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BGH · IX ZR 182/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 182/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit 3 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger den Beklagten durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom 18. Oktober 2004 (Anlage B 4) mandatiert, wobei die Kläger die Verwalterin durch ihre Beitrittserklärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 15. Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien auf andere Weise zustande gekommen wäre, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt und wird auch von der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Mandats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die Parteien - wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt - zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. 2004 ist gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person der Kläger, sondern auf diejenige der Fonds-Verwalterin abzustellen, welche den Beklagten in Vertretung der Kläger mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Verwalterin dieses Schreiben den Klägern zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAuslegungAnlageBeschwerdebegründungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 182/11
vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 19. Juli 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.851,45 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	und	auch	im	Übrigen	zuläs-
sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Kläger verletzt.
2	1.	Soweit	die	Beschwerdebegründung	rügt,	das	Berufungsgericht	habe
 den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit
 
der Zeugin P. auseinandergesetzt habe, wird die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt.
3	Nach	den	Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger den
 Beklagten durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom 18. Oktober 2004 (Anlage B 4) mandatiert, wobei die Kläger die Verwalterin durch ihre Beitrittserklärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 15. Oktober 2004 (Anlage B 3) hierzu bevollmächtigt haben. Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien auf andere Weise zustande gekommen wäre, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt und wird auch von der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Mandats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die Parteien - wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt - zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. Weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. bei der Auslegung der vorgelegten Urkunden von Bedeutung sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
4	2.	Für	die	Auslegung des Beauftragungsschreibens vom 18. Oktober
2004 ist gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person der Kläger, sondern auf diejenige der Fonds-Verwalterin abzustellen, welche den Beklagten in Vertretung der Kläger mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Verwalterin dieses Schreiben den Klägern zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an.
5	3.	Dass	sich die Kläger in den Vorinstanzen darauf berufen hätten, die
 Weisung des Rechtsanwalt Dr. K. im Schreiben vom 27. Juni 2005 (Anlage B 10), den Vergleich vorerst nicht abzuschließen, sei trotz des gegenteiligen Sachvortrags des Beklagten über die angeordnete vorübergehende Stillhalte-
 
zeit hinaus aufrecht erhalten worden, zeigt die Beschwerde nicht auf. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör oder des Wilkürverbots liegt nicht vor.
6	4.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen	(§	544 Abs. 4 Satz 2
 Halbsatz 2 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 -30 5074/08 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 520/10 -