Lebensmonate gehandelt, so -daß das Kind im Vergleich zu nichtjüdischen Kindern sehr hart getroffen worden sei» Der Streitfall ermöglicht keine Entscheidung darüber, ob unter den hervorgehobenen Umständen die rechtswidrige Vorenthaltung der Grundschulausbildung für die Dauer eines halben Jahres ira Sinne des § 64 BEG einen mehr als gering- fügigen Ausbildungsschaden darstellt«, Denn dieser Schaden ist deshalb nicht entschädigungsfähig, weil eine Auswirkung auf das berufliche Fortkommen - die Nutzung der Arbeitskraft ira Sinne des § 65 BBG - angesichts des frühen Todes der Verfolgten nicht denkbar war« Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12«, Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - erneut mit der Rechtsnatur der Entschädigung wegen Ausbil dungs Schadens (§§ 1.15* 116 BEG) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die PauschalentSchädigung die wirtschaftlichen Nachteile abgegolten werden, die in der Regel mit einem mehr als geringfügigen Mangel der Ausbildung verbunden sind«. Dabei verzichtet das (resetz allerdings aus Gründen der Durchführbarkeit im Einzelfall auf jeden Nachweis solcher Nachteile» Wie in der Entscheidung dargelegt, kann aber von einem Schaden in -er Nutzung der Arbeitskraft regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Verfolgte das Ende seiner gesetzlichen Schulpflicht und damit das Erwerbsalter nicht mehr erlebt hat» Da dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen des Ausbildungsschadens seiner Tochter nicht zusteht? war das Urteil des Landgerichts wiederherzustelleno Senatspräsident Mai ist beurlaubt und verhindert zu unter- schreiben» Wüstenberg Wüstenberg Graf von der Mühlen Zorn