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BGH · IX ZR 182/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 182/66

Das Landgericht hat die Kapitalentschädigung aufgrund neuer Gutachten auf 2640 DM erhöht, davon ausgehend, daß der Erschöpfungszustand erst mit dem 31. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente auch für die Zeit nach dem 31. Die Klägerin begründet ihren Anspruch auf fortlaufende Entschädigung für Gesundheitsschaden unter anderem mit anhaltenden Störungen ihres psychischen und vegetativen Gleichgewichts. Nach seiner Auffassung war die 1964 festzustellende psychische Erkrankung hauptsächlich altersbedingt; cs sei jedoch anzunehmen, daß es sich zurzeit der Befreiung um einen allgemeinen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand gehandelt habe. Er führt aus, der Ansicht der Klägerin, ein durch die Verfolgung hervorgerufenes "Nervenleiden” müsse weiterhin als verfolgungsbedingt angesehen v/erden, sei nicht zu folgen. Von einer Entwurzelung oder "Persönlichkeitsverbildung”, wie sie der Bundesgerichtshof zur Voraussetzung der Entschädigung von psychischen Leiden mache, könne nach den Gesamt-umständen des Palles keine Hede sein. Der Senat muß,verfahrensrechtlich davon ausgehen, daß die Beschwerden des ’’Erschöpfungszustandes”, wie er nach der Auffassung^ iler Ärzte-bis 1947 oder 1949 fortbestanden ” hat, im wesentlichen identisch sein können mit dem psycho-neurotischcn Beschwerdenkomplex, den der Psychiater 1964 festgestellt hat. Nach den Gründen seiner Entscheidung handelt es sich für den Berufungsrichter vielmehr um die Frage, ob den neurotischen Störungen seit dem Jahre 1950 andere unverarbeitete Erlebnisse und Belastungen zugrundeliegen als der neurotischen Heaktion, die die Ärzte für die Zeit von 1943 bis 1949 angenommen haben. Die Annahme des Vertrauensarztes, daß der frühere Schaden (seit 1948) behoben sei, beruht vielmehr darauf, daß von ihm im Jahre 1961 positive psychische oder vegetative Befunde nicht erhoben wurden. Die Annahme des psychiatrischen Prozeßgutachters, der frühere Zustand habe sich (bis 1950) gebessert, ist ohne Begründung geblieben; aus den äußeren Ereignissen, auf die sich der Berufungsrichter stützt, hat auch dieser Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nichts hergeleitet. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist Entschädigung vielmehr auch dort zu gewähren, wo die Verfolgung auf eine Persönlichkeit hochgradig neurotischer Anlage traf und wo sie eine durchaus anlagegemäße Reaktion ausgelöst hat; entscheidend ist, daß diese Reaktion ohne das Verfolgungsschicksal nicht oder nicht in gleicher Stärke oder von gleicher Dauer aufgetreten wäre (RzW 60 , 453)L. Die in dem Zulassungsbeschluß RzW 64, 26 enthaltene Wendung, Voraussetzung der entschädigungsrechtlichen Anerkennung einer Neurose sei eine Umstrukturierung der Persönlichkeit durch Gewaltmaßnahmcn von besonderer Schwere und Dauer, darf nicht isoliert betrachtet und verallgemeinert werden. Die Präge der Zurechnung ist auch in diesem Beschluß unmittelbar anschließend dahin gestellt, ob das Verfolgungs-crlcbnis den Verfolgten derart getroffen hat, daß er dessen (neurotische) Auswirkungen nicht zu überwinden vermag. Welcher Art, Stärke und Dauer die Verfolgung gewesen sein muß5 um wahrscheinlich zu machen (§28 Abs. 1 Satz 2 BEG), daß die psychoneurotisch^bedingten Beschwerden einer bestimmten Person Folge der erlittenen Gewalt oder Bedrohung sind, ist eine medizinische Präge. Bas Urteil wird auch nicht durch die Erwägung getragen, daß die heutigen Beschwerden der Klägerin als psyohoneuro-tische Reaktion auf das Scheitern ihrer zv/eiten Ehe und auf ihre Alterung - offenbar im Sinne einer Reaktion auf Kräfte-vcrfall und zunehmende Isolierung - gedeutet werden können. Allerdings entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß entsprechend veranlagte Personen auf das eine wie das andere seelisch und körperlich in einer die Lebenserschwerung überschießenden Wei3e neurotisch reagieren können „ Davon, daß eine solche anhaltende Störung des psychischen oder vegetativen Gleichgewichts selbstverständlich sei, kann aber keine Rede sein. Ferner sei darauf hingewiesen, daß sich die Klägerin im Falle der Beweislosigkeit unter Umständen auf die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG berufen kann. Das kann auch für eine Kombination psychischer und vegetativer Symptome auf neurotischer Grundlage in Betracht kommen, wenn der Symptomenkomplex einem bestimmten Erlebnis zugeschrieben werden kann wie etwa der Ver-folgungobelastung oder der Alterserschwerung des Lebens. Es gilt dann nicht, wenn die Art der Beschv/erden und ihre Kombination für den Mediziner keinen Fingerzeig auf eine bestimmte Erlebnisgrundlage gibt. Im Falle der Klägerin hat nun aber ein Facharzt das von ihm festgestollte oder als glaubhaft angesehene Störungsbild auf bestimmte unverarbeitete Erlebnisse bezogen und hat ebenso wie der Bcrfungsrichtor für ein und dasselbe Leiden einen Wandel der Ursache angenommen.

Zitierte Normen: § 28 BEG § 286 ZPO § 28 BEG
VerfolgungEntschädigungneurotischBeschwerdeReaktionKlägerinpsychischRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
lb

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 182/66____________ URTEIL
Verkündet am
20^unil968 Justizsmgeste11ter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Entschädigungsrechtastreit
ICiara
 cet, R^®Park,
 Ki
H.Y.,
U.S.A
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revieionsklägerin, Hechtsanv/alt
 gegen
Land Hessen, vertreten durch den Minister des Innern in
 Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
1°
 
Bor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
 auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23. April 1965 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bio 1905 geborene jüdische Klägerin lebte mit ihrem Ehemann und einer 1937 geborenen Tochter von 1941 bis 1943 im Getto Lemberg. Ihr Ehemann wurde umgebracht; sie selbst konnte das Ghetto mit ihrem Kinde verlassen und sich bis zu dem Einmarsch der Russen veröteckt halten. Im Oktober 1945 heiratete sie wieder. 1946 kam die Familie nach Beutschl^nd, 1948 v/anderte sie nach Norwegen, 1955 in die Vereinigten Staaten aus. I960 wurde die Ehe geschieden.
Bie Klägerin hat Entschädigung wegen Freiheitsschadens und wegen Lebensschadens nach ihrem ersten Ehemanne erhalten. Sie verlangt Entschädigung wegen Gesundheitsschadens mit der Begründung, sie habe sich während der Verfolgung eine rheu-
 
matische Gelenkerkrankung zugezogen und leide außerdem an verfolgungobedingten Angst- und Spannungszuständen depressiver Tönung und verschiedenartigen vegetativen Störungen.
Im angefochtenen Bescheide hat die Entschädigungsbehörde einen Teilzahnschaden im Sinne der Entstehung, Degenerationserscheinungen des Skeletts im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung sowie einen allgemeinen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand in der Zeit vom 1.1.1943 bis zu dem 3i.i2.i947 als verfolgungsbedingt anerkannt. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit hat sie für die Dauer des Erschöpfungszustandes mit 25 $, für die Folgezeit mit 10 °ß> angesetzt und für die Jahre 1943 bis 1947 eine Kapitalentschädigung von 1200 DM nach einem Hundertsatz von 30 der Bezüge des einfachen Dienstes gewährt.
Das Landgericht hat die Kapitalentschädigung aufgrund neuer Gutachten auf 2640 DM erhöht, davon ausgehend, daß der Erschöpfungszustand erst mit dem 31. Dezember 1949 behoben gewesen sei.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1949 verlangt. Ihr Rechtsmittel ist jedoch zurückgewiesen worden. Mit der Revision beantragt sie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Die Klägerin begründet ihren Anspruch auf fortlaufende Entschädigung für Gesundheitsschaden unter anderem mit anhaltenden Störungen ihres psychischen und vegetativen Gleichgewichts. Während sie bei der Anmeldung ihres Wiedergutmachungsverlangens im Jahre 1956 Schaden an Körper und Gesundheit
 
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verneint hatte, beruft oie sich seit 195B darauf, daß sie infolge von Mißhandlungen und schrecklichen Erlebnissen der Verfolgung hochgradig nervös sei und an Kopfschmerzen, Schwindelanfällen und Magenbeschwerden leide»
Der Vertrauensarzt der Entschädigungsbehörde hat die Oberbauchschmerzen als (verfolgungsunabhängige) psychosomatische Beschwerden angesehen, weitere vegetative Störungen verneint und den psychischen Zustand als ausgeglichen bezeichnet. Der vom Landgericht zugezogene Psychiater hält die glaubhaften Kopf- und Magenschmerzen, Schlafstörungen, die allgemeine ÜbererrfegbärkMt'ünd ■ die'Angstzu-stände der häufig weinenden, ängstlich, gespannt und gehemmt wirkenden Klägerin für eine vorwiegend psychoneuro-tische Reaktion, die sich aus der Verfolgung entwickelt habe, zu der jedoch altersbedingte Erscheinungen hinzuge-troten seien. Nach seiner Auffassung war die 1964 festzustellende psychische Erkrankung hauptsächlich altersbedingt; cs sei jedoch anzunehmen, daß es sich zurzeit der Befreiung um einen allgemeinen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand gehandelt habe.
Der Berufungsriehter hat sich mit diesen und weiteren ärztlichen Befunden und Stellungnahmen zu dem psychischen und nervösen Beschwerdenkomplex nicht ausoinandergesetzt.
Er führt aus, der Ansicht der Klägerin, ein durch die Verfolgung hervorgerufenes "Nervenleiden” müsse weiterhin als verfolgungsbedingt angesehen v/erden, sei nicht zu folgen. Sie stehe im Widerspruch zur Erkenntnis der Medizin, daß ein psychisches wie ein körperliches Leiden "grundsätzlich" nach Wegfall der Störquelle nur in extremen Ausnahmefällen fortbestehen könne. Ein Erschöpfungszustand, der keine seelische Strukturwandlung zur Folge gehabt habe, klinge nach einer Reihe von Jahren ab. Auch die Klägerin sei imstande gewesen, wieder geordnet zu leben und zu reagieren; sie habe wieder geheiratet, sei mit ihrer Familie
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ausund weitergewandert und habe sich I960 scheiden lassen. Von einer Entwurzelung oder "Persönlichkeitsverbildung”, wie sie der Bundesgerichtshof zur Voraussetzung der Entschädigung von psychischen Leiden mache, könne nach den Gesamt-umständen des Palles keine Hede sein.
Im übrigen, so schließt das Berufungsurteil diese Erör-tcrung, dürften die Auseinandersetzungen in der zweiten Ehe der Klägerin nicht übersehen werden. Nicht zuletzt befinde sic sich schon seit einer Heihe von Jahren in einem Alter, in dem die von ihr geklagten seelischen Leiden als normale Verschleißerscheinungen ihre selbstverständliche Erklärung fänden.
Der Senat muß,verfahrensrechtlich davon ausgehen, daß die Beschwerden des ’’Erschöpfungszustandes”, wie er nach der Auffassung^ iler Ärzte-bis 1947 oder 1949 fortbestanden ” hat, im wesentlichen identisch sein können mit dem psycho-neurotischcn Beschwerdenkomplex, den der Psychiater 1964 festgestellt hat. Das Berufungsurteilt, tfiff.t-'.keiner Untere -Scheidung zwischen den beiden Zuständen. Nach den Gründen seiner Entscheidung handelt es sich für den Berufungsrichter vielmehr um die Frage, ob den neurotischen Störungen seit dem Jahre 1950 andere unverarbeitete Erlebnisse und Belastungen zugrundeliegen als der neurotischen Heaktion, die die Ärzte für die Zeit von 1943 bis 1949 angenommen haben.
Auf einen Wandel der Ursache schließt der Berufungsrichter in erster Linie aus der Lebensführung der Klägerin nach dem Endo ihrer Verfolgung. Mit Recht rügt die Revision, daß diese Folgerung in den verwerteten Umständen keine Grundlage findet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung können Wiederverheiratung, Ausund Weiterwanderung und Scheidung mit Gesundheitsstörungen der hier in Frage stehenden Art einher-
gehen. Es liegt nicht einmal fern, daß der weitere Lebensweg der Klägerin zu dem Teil gerade auf der neurotischen Fixierung ihres körperlichen und seelischen Versagens beruht. Jedenfalls haben die beteiligten Ärzte diesen Umständen keinen Aussagewert beigemessen. Die Annahme des Vertrauensarztes, daß der frühere Schaden (seit 1948) behoben sei, beruht vielmehr darauf, daß von ihm im Jahre 1961 positive psychische oder vegetative Befunde nicht erhoben wurden. Die Annahme des psychiatrischen Prozeßgutachters, der frühere Zustand habe sich (bis 1950) gebessert, ist ohne Begründung geblieben; aus den äußeren Ereignissen, auf die sich der Berufungsrichter stützt, hat auch dieser Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nichts hergeleitet. Schlüsse in dem einen oder anderen Sinne würden eine genaue Feststellung und Analyse der Rolle voraussetzen, die die Klägerin bei diesen Entschließungen ihrer Familie und bei deren Ausführung gespielt hat. Das Berufungsurteil geht aber nicht einmal auf ihre Behauptung ein, sie habe ihre zweite EheT geschlossen, um in verzweifelter Lage für sich und ihr Kind Hilfe zu finden.
Der Verzicht auf Feststellung und eingehende Würdigung des Verfolgungs- und des weiteren Lebensschicksals, des früheren Erschöpfungszustandes und der heutigen Gesundheitsstörungen liegt möglicherweise die Auffassung zugrunde, aus Rechtsgründ on seien nur Neurosen der schv/ersten Form entschädigungsfähig, die den Verfolgten mehr oder weniger lebens-untauglich machen und ihm die Fähigkeit nehmen, lebensentscheidende Entschlüsse zu fassen und auszuführen. Diese Auffassung wäre irrig. Auch die verfolgungsbedingte Gesundheitsstörung psychoneurotischen Ursprungs wird nach §§ 31 f BBG entschädigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit mehr als unerheblich mindert.
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine weitergehende, dem Gesotz widersprechende Beschränkung nicht entnommen werden. Für die Fälle der Tendenzneurose hat der
 
Senat allerdings Adäquanz und Verfolgungsoigentümlichkeit nur dann angenommen, v/enn Schwere und Dauer der Verfolgung die Persönlichkeit in ihrem Kern zerstört und zu dem Spielball zwanghafter Begehronsvorstollungen gemacht haben (RzW 63, 453; 63, 460; 65, 27). Die Besonderheit dieser Störung liegt aber darin, daß sie nicht durch das Verfolgungserlebnis, sondern durch das Entschädigungs- und Versorgungsstreben aufrechterhalten wird.
Im übrigen jedoch setzt die Entschädigung keine Veränderung der Persönlichkeitsstruktur voraus. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist Entschädigung vielmehr auch dort zu gewähren, wo die Verfolgung auf eine Persönlichkeit hochgradig neurotischer Anlage traf und wo sie eine durchaus anlagegemäße Reaktion ausgelöst hat; entscheidend ist, daß diese Reaktion ohne das Verfolgungsschicksal nicht oder nicht in gleicher Stärke oder von gleicher Dauer aufgetreten wäre (RzW 60 , 453)L. Wenn in Entscheidungen des Senats eine -Umstruktuierung der Persönlichkeit erörtert wird, war eine Kerneurocc nach "Persönlichkeitsverbildung” festgestellt oder behauptet. Die in dem Zulassungsbeschluß RzW 64, 26 enthaltene Wendung, Voraussetzung der entschädigungsrechtlichen Anerkennung einer Neurose sei eine Umstrukturierung der Persönlichkeit durch Gewaltmaßnahmcn von besonderer Schwere und Dauer, darf nicht isoliert betrachtet und verallgemeinert werden. Die Präge der Zurechnung ist auch in diesem Beschluß unmittelbar anschließend dahin gestellt, ob das Verfolgungs-crlcbnis den Verfolgten derart getroffen hat, daß er dessen (neurotische) Auswirkungen nicht zu überwinden vermag.
Welcher Art, Stärke und Dauer die Verfolgung gewesen sein muß5 um wahrscheinlich zu machen (§28 Abs. 1 Satz 2 BEG), daß die psychoneurotisch^bedingten Beschwerden einer bestimmten Person Folge der erlittenen Gewalt oder Bedrohung sind, ist eine medizinische Präge. Es ist Sache der Tatrichter, nicht des Revisionssenats, auf diesem Gebiete
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mit der Hilfe der Sachverständigen Erfahrungssätze zu entwickeln, die die Richtung der Aufklärung im Einzelfalle bestimmen und die, wenn sie hinreichend gesichert erscheinen, mit der gebotenen Vorsicht auch einer selbständigen richterlichen Beurteilung der Zusammenhangsfrage zugrundegelegt werden dürfen.
Bas Urteil wird auch nicht durch die Erwägung getragen, daß die heutigen Beschwerden der Klägerin als psyohoneuro-tische Reaktion auf das Scheitern ihrer zv/eiten Ehe und auf ihre Alterung - offenbar im Sinne einer Reaktion auf Kräfte-vcrfall und zunehmende Isolierung - gedeutet werden können. Allerdings entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß entsprechend veranlagte Personen auf das eine wie das andere seelisch und körperlich in einer die Lebenserschwerung überschießenden Wei3e neurotisch reagieren können „ Davon, daß eine solche anhaltende Störung des psychischen oder vegetativen Gleichgewichts selbstverständlich sei, kann aber keine Rede sein.
Im Falle der Klägerin mag diese Erklärung ihres gegenwärtigen Gesundheitszustandes in gewissem Maße durch die Art der Klagen, die der psychiatrische Prozeßgutachter aufgezeichnet hat, wie auch durch dessen ärztliche Schlußfolgerung nahegclegt werden. Der Berufungsrichter hat aber seine Schlüsse nicht in der Auseinandersetzung mit diesem Gutachten entwickelt. Außerdem legt auch das Gutachten nicht dar, welche die Klägerin belastenden Alterserscheinungen bei der Aufrechtcrhaltung der neurotischen Reaktion zunächst mitgewirkt haben ('’hinzugetreten sind") und später die Nachwirkung jahrelanger Mißhandlung, Gefährdung oder Vernichtung der nächsten Angehörigen und ebensolcher Behandlung: der.-Klägerin selbst derart in den Hintergrund gedrängt haben, daß ihro Neurose jetzt "hauptsächlich" als altersbedingt su betrachten ist. Das Gutachten genügt den Anforderungen eines Rechtsstreits nicht, weil es die tatsächlichen Grundlagen seiner Schlüsse nicht kenntlich macht. Im übrigen ist
 ihm nicht zu entnehmen, in welchem Umfange neben dem Erlebnis des Kräftoverfalls und der Lebenserschwerung dui*ch Alter weiterhin das Vorfolgungaerlebnis zur Erhaltung der psychischen und vegetativen Störungen beiträgt. Es kann daher auch nicht gesagt werden, ob dieser Beitrag entschädigungsfähig wäre.
Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurtoils - möglicherweise wegen eines rechtlichen Mißverständnisses -nicht unter erkennbarer Berücksichtigung des gesamten wesentlichen Inhalts der Verhandlung getroffen sind (§ 286 ZPO), ist der Rechtsstreit auf die entsprechende Rüge der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen,
Y/ogen der weiteren Behandlung der Sache sei auf folgendes hingewiesen:
Der Richter muß einen medizinischen Erfahrungssatz, dessen
 zuverlässige Kenntnis en-sieh in anhaltender Beschäftigung -----
mit glcichliegenden Streitfällen verschafft hat, in die Prozeßerörterung einführen, wenn er darauf seine Entscheidung stützen will. Denn er kann die gleiche Kenntnis nicht bei den Parteien voraussetzen und er muß ihnen ermöglichen, den Erfahrungssatz als solchen zu widerlegen oder Umstände darzutun, die seine Anwendbarkeit im Streitfälle in Frage stellen (RzW 67, 331)* Außerdem müssen die Gründe der Entscheidung nach allgemeinen Prozeßrcgeln die Quellen der richterlichen Erfahrung auf einem nicht jedermann zugänglichen Wissensgebiet in einer Weise darlegen, die dem Revisionsrichter die Nachprüfung erlaubt.
Ferner sei darauf hingewiesen, daß sich die Klägerin im Falle der Beweislosigkeit unter Umständen auf die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG berufen kann. Denn nach den bisherigen Feststellungen ist der in seinem Kern gleichartige Komplex körperlicher und seelischer Beschwerden noch während ihres Gettoaufenthalts (1943) aufgetreten. Solange aber ein umschriebener Beschwerdenkomplex in seinem Kern

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fortbestoht, wird vermutet, daß der derzeitige Zustand auf der Verfolgung beruht (RzV/ 65, 171).
Das kann auch für eine Kombination psychischer und vegetativer Symptome auf neurotischer Grundlage in Betracht kommen, wenn der Symptomenkomplex einem bestimmten Erlebnis zugeschrieben werden kann wie etwa der Ver-folgungobelastung oder der Alterserschwerung des Lebens.
Es gilt dann nicht, wenn die Art der Beschv/erden und ihre Kombination für den Mediziner keinen Fingerzeig auf eine bestimmte Erlebnisgrundlage gibt. Im Falle der Klägerin hat nun aber ein Facharzt das von ihm festgestollte oder als glaubhaft angesehene Störungsbild auf bestimmte unverarbeitete Erlebnisse bezogen und hat ebenso wie der Bcrfungsrichtor für ein und dasselbe Leiden einen Wandel der Ursache angenommen. Ergibt das weitere Verfahren, daß eine Identität des "Erschöpfungszustandes” mit der gegenwärtigen Gesundheitsstörung besteht, dann wird die gesetzliche Vermutung des weiterbestehenden Verfolgungs-Zusammenhanges nur durch die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Ursachenaustausches ausgeräumt. Zur Begründung einer solchen Annahme sind die verfolgungsunabhängigen Erlebnisse und Belastungen, die anstelle dos Verfolgungsschicksals die neurotischen Beschwerden aufrechterhalten, gonau zu bezeichnen.
Pie Aufhebung des Urteils gibt der Klägerin Gelegenheit, auch ihre Einwendungen gegen die orthopädische Beurteilung ihres Gesundheitszustandes vorzutragen.
Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen
 Bökelmann